Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 17. Juni 1994 zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (mit Anlagen)
1 Übersetzung Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (Stand am 2. September 2007) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, unter Bestätigung dessen, dass die Menschen in betroffenen oder bedrohten Gebieten im Mittelpunkt der Bestrebungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen stehen, unter Bekundung der tiefen Sorge der Völkergemeinschaft einschliesslich der Staaten und internationalen Organisationen angesichts der schädlichen Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre, in dem Bewusstsein, dass aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete zusammen einen beträchtlichen Teil der Landfläche der Erde ausmachen und den Lebensraum sowie die Existenzgrundlage für einen Grossteil ihrer Bevölkerung bilden, in der Erkenntnis, dass Wüstenbildung und Dürre Probleme von weltweitem Ausmass darstellen, da sie alle Regionen der Welt betreffen, und dass zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen ein gemeinsames Vorgehen der Völkergemeinschaft erforderlich ist, in Anbetracht des hohen Anteils von Entwicklungsländern, insbesondere von am wenigsten entwickelten Ländern, an den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern sowie der besonders tragischen Folgen dieser Erscheinungen in Afrika, sowie in Anbetracht dessen, dass die Wüstenbildung durch vielschichtige Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird, im Hinblick auf die Auswirkungen des Handels und einschlägiger Aspekte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen auf die Fähigkeit der betroffenen Länder, die Wüstenbildung angemessen zu bekämpfen, in dem Bewusstsein, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut vorrangige Anliegen der betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, darstellen und für die Erreichung der Ziele der Nachhaltigkeit von wesentlicher Bedeutung sind, eingedenk dessen, dass Wüstenbildung und Dürre die nachhaltige Entwicklung dadurch beeinträchtigen, dass zwischen ihnen und bedeutenden sozialen Problemen wie Armut, einem schlechten Gesundheitsund Ernährungszustand und einer ungesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie denjenigen Problemen, die sich aus Wanderungsbewegungen, Vertreibung von Menschen und Bevölkerungsdynamik ergeben, eine Wechselbeziehung besteht, in Würdigung der Bedeutung der bisherigen Bemühungen und Erfahrungen von Staaten und internationalen Organisationen bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, insbesondere bei der Durchführung des Aktionsplans zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der 1977 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wüstenbildung angenommen wurde, in der Erkenntnis, dass trotz der bisherigen Bemühungen die Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen die Erwartungen nicht erfüllt haben und dass im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen eine neue, wirksamere Vorgehensweise erforderlich ist, in Anerkennung der Gültigkeit und Bedeutsamkeit der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommenen Beschlüsse, insbesondere der Agenda 21 und ihres Kapitels 12, die eine Grundlage für die Bekämpfung der Wüstenbildung bieten, in entsprechender Bekräftigung der Verpflichtungen der entwickelten Länder, wie sie in Kapitel 33 Nummer 13 der Agenda 21 enthalten sind, eingedenk der Resolution 47/188 der Generalversammlung, insbesondere des darin festgelegten Vorrangs für Afrika, und aller sonstigen einschlägigen Resolutionen, Beschlüsse und Programme der Vereinten Nationen über Wüstenbildung und Dürre sowie der einschlägigen Erklärungen afrikanischer Länder und von Ländern anderer Regionen, in Bekräftigung der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, in der in Grundsatz 2 festgestellt wird, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Natio-
3 nen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäss ihrer eigenen Umweltund Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird, in der Erkenntnis, dass die Regierungen der einzelnen Staaten bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen eine entscheidende Rolle spielen und dass diesbezügliche Fortschritte von der örtlichen Durchführung von Aktionsprogrammen in den betroffenen Gebieten abhängig sind, sowie in Anerkennung der Bedeutung und Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit und Partnerschaft bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, wirksame Mittel, unter anderem erhebliche finanzielle Mittel einschliesslich neuer, zusätzlicher Mittel, zur Verfügung zu stellen und ihnen Zugang zur Technologie zu gewähren, ohne den es für sie schwierig sein wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen, in Bekundung ihrer Sorge über die Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre auf betroffene Länder in Zentralasien und Transkaukasien, unter Hinweis auf die bedeutende Rolle der Frauen in den von Wüstenbildung und/oder Dürre betroffenen Regionen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Entwicklungsländern, sowie unter Hinweis darauf, dass es wichtig ist, die volle Beteiligung sowohl der Männer als auch der Frauen auf allen Ebenen an Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen sicherzustellen, unter Hervorhebung der besonderen Rolle nichtstaatlicher Organisationen und anderer grösserer Gruppen bei Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen, eingedenk des Zusammenhangs zwischen der Wüstenbildung und anderen Umweltproblemen weltweiten Ausmasses, denen sich die internationale Gemeinschaft und die nationalen Gemeinschaften gegenüberstehen, sowie eingedenk des Beitrags, den die Bekämpfung der Wüstenbildung zur Verwirk-
