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Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 17. Juni 1994 zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (mit Anlagen)

Geltender Text a fecha 1994-06-17

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

unter Bestätigung dessen, dass die Menschen in betroffenen oder bedrohten Gebieten im Mittelpunkt der Bestrebungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen stehen,

unter Bekundung der tiefen Sorge der Völkergemeinschaft einschliesslich der Staaten und internationalen Organisationen angesichts der schädlichen Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre,

in dem Bewusstsein, dass aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete zusammen einen beträchtlichen Teil der Landfläche der Erde ausmachen und den Lebensraum sowie die Existenzgrundlage für einen Grossteil ihrer Bevölkerung bilden,

in der Erkenntnis, dass Wüstenbildung und Dürre Probleme von weltweitem Ausmass darstellen, da sie alle Regionen der Welt betreffen, und dass zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen ein gemeinsames Vorgehen der Völkergemeinschaft erforderlich ist,

in Anbetracht des hohen Anteils von Entwicklungsländern, insbesondere von am wenigsten entwickelten Ländern, an den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern sowie der besonders tragischen Folgen dieser Erscheinungen in Afrika,

sowie in Anbetracht dessen, dass die Wüstenbildung durch vielschichtige Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird,

im Hinblick auf die Auswirkungen des Handels und einschlägiger Aspekte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen auf die Fähigkeit der betroffenen Länder, die Wüstenbildung angemessen zu bekämpfen,

in dem Bewusstsein, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut vorrangige Anliegen der betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, darstellen und für die Erreichung der Ziele der Nachhaltigkeit von wesentlicher Bedeutung sind,

eingedenk dessen, dass Wüstenbildung und Dürre die nachhaltige Entwicklung dadurch beeinträchtigen, dass zwischen ihnen und bedeutenden sozialen Problemen wie Armut, einem schlechten Gesundheits- und Ernährungszustand und einer ungesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie denjenigen Problemen, die sich aus Wanderungsbewegungen, Vertreibung von Menschen und Bevölkerungsdynamik ergeben, eine Wechselbeziehung besteht,

in Würdigung der Bedeutung der bisherigen Bemühungen und Erfahrungen von Staaten und internationalen Organisationen bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, insbesondere bei der Durchführung des Aktionsplans zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der 1977 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wüstenbildung angenommen wurde,

in der Erkenntnis, dass trotz der bisherigen Bemühungen die Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen die Erwartungen nicht erfüllt haben und dass im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen eine neue, wirksamere Vorgehensweise erforderlich ist,

in Anerkennung der Gültigkeit und Bedeutsamkeit der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommenen Beschlüsse, insbesondere der Agenda 21 und ihres Kapitels 12, die eine Grundlage für die Bekämpfung der Wüstenbildung bieten,

in entsprechender Bekräftigung der Verpflichtungen der entwickelten Länder, wie sie in Kapitel 33 Nummer 13 der Agenda 21 enthalten sind,

eingedenk der Resolution 47/188 der Generalversammlung, insbesondere des darin festgelegten Vorrangs für Afrika, und aller sonstigen einschlägigen Resolutionen, Beschlüsse und Programme der Vereinten Nationen über Wüstenbildung und Dürre sowie der einschlägigen Erklärungen afrikanischer Länder und von Ländern anderer Regionen,

in Bekräftigung der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, in der in Grundsatz 2 festgestellt wird, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen[^1] und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,

in der Erkenntnis, dass die Regierungen der einzelnen Staaten bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen eine entscheidende Rolle spielen und dass diesbezügliche Fortschritte von der örtlichen Durchführung von Aktionsprogrammen in den betroffenen Gebieten abhängig sind,

sowie in Anerkennung der Bedeutung und Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit und Partnerschaft bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen,

in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, wirksame Mittel, unter anderem erhebliche finanzielle Mittel einschliesslich neuer, zusätzlicher Mittel, zur Verfügung zu stellen und ihnen Zugang zur Technologie zu gewähren, ohne den es für sie schwierig sein wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen,

in Bekundung ihrer Sorge über die Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre auf betroffene Länder in Zentralasien und Transkaukasien,

unter Hinweis auf die bedeutende Rolle der Frauen in den von Wüstenbildung und/oder Dürre betroffenen Regionen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Entwicklungsländern, sowie unter Hinweis darauf, dass es wichtig ist, die volle Beteiligung sowohl der Männer als auch der Frauen auf allen Ebenen an Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen sicherzustellen,

unter Hervorhebung der besonderen Rolle nichtstaatlicher Organisationen und anderer grösserer Gruppen bei Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen,

eingedenk des Zusammenhangs zwischen der Wüstenbildung und anderen Umweltproblemen weltweiten Ausmasses, denen sich die internationale Gemeinschaft und die nationalen Gemeinschaften gegenüberstehen,

sowie eingedenk des Beitrags, den die Bekämpfung der Wüstenbildung zur Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens vom 9. Mai 1992[^2] der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens vom 5. Juni 1992[^3] über die biologische Vielfalt und anderer damit zusammenhängender Umweltübereinkünfte leisten kann,

überzeugt, dass Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen am wirksamsten sein werden, wenn sie auf fachgerechter systematischer Beobachtung und fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und wenn sie laufend neu bewertet werden,

in der Erkenntnis, dass die Wirksamkeit und die Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit zur Erleichterung der Durchführung nationaler Pläne und Prioritäten dringend verbessert werden müssen,

entschlossen, zum Wohl heutiger und künftiger Generationen geeignete Massnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu treffen

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Einleitung

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

umfasst die «Bekämpfung der Wüstenbildung» Tätigkeiten, die zur integrierten Erschliessung des Landes in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung gehören und folgende Ziele haben:

Art. 2 Ziel

1. Ziel dieses Übereinkommens ist es, in von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, durch wirksame Massnahmen auf allen Ebenen, die durch internationale Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Partnerschaft unterstützt werden, im Rahmen einer mit der Agenda 21 im Einklang stehenden integrierten Vorgehensweise die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Dürrefolgen zu mildern, um zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen.

2. Die Verwirklichung dieses Zieles setzt langfristige integrierte Strategien voraus, die sich in den betroffenen Gebieten gleichzeitig auf eine Verbesserung der Produktivität des Landes und die Wiedernutzbarmachung, Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Land- und Wasserressourcen konzentrieren sowie insbesondere auf der Ebene der Gemeinschaften zu besseren Lebensbedingungen führen.

Art. 3 Grundsätze

Zur Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens und zur Durchführung seiner Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von folgenden Grundsätzen leiten:

Teil II Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen

1. Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen einzeln oder gemeinsam entweder durch bestehende oder künftige zwei- und mehrseitige Vereinbarungen oder gegebenenfalls durch eine Kombination solcher Vereinbarungen, wobei sie die Notwendigkeit hervorheben, die Bemühungen zu koordinieren und auf allen Ebenen eine geschlossene langfristige Strategie zu entwickeln.

2. Bei der Verfolgung des Zieles dieses Übereinkommens werden die Vertragsparteien wie folgt tätig:

3. Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, können Unterstützung bei der Durchführung des Übereinkommens in Anspruch nehmen.

Art. 5 Verpflichtungen der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind

Zusätzlich zu ihren Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind,

Art. 6 Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind

Zusätzlich zu ihren allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,

Art. 7 Vorrang für Afrika

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens räumen die Vertragsparteien den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, unter Berücksichtigung der in dieser Region vorherrschenden besonderen Lage Vorrang ein, ohne Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu vernachlässigen.

Art. 8 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

1. Die Vertragsparteien fördern die Koordinierung der aufgrund dieses Übereinkommens und – wenn sie deren Vertragsparteien sind – aufgrund anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, durchgeführten Tätigkeiten, um aus den aufgrund der jeweiligen Übereinkunft durchgeführten Tätigkeiten grösstmöglichen Nutzen zu ziehen und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden. Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemeinsamer Programme, insbesondere in den Bereichen Forschung, Ausbildung, systematische Beobachtung sowie Sammlung und Austausch von Informationen, soweit solche Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele der betreffenden Übereinkünfte beitragen können.

2. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus zweiseitigen, regionalen oder internationalen Übereinkünften, die sie geschlossen haben, bevor dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.

Teil III Aktionsprogramme, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie unterstützende Massnahmen

Abschnitt 1: Aktionsprogramme

Art. 9 Grundlegende Vorgehensweise

1. Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, und sonstige Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und im Rahmen der entsprechenden Anlage über die regionale Durchführung handeln oder andernfalls dem Ständigen Sekretariat schriftlich ihre Absicht notifiziert haben, ein nationales Aktionsprogramm aufzustellen, werden in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 als wesentlichen Teil der Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme ausarbeiten, veröffentlichen und durchführen, wobei sie soweit wie möglich einschlägige erfolgreiche Pläne und Programme sowie subregionale und regionale Aktionsprogramme nutzen und darauf aufbauen. Diese Programme werden unter fortwährender Einbeziehung der Betroffenen auf der Grundlage der Lehren aus vor Ort durchgeführten Massnahmen sowie auf der Grundlage von Forschungsergebnissen aktualisiert. Die Aufstellung nationaler Aktionsprogramme wird eng mit anderen Bemühungen zur Erarbeitung einer nationalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung verknüpft.

2. Bei der Bereitstellung verschiedener Formen der Unterstützung im Sinne des Artikels 6 durch Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, werden je nach Vereinbarung nationale, subregionale und regionale Aktionsprogramme von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, entweder unmittelbar oder über einschlägige mehrseitige Organisationen oder auf beiderlei Weise vorrangig unterstützt.

3. Die Vertragsparteien fördern Organe, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen sowie andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen, akademische Einrichtungen, den Wissenschaftsbereich und nichtstaatliche Organisationen, die in der Lage sind, entsprechend ihrem Auftrag und ihren Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um die Aufstellung und Durchführung von Aktionsprogrammen sowie Folgemassnahmen zu unterstützen.

Art. 10 Nationale Aktionsprogramme

1. Zweck nationaler Aktionsprogramme ist es, die Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, sowie praktische Massnahmen zu bestimmen, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen notwendig sind.

2. Die nationalen Aktionsprogramme legen die jeweilige Rolle des Staates, der örtlichen Gemeinschaften und der Landnutzer sowie die verfügbaren und benötigten Mittel im einzelnen fest. Sie müssen unter anderem

3. Die nationalen Aktionsprogramme können unter anderem einige oder die Gesamtheit der folgenden Massnahmen als Vorsorge gegen Dürrefolgen sowie zu deren Milderung umfassen:

4. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, umfassen die nationalen Aktionsprogramme gegebenenfalls unter anderem Massnahmen in einigen oder der Gesamtheit der folgenden Schwerpunktbereiche, soweit sich diese auf die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen in betroffenen Gebieten und auf deren Bevölkerungsgruppen beziehen: Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung und Verbesserung des nationalen wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf eine Stärkung von Programmen zur Beseitigung der Armut und zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, Bevölkerungsdynamik, nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, nachhaltige landwirtschaftliche Methoden, Erschliessung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, institutionelle und rechtliche Rahmenstrukturen, Stärkung der Einrichtungen zur Beurteilung und systematischen Beobachtung, einschliesslich hydrologischer und meteorologischer Dienste, sowie Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein.

Art. 11 Subregionale und regionale Aktionsprogramme

Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, konsultieren einander und arbeiten zusammen, um gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den entsprechenden Anlagen über die regionale Durchführung subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme auszuarbeiten, durch welche die nationalen Programme aufeinander abgestimmt, ergänzt und wirksamer gemacht werden. Artikel 10 gilt für subregionale und regionale Programme entsprechend. Eine solche Zusammenarbeit kann vereinbarte gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie die Stärkung einschlägiger Institutionen umfassen.