4 lichung der Ziele des Rahmenübereinkommens vom 9. Mai 1992 der Vereinten
5 über die Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 biologische Vielfalt und anderer damit zusammenhängender Umweltübereinkünfte leisten kann, überzeugt, dass Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen am wirksamsten sein werden, wenn sie auf fachgerechter systematischer Beobachtung und fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und wenn sie laufend neu bewertet werden, in der Erkenntnis, dass die Wirksamkeit und die Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit zur Erleichterung der Durchführung nationaler Pläne und Prioritäten dringend verbessert werden müssen, entschlossen, zum Wohl heutiger und künftiger Generationen geeignete Massnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu treffen sind wie folgt übereingekommen: Teil I Einleitung
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet «Wüstenbildung» die Landverödung in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten infolge verschiedener Faktoren, einschliesslich Klimaschwankungen und menschlicher Tätigkeiten; b) umfasst die «Bekämpfung der Wüstenbildung» Tätigkeiten, die zur integrierten Erschliessung des Landes in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung gehören und folgende Ziele haben: i) Verhütung und/oder Verringerung der Landverödung, ii) Sanierung teilweise verödeten Landes, iii) Wiedernutzbarmachung des durch Wüstenbildung geschädigten Landes; c) bedeutet «Dürre» die natürlich vorkommende Erscheinung, die gegeben ist, wenn der Niederschlag erheblich unter den üblichen verzeichneten Mengen gelegen hat, wodurch ernste hydrologische Ungleichgewichte entstanden sind, die sich nachteilig auf Produktionssysteme auswirken, die sich auf die Ressourcen des Landes gründen; d) bedeutet «Milderung von Dürrefolgen» mit der Vorhersage von Dürren zusammenhängende Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Anfälligkeit der Gesellschaft und der natürlichen Systeme für Dürren im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung zu verringern; e) bedeutet «Land» das biologisch produktive terrestrische System, das den Boden, den Pflanzenbestand, andere Teile der belebten Umwelt sowie die ökologischen und hydrologischen Vorgänge umfasst, die innerhalb des Systems ablaufen; f) bedeutet «Landverödung» die Verringerung oder den Verlust der biologischen oder wirtschaftlichen Produktivität und der Vielseitigkeit von natürlich oder künstlich bewässerten Anbauflächen oder von Wiesen und Weideland, forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Wäldern in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten infolge der Nutzung des Landes oder infolge eines einzelnen oder mehrerer miteinander verknüpfter Prozesse einschliesslich solcher, die sich aus menschlichen Tätigkeiten und Siedlungsmustern ergeben, wie i) durch Wind und/oder Wasser verursachte Bodenerosion, ii) die Verschlechterung der physikalischen, chemischen und biologischen oder wirtschaftlichen Eigenschaften des Bodens, iii) das Verschwinden des natürlichen Pflanzenbestands auf lange Sicht; g) bedeutet «aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete» Gebiete ausser polaren und subpolaren Regionen, in denen das Verhältnis der jährlichen Niederschlagsmenge zur möglichen Evapotranspiration im Bereich von 0,05–0,65 liegt; h) bedeutet «betroffene Gebiete» aride, semiaride und/oder trockene subhumide Gebiete, die von Wüstenbildung betroffen oder bedroht sind; i) bedeutet «betroffene Länder» Länder, deren Land ganz oder teilweise aus betroffenen Gebieten besteht; j) bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; k) bedeutet «Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,» Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und von solchen Ländern gebildete Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
Art. 2 Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, in von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, durch wirksame Massnahmen auf allen Ebenen, die durch internationale Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Partnerschaft unterstützt werden, im Rahmen einer mit der Agenda 21 im Einklang stehenden integrierten Vorgehensweise die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Dürrefolgen zu mildern, um zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen. 2. Die Verwirklichung dieses Zieles setzt langfristige integrierte Strategien voraus, die sich in den betroffenen Gebieten gleichzeitig auf eine Verbesserung der Produktivität des Landes und die Wiedernutzbarmachung, Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Landund Wasserressourcen konzentrieren sowie insbesondere auf der Ebene der Gemeinschaften zu besseren Lebensbedingungen führen.