Art. 12 Internationale Zusammenarbeit

Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sollen im Verbund mit anderen Vertragsparteien und der Völkergemeinschaft zusammenarbeiten, um die Förderung eines günstigen internationalen Umfelds für die Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten. Eine solche Zusammenarbeit soll auch die Bereiche Weitergabe von Technologie, wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie finanzielle Mittel umfassen.

Art. 13 Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung von

Aktionsprogrammen

1. Massnahmen zur Unterstützung von Aktionsprogrammen nach Artikel 9 umfassen unter anderem

2. Bei der Unterstützung von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, ist Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und Vertragsparteien, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, Vorrang einzuräumen.

Art. 14 Koordinierung bei der Ausarbeitung und Durchführung von

Aktionsprogrammen

1. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen unmittelbar und über einschlägige zwischenstaatliche Organisationen eng zusammen.

2. Die Vertragsparteien entwickeln insbesondere auf nationaler Ebene und vor Ort operationelle Mechanismen mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Koordinierung zwischen Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie einschlägigen zwischenstaatlichen und nicht staatlichen Organisationen zu gewährleisten, um Doppelarbeit zu vermeiden, ihre Schritte und Vorgehensweisen aufeinander abzustimmen und die Hilfe so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten. In Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, wird der Koordinierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit internationaler Zusammenarbeit Vorrang eingeräumt, um die Mittel so wirksam wie möglich zu nutzen, eine bedarfsgerechte Unterstützung zu gewährleisten und die Durchführung nationaler Aktionsprogramme und Prioritäten im Rahmen dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Art. 15 Anlagen über die regionale Durchführung

Die in Aktionsprogramme einzubeziehenden Elemente werden entsprechend den sozioökonomischen, geographischen und klimatischen Faktoren, die für Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, oder für betroffene Regionen sowie für deren Entwicklungsstand kennzeichnend sind, ausgewählt und angepasst. Leitlinien für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen, in denen Zielrichtung und Inhalt für einzelne Subregionen und Regionen genau angegeben werden, sind in den Anlagen über die regionale Durchführung enthalten.

Abschnitt 2: Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

Art. 16 Sammlung, Auswertung und Austausch von Informationen

Die Vertragsparteien vereinbaren, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die Sammlung, die Auswertung und den Austausch einschlägiger kurz- und langfristiger Daten und Informationen zusammenzufassen und zu koordinieren, um eine systematische Beobachtung der Landverödung in betroffenen Gebieten zu gewährleisten sowie die Abläufe und Auswirkungen von Dürre und Wüstenbildung besser verstehen und bewerten zu können. Dies würde unter anderem dazu beitragen, die Frühwarnung und Vorausplanung für Zeiten ungünstiger Klimaschwankungen in einer Form zu verwirklichen, die sich für eine praktische Anwendung durch Nutzer auf allen Ebenen, darunter insbesondere örtliche Bevölkerungsgruppen, eignet. Zu diesem Zweck werden sie gegebenenfalls wie folgt tätig:

Art. 17 Forschung und Entwicklung

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen durch geeignete nationale, subregionale, regionale und internationale Institutionen zu fördern. Zu diesem Zweck unterstützen sie Forschungstätigkeiten, die

2. Forschungsschwerpunkte für bestimmte Regionen und Subregionen, welche die unterschiedlichen örtlichen Bedingungen widerspiegeln, sollen in Aktionsprogramme einbezogen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Forschungsschwerpunkte auf Empfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Technologie in regelmässigen Abständen.

Art. 18 Weitergabe, Erwerb, Anpassung und Entwicklung von Technologien

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, je nach Vereinbarung und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung umweltverträglicher, wirtschaftlich durchführbarer und sozialverträglicher Technologien, die für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind, zu fördern, zu finanzieren und/oder ihre Finanzierung zu erleichtern, um zur Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen. Eine solche Zusammenarbeit erfolgt auf zwei- beziehungsweise mehrseitiger Grundlage, wobei die Fachkenntnisse zwischenstaatlicher und nicht staatlicher Organisationen in vollem Umfang genutzt werden. Die Vertragsparteien werden insbesondere wie folgt tätig:

2. Die Vertragsparteien schützen, fördern und nutzen entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten und vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken insbesondere einschlägige traditionelle und örtliche Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen und verpflichten sich zu diesem Zweck,

Abschnitt 3: Unterstützende Massnahmen

Art. 19 Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein

1. Die Vertragsparteien würdigen die Bedeutung des Aufbaus von Kapazitäten – das heisst Schaffung von Institutionen, Ausbildung und Erschliessung in Betracht kommender örtlicher und nationaler Kapazitäten – bei den Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Den Aufbau von Kapazitäten fördern sie gegebenenfalls

2. Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nehmen – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien sowie zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen – eine fachübergreifende Überprüfung der auf örtlicher und nationaler Ebene vorhandenen Kapazitäten und Einrichtungen sowie der Möglichkeiten zu ihrer Stärkung vor.

3. Die Vertragsparteien arbeiten miteinander und über zuständige zwischenstaatliche Organisationen sowie mit nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Programme zur Förderung des öffentlichen Bewusstseins und Bildungsprogramme in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sowie gegebenenfalls in solchen, die nicht betroffene Länder sind, einzuleiten und zu unterstützen mit dem Ziel, das Verständnis für die Ursachen und Wirkungen von Wüstenbildung und Dürre sowie für die Bedeutung der Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie wie folgt tätig:

4. Die Konferenz der Vertragsparteien errichtet und/oder stärkt Netze regionaler Bildungs- und Ausbildungszentren zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Diese Netze werden durch eine zu diesem Zweck geschaffene oder benannte Institution koordiniert, um gegebenenfalls wissenschaftliches, technisches und leitendes Personal auszubilden und bestehende Institutionen, die für Bildung und Ausbildung in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, zuständig sind, zu stärken mit dem Ziel, Programme aufeinander abzustimmen und einen Erfahrungsaustausch zwischen ihnen herbeizuführen. Diese Netze arbeiten eng mit einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Art. 20 Finanzielle Mittel

1. Angesichts der entscheidenden Bedeutung, die Finanzierungsfragen im Hinblick auf die Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens zukommt, bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften, zu gewährleisten, dass angemessene finanzielle Mittel für Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung stehen.

2. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, unter vorrangiger Berücksichtigung der Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, nach Artikel 7, ohne jedoch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu vernachlässigen,

3. Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel für die Durchführung ihrer nationalen Aktionsprogramme aufzubringen.

4. Bei der Aufbringung finanzieller Mittel bemühen sich die Vertragsparteien um die volle Nutzung und stetige qualitative Verbesserung aller nationalen, zweiseitigen und mehrseitigen Finanzierungsquellen und -mechanismen unter Nutzung von Konsortien, gemeinsamen Programmen und Parallelfinanzierung und sind bestrebt, Finanzierungsquellen und -mechanismen des privaten Sektors, einschliesslich derjenigen nichtstaatlicher Organisationen, einzubeziehen. Zu diesem Zweck nutzen die Vertragsparteien in vollem Umfang die nach Artikel 14 entwickelten operationellen Mechanismen.

5. Um die finanziellen Mittel aufzubringen, welche die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen benötigen, werden die Vertragsparteien wie folgt tätig:

6. Andere Vertragsparteien werden ermutigt, den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, freiwillig Kenntnisse, Know-how und technische Verfahren im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

7. Die uneingeschränkte Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, wird erheblich dadurch unterstützt, dass die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erfüllen, darunter insbesondere diejenigen betreffend finanzielle Mittel und die Weitergabe von Technologie. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen sollen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, voll berücksichtigen, dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut die dringlichsten Anliegen der Vertragsparteien darstellen, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika.

Art. 21 Finanzierungsmechanismen

1. Die Konferenz der Vertragsparteien fördert die Verfügbarkeit von Finanzierungsmechanismen und unterstützt solche Mechanismen bei deren Bemühungen, dafür zu sorgen, dass den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, möglichst umfangreiche Mittel zur Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck prüft die Konferenz der Vertragsparteien im Hinblick auf eine Beschlussfassung unter anderem Vorgehensweisen und Politiken, welche

2. Die Konferenz der Vertragsparteien setzt sich ferner dafür ein, dass durch verschiedene Mechanismen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und durch mehrseitige Finanzierungsinstitutionen Unterstützung auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene für Tätigkeiten gewährt wird, die es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.

3. Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nutzen und – soweit erforderlich – schaffen und/oder stärken in nationale Entwicklungsprogramme eingebundene nationale Koordinierungsmechanismen, welche die wirksame Verwendung aller verfügbaren finanziellen Mittel gewährleisten sollen. Sie nutzen auch beteiligungsorientierte Verfahren unter Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen, örtlicher Gruppen und des privaten Sektors, um Mittel aufzubringen, Programme auszuarbeiten sowie durchzuführen und für Gruppen auf örtlicher Ebene den Zugang zu finanziellen Mitteln sicherzustellen. Diese Massnahmen können durch eine bessere Koordinierung und eine flexible Programmgestaltung seitens derjenigen, die Hilfe zur Verfügung stellen, gefördert werden.

4. Zur Erhöhung der Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit bestehender Finanzierungsmechanismen wird hiermit ein Globaler Mechanismus zur Förderung von Massnahmen eingerichtet, die dazu führen, dass erhebliche finanzielle Mittel, auch für die Weitergabe von Technologie, in Form unentgeltlicher Zuschüsse und/oder zu Vorzugs- oder anderen Bedingungen aufgebracht und den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zugeleitet werden. Dieser Globale Mechanismus arbeitet unter Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich.

5. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten ordentlichen Tagung eine Organisation als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus. Die Konferenz der Vertragsparteien und die von ihr bestimmte Organisation vereinbaren Modalitäten für diesen Globalen Mechanismus, um unter anderem sicherzustellen, dass dieser

6. Die Konferenz der Vertragsparteien trifft auf ihrer ersten Tagung mit der Organisation, die sie als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus bestimmt hat, geeignete Absprachen für die Verwaltungstätigkeiten dieses Mechanismus, wobei sie nach Möglichkeit vorhandene Haushaltsmittel und personelle Ressourcen nutzt.

7. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft auf ihrer dritten ordentlichen Tagung unter Berücksichtigung des Artikels 7 die Politiken, operationellen Modalitäten und Tätigkeiten des Globalen Mechanismus, der nach Absatz 4 ihr gegenüber verantwortlich ist. Auf der Grundlage dieser Überprüfung prüft und trifft sie geeignete Massnahmen.

Teil IV Institutionen

Art. 22 Konferenz der Vertragsparteien

1. Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.

2. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das oberste Gremium des Übereinkommens. Im Rahmen ihres Auftrags fasst sie die Beschlüsse, die notwendig sind, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern. Insbesondere wird sie wie folgt tätig:

3. Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre Geschäftsordnung, die das Beschlussverfahren in Angelegenheiten vorsieht, für die nicht bereits im Übereinkommen selbst entsprechende Verfahren vorgesehen sind. Diese Verfahren können auch die Mehrheiten für bestimmte Beschlussfassungen festlegen.

4. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem in Artikel 35 vorgesehenen vorläufigen Sekretariat einberufen und findet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt. Sofern nicht die Konferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschliesst, finden die zweite, dritte und vierte ordentliche Tagung jährlich und die ordentlichen Tagungen danach alle zwei Jahre statt.

5. Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschliesst oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung durch das Ständige Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

6. Auf jeder ordentlichen Tagung wählt die Konferenz der Vertragsparteien ein Präsidium. Struktur und Aufgaben des Präsidiums werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Bei der Ernennung des Präsidiums ist gebührend darauf zu achten, dass eine gerechte geographische Verteilung und eine angemessene Vertretung der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere in Afrika, sichergestellt sind.

7. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die in vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Ständigen Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

8. Die Konferenz der Vertragsparteien kann zuständige nationale und internationale Organisationen, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, ersuchen, ihr Informationen im Sinne des Artikels 16 Buchstabe g, des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe b zur Verfügung zu stellen.

Art. 23 Ständiges Sekretariat

1. Hiermit wird ein Ständiges Sekretariat eingesetzt.

2. Das Ständige Sekretariat hat folgende Aufgaben:

3. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten Tagung ein Ständiges Sekretariat und sorgt dafür, dass es ordnungsgemäss arbeiten kann.

Art. 24 Ausschuss für Wissenschaft und Technologie

1. Hiermit wird als Nebenorgan der Konferenz der Vertragsparteien ein Ausschuss für Wissenschaft und Technologie eingesetzt, der ihr Informationen und Gutachten zu wissenschaftlichen und technologischen Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung stellt. Der Ausschuss tritt in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien zusammen, ist fachübergreifend und steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen. Er setzt sich aus Regierungsvertretern zusammen, die auf ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind. Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten Tagung den Aufgabenbereich des Ausschusses fest.

2. Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und führt eine Liste unabhängiger Sachverständiger mit Fachkenntnissen und Erfahrungen in den einschlägigen Bereichen. Die Liste beruht auf schriftlich von den Vertragsparteien eingereichten Benennungen, wobei der Notwendigkeit einer fachübergreifenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist.

3. Die Konferenz der Vertragsparteien kann erforderlichenfalls Ad-hoc-Gruppen ernennen, die ihr über den Ausschuss Informationen und Gutachten zu konkreten Fragen in bezug auf den Stand der Technik in Bereichen der Wissenschaft und Technologie zur Verfügung stellen, welche für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind. Diese Gruppen setzen sich aus Sachverständigen zusammen, deren Namen der Liste entnommen werden, wobei der Notwendigkeit einer fachübergreifenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist. Diese Sachverständigen müssen eine wissenschaftliche Ausbildung haben und über praktische Erfahrungen verfügen; sie werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Ausschusses ernannt. Die Konferenz der Vertragsparteien legt den Aufgabenbereich und die Modalitäten der Arbeit dieser Gruppen fest.

Art. 25 Vernetzung von Institutionen und Stellen

1. Der Ausschuss für Wissenschaft und Technologie trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen für die Erfassung und Bewertung der einschlägigen bestehenden Netze, Institutionen und Stellen, die bereit sind, Einheiten eines Netzes zu werden. Ein solches Netz unterstützt die Durchführung des Übereinkommens.

2. Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erfassung und Bewertung unterbreitet der Ausschuss für Wissenschaft und Technologie der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen betreffend Mittel und Wege, mit denen die Vernetzung der Einheiten auf örtlicher und nationaler sowie auf sonstigen Ebenen erleichtert und gestärkt werden kann, um sicherzustellen, dass den in den Artikeln 16–19 aufgeführten sachbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird.

3. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen wird die Konferenz der Vertragsparteien wie folgt tätig:

Teil V Verfahren

Art. 26 Weiterleitung von Informationen

1. Jede Vertragspartei übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung auf ihren ordentlichen Tagungen über das Ständige Sekretariat Berichte über die Massnahmen, die sie zur Durchführung des Übereinkommens getroffen hat. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt den Zeitplan für die Vorlage dieser Berichte sowie deren Form.

2. Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, übermitteln eine Beschreibung der nach Artikel 5 festgelegten Strategien sowie alle einschlägigen Informationen in bezug auf ihre Durchführung.

3. Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und Aktionsprogramme nach den Artikeln 9–15 durchführen, übermitteln eine genaue Beschreibung der Programme und ihrer Durchführung.

4. Jede Gruppe von Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, kann eine gemeinsame Mitteilung über Massnahmen übermitteln, die auf subregionaler und/oder regionaler Ebene im Rahmen von Aktionsprogrammen getroffen worden sind.

5. Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, berichten über Massnahmen, die zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von Aktionsprogrammen getroffen worden sind, was Informationen über finanzielle Mittel einschliesst, die sie nach dem Übereinkommen bereitgestellt haben oder bereitstellen.