Art. 3 Grundsätze
Zur Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens und zur Durchführung seiner Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von folgenden Grundsätzen leiten: a) Die Vertragsparteien sollen sicherstellen, dass Beschlüsse über die Planung und Durchführung von Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen unter Beteiligung von Bevölkerungsgruppen und örtlichen Gemeinschaften gefasst werden und dass auf höheren Ebenen ein günstiges Umfeld geschaffen wird, um Massnahmen auf nationaler und örtlicher Ebene zu erleichtern; b) die Vertragsparteien sollen im Geist internationaler Solidarität und Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung auf subregionaler, regionaler und internationaler Ebene verbessern und die finanziellen, personellen, organisatorischen und technischen Ressourcen gezielter dort einsetzen, wo sie benötigt werden; c) die Vertragsparteien sollen im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit auf allen staatlichen Ebenen sowie zwischen Gemeinschaften, nichtstaatlichen Organisationen und Landbesitzern entwickeln, um das Verständnis für Wesen und Wert von Land und knappen Wasserressourcen in betroffenen Gebieten zu verbessern und auf ihre nachhaltige Nutzung hinzuarbeiten; d) die Vertragsparteien sollen die besonderen Bedürfnisse und Gegebenheiten von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen, in vollem Umfang berücksichtigen. Teil II Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen einzeln oder gemeinsam entweder durch bestehende oder künftige zweiund mehrseitige Vereinbarungen oder gegebenenfalls durch eine Kombination solcher Vereinbarungen, wobei sie die Notwendigkeit hervorheben, die Bemühungen zu koordinieren und auf allen Ebenen eine geschlossene langfristige Strategie zu entwickeln. 2. Bei der Verfolgung des Zieles dieses Übereinkommens werden die Vertragsparteien wie folgt tätig: a) Sie beschliessen eine integrierte Vorgehensweise zur Bewältigung der physikalischen, biologischen und sozioökonomischen Aspekte der mit Wüstenbildung und Dürre verbundenen Prozesse; b) sie widmen im Rahmen der einschlägigen internationalen und regionalen Gremien der Lage von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, im Hinblick auf den Welthandel, Vertriebsregelungen und Schulden gebührende Aufmerksamkeit, um ein günstiges weltwirtschaftliches Umfeld zu schaffen, das der Förderung der nachhaltigen Entwicklung dienlich ist; c) sie binden Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen ein; d) sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, in den Bereichen Umweltschutz sowie Erhaltung von Landund Wasserressourcen, soweit sie mit Wüstenbildung und Dürre im Zusammenhang stehen; e) sie stärken die subregionale, regionale und internationale Zusammenarbeit; f) sie arbeiten in einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen zusammen; g) sie bestimmen gegebenenfalls institutionelle Mechanismen, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, Doppelarbeit zu vermeiden; h) sie fördern die Nutzung bestehender zweiund mehrseitiger Finanzierungsmechanismen und -regelungen, die im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen erhebliche finanzielle Mittel für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, aufbringen und diesen zuleiten. 3. Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, können Unterstützung bei der Durchführung des Übereinkommens in Anspruch nehmen.
Art. 5 Verpflichtungen der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind
Zusätzlich zu ihren Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, a) der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen gebührenden Vorrang einzuräumen und entsprechend ihren Gegebenheitenund Möglichkeiten angemessene Mittel bereitzustellen; b) im Rahmen der Pläne und/oder Politiken für eine nachhaltige Entwicklung Strategien und Schwerpunkte festzulegen, um die Wüstenbildung zu bekämpfen und Dürrefolgen zu mildern; c) sich mit den Ursachen der Wüstenbildung zu befassen und den sozioökonomischen Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen; d) mit Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen das Bewusstsein örtlicher Bevölkerungsgruppen, insbesondere der Frauen und der Jugend, zu fördern und deren Beteiligung an Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu erleichtern; e) ein günstiges Umfeld zu schaffen, indem sie bestehende einschlägige Rechtsvorschriften stärken beziehungsweise, falls keine solchen vorhanden sind, neue Gesetze erlassen sowie langfristige Politiken und Aktionsprogramme festlegen.
Art. 6 Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind
Zusätzlich zu ihren allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, a) je nach Vereinbarung einzeln oder gemeinsam die Bemühungen der Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, sowie die Bemühungen der am wenigsten entwickelten Länder zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen aktiv zu unterstützen; b) erhebliche finanzielle Mittel und andere Formen der Unterstützung bereitzustellen, um den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, dabei behilflich zu sein, ihre langfristigen Pläne und Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen gezielt zu entwickeln und wirksam durchzuführen; c) die Aufbringung neuer, zusätzlicher Finanzierungsmittel nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b zu fördern; d) die Aufbringung von Finanzierungsmitteln aus dem privaten Sektor und anderen nichtstaatlichen Quellen zu fördern; e) den Zugang der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere derjenigen, die betroffene Entwicklungsländer sind, zu geeigneten Technologien, Kenntnissen und Know-how zu fördern und zu erleichtern.
Art. 7 Vorrang für Afrika
Bei der Durchführung dieses Übereinkommens räumen die Vertragsparteien den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, unter Berücksichtigung der in dieser Region vorherrschenden besonderen Lage Vorrang ein, ohne Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu vernachlässigen.
Art. 8 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Die Vertragsparteien fördern die Koordinierung der aufgrund dieses Übereinkommens und – wenn sie deren Vertragsparteien sind – aufgrund anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, durchgeführten Tätigkeiten, um aus den aufgrund der jeweiligen Übereinkunft durchgeführten Tätigkeiten grösstmöglichen Nutzen zu ziehen und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden. Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemeinsamer Programme, insbesondere in den Bereichen Forschung, Ausbildung, systematische Beobachtung sowie Sammlung und Austausch von Informationen, soweit solche Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele der betreffenden Übereinkünfte beitragen können. 2. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus zweiseitigen, regionalen oder internationalen Übereinkünften, die sie geschlossen haben, bevor dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. Teil III Aktionsprogramme, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie unterstützende Massnahmen Abschnitt 1: Aktionsprogramme
Art. 9 Grundlegende Vorgehensweise
Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, und sonstige Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und im Rahmen der entsprechenden Anlage über die regionale Durchführung handeln oder andernfalls dem Ständigen Sekretariat schriftlich ihre Absicht notifiziert haben, ein nationales Aktionsprogramm aufzustellen, werden in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 als wesentlichen Teil der Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme ausarbeiten, veröffentlichen und durchführen, wobei sie soweit wie möglich einschlägige erfolgreiche Pläne und Programme sowie subregionale und regionale Aktionsprogramme nutzen und darauf aufbauen. Diese Programme werden unter fortwährender Einbeziehung der Betroffenen auf der Grundlage der Lehren aus vor Ort durchgeführten Massnahmen sowie auf der Grundlage von Forschungsergebnissen aktualisiert. Die Aufstellung nationaler Aktionsprogramme wird eng mit anderen Bemühungen zur Erarbeitung einer nationalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung verknüpft. 2. Bei der Bereitstellung verschiedener Formen der Unterstützung im Sinne des Artikels 6 durch Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, werden je nach Vereinbarung nationale, subregionale und regionale Aktionsprogramme von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, entweder unmittelbar oder über einschlägige mehrseitige Organisationen oder auf beiderlei Weise vorrangig unterstützt. 3. Die Vertragsparteien fördern Organe, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen sowie andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen, akademische Einrichtungen, den Wissenschaftsbereich und nichtstaatliche Organisationen, die in der Lage sind, entsprechend ihrem Auftrag und ihren Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um die Aufstellung und Durchführung von Aktionsprogrammen sowie Folgemassnahmen zu unterstützen.
Art. 10 Nationale Aktionsprogramme
Zweck nationaler Aktionsprogramme ist es, die Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, sowie praktische Massnahmen zu bestimmen, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen notwendig sind. 2. Die nationalen Aktionsprogramme legen die jeweilige Rolle des Staates, der örtlichen Gemeinschaften und der Landnutzer sowie die verfügbaren und benötigten Mittel im einzelnen fest. Sie müssen unter anderem a) langfristige Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen enthalten, besonderes Gewicht auf die Durchführung legen und in die nationale Politik für eine nachhaltige Entwicklung eingebunden sein; b) sich entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten abwandeln lassen und auf örtlicher Ebene ausreichend flexibel sein, um unterschiedlichen sozioökonomischen, biologischen und geophysikalischen Bedingungen Rechnung zu tragen; c) der Durchführung vorbeugender Massnahmen für Land, das noch nicht oder nur geringfügig verödet ist, besondere Aufmerksamkeit schenken;
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1995 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Januar 1996 Für die Schweiz in Kraft getreten am 26. Dezember 1996 AS 2003 788; BBl 1995 II 809
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2003 787
[^3]: SR 0.120 ; BBl 2001 1234 Übereink. der Vereinten Nationen
[^4]: SR 0.814.01
[^5]: SR 0.451.43 Übereink. der Vereinten Nationen Übereink. der Vereinten Nationen Übereink. der Vereinten Nationen