6. Nach den Absätzen l–4 übermittelte Informationen werden vom Ständigen Sekretariat so bald wie möglich an die Konferenz der Vertragsparteien und jedes einschlägige Nebenorgan weitergeleitet.

7. Die Konferenz der Vertragsparteien erleichtert auf Ersuchen die technische und finanzielle Unterstützung betroffener Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, bei der Zusammenstellung und Weiterleitung von Informationen nach diesem Artikel sowie bei der Bestimmung des mit Aktionsprogrammen verbundenen technischen und finanziellen Bedarfs.

Art. 27 Massnahmen zur Lösung von Fragen der Durchführung des

Übereinkommens

Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und beschliesst Verfahren sowie institutionelle Mechanismen zur Lösung von Fragen, die sich in bezug auf die Durchführung des Übereinkommens ergeben.

Art. 28 Beilegung von Streitigkeiten

1. Die Vertragsparteien legen zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.

2. Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

3. Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

4. Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

5. Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

6. Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 2 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren nach einem Verfahren unterworfen, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird.

Art. 29 Status der Anlagen

1. Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf seine Anlagen dar.

2. Die Vertragsparteien legen die Anlagen in einer Weise aus, die mit ihren Rechten und Pflichten aus diesem Übereinkommen im Einklang steht.

Art. 30 Änderungen des Übereinkommens

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen.

2. Änderungen des Übereinkommens werden auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Ständigen Sekretariat übermittelt. Das Ständige Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens.

3. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderung wird vom Ständigen Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zum Beitritt weiterleitet.

4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in bezug auf eine Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien des Übereinkommens, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer eingegangen sind.

5. Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf die betreffende Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.

6. Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 31 bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.

Art. 31 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

1. Weitere Anlagen des Übereinkommens und Änderungen von Anlagen werden nach dem in Artikel 30 festgelegten Verfahren zur Änderung des Übereinkommens unter der Bedingung vorgeschlagen und beschlossen, dass bei der Beschlussfassung über eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder über eine Änderung einer solchen Anlage die in dem genannten Artikel vorgesehene Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betroffenen Region einschliesst. Die Beschlussfassung über eine Anlage oder über die Änderung einer Anlage wird allen Vertragsparteien vom Verwahrer mitgeteilt.

2. Anlagen – mit Ausnahme weiterer Anlagen über die regionale Durchführung – oder Änderungen von Anlagen – mit Ausnahme von Änderungen einer Anlage über die regionale Durchführung –, die nach Absatz 1 beschlossen worden sind, treten für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, dass sie eine solche Anlage oder Änderung nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, tritt eine solche Anlage oder Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht.

3. Eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder eine Änderung einer solchen Anlage, die nach Absatz 1 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist, ausser in bezug auf

4. Hat die Beschlussfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des Übereinkommens zur Folge, so tritt diese Anlage oder diese Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens selbst in Kraft tritt.

Art. 32 Stimmrecht

1. Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

2. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Teil VI Schlussbestimmungen

Art. 33 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen wird am 14. und 15. Oktober 1994 in Paris für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder für Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung aufgelegt. Danach liegt es am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 13. Oktober 1995 weiterhin zur Unterzeichnung auf.

Art. 34 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

2. Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation auch Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

3. Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Sie teilen auch umgehend jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

4. Jede Vertragspartei kann in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs oder Beitrittsurkunde erklären, dass für sie weitere Anlagen über die regionale Durchführung oder Änderungen solcher Anlagen erst mit Hinterlegung ihrer diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten.

Art. 35 Vorläufige Regelungen

Bis zum Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien werden die in Artikel 23 genannten Sekretariatsaufgaben vorläufig durch das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/188 vom 22. Dezember 1992 eingesetzte Sekretariat übernommen.

Art. 36 Inkrafttreten

1. Das Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Art. 37 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 38 Rücktritt

1. Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

2. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam,

Art. 39 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer des Übereinkommens.

Art. 40 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 17. Juni 1994.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.120; BBl 2001 1234

[^2]: SR 0.814.01

[^3]: SR 0.451.43