Vertrag vom 7. Oktober 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen

Typ Andere
Veröffentlichung 2000-10-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Arabische Republik Ägypten,

nachfolgend: die Vertragsstaaten,

im Bestreben, einen Vertrag über Rechtshilfe in Strafsachen abzuschliessen und dadurch bei der Ermittlung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen wirksamer zusammenzuarbeiten,

haben Folgendes vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1. Die beiden Staaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.

2. Die Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnahmen, insbesondere:

3. Beide Staaten wenden diesen Vertrag unter Wahrung der in den internationalen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte aufgeführten Garantien an, denen sie angehören – insbesondere unter Wahrung der im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966[^1] über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Garantien.

Art. 2 Unanwendbarkeit

Dieser Vertrag ist auf folgende Fälle nicht anwendbar:

Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Ausführung

des Ersuchens

1. Die Rechtshilfe kann verweigert werden:

2. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn die Ausführung des Ersuchens sich nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirkt.

Titel II Rechtshilfeersuchen

Art. 4 Anwendbares Recht

1. Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.

2. Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewendet wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat gibt diesem Ersuchen statt, sofern sein internes Recht dem nicht entgegensteht.

Art. 5 Zwangsmassnahmen

Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.

Art. 6 Vorläufige Massnahmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel an, wenn das Verfahren, auf welches sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.

Art. 7 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentralbehörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

Art. 8 Zeugenaussagen im ersuchten Staat

1. Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.

2. Wenn sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt ihm der ersuchte Staat die Akten zum Entscheid. Dieser Entscheid muss begründet werden.

3. Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er deswegen im ersuchenden Staat keiner gesetzlichen Sanktion ausgesetzt werden.

Art. 9 Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln

1. Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Herausgabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren so weit als möglich statt.

2. Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.

3. Der ersuchende Staat gibt die herausgegebenen Originale so bald als möglich, spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens, zurück, es sei denn, der ersuchte Staat verzichte auf deren Rückgabe.

Art. 10 Rückgabe von Gegenständen und Vermögenswerten

Gegenstände und Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen und vom ersuchten Staat beschlagnahmt worden sind, können dem ersuchenden Staat auch zum Zweck der Einziehung zurückgegeben werden; die von einem gutgläubigen Dritten geltend gemachten Ansprüche an diesen Gegenständen und Vermögenswerten bleiben vorbehalten.

Art. 11 Gerichts- oder Untersuchungsakten

Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteile und Entscheide, unter den gleichen Bedingungen und im selben Umfang zur Verfügung wie seinen eigenen Behörden, sofern diese Aktenstücke für ein Gerichtsverfahren wichtig sind.

Art. 12 Beschränkte Verwendung

1. Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Jede weitere Verwendung der Auskünfte bedarf der vorgängigen Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates.

2. Den gleichen Bedingungen unterliegt die Bewilligung der Akteneinsicht für einen fremden Staat, der sich als Geschädigter an einem Strafverfahren in einem der Vertragsstaaten beteiligt.

Titel III Zustellung von Verfahrensurkunden und Vorladungen

Art. 13 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

1. Der ersuchte Staat bewirkt, seinen Rechtsvorschriften entsprechend, die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.

2. Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren lässt.

3. Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unverzüglich mit.

4. Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine verfolgte Person, die sich auf dem Gebiet des ersuchten Staates befindet, müssen der Zentralbehörde dieses Staates spätestens 45 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen.

5. Beide Staaten behalten sich das Recht vor, Urkunden an eigene Staatsangehörige über ihre diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen zuzustellen.

Art. 14 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im ersuchenden Staat

1. Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert den Zeugen oder Sachverständigen auf zu erscheinen.

2. Der Adressat wird aufgefordert, der Vorladung Folge zu leisten. Der ersuchte Staat lässt dem ersuchenden Staat die Antwort des Adressaten unverzüglich zukommen.

3. Der Adressat der Vorladung, der zum Erscheinen im ersuchenden Staat bereit ist, kann von diesem Staat einen Vorschuss für seine Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.

Art. 15 Entschädigungen

Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.

Art. 16 Nichterscheinen

Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

Art. 17 Freies Geleit

1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.

2. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen in der Vorladung nicht angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

3. Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn die betreffende Person während 15 aufeinander folgenden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn sie nach dem Verlassen des Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Art. 18 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat

1. Eine Person, die auf Grund einer Vorladung im ersuchenden Staat erscheint, darf nicht zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, wenn ihr nach dem Recht eines der beiden Staaten ein Verweigerungsrecht zusteht.

2. Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 19 Überführung inhaftierter Personen

1. Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Person als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird sie unter der Bedingung, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist rücküberführt wird, zeitweilig in das Hoheitsgebiet überführt, in dem die Einvernahme stattfinden soll; vorbehalten bleiben die anwendbaren Bestimmungen von Artikel 17.

2. Die Überführung kann abgelehnt werden:

Titel IV Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

Art. 20

1. Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat die für eine Strafsache verlangten Auszüge aus dem Strafregister oder Auskünfte dazu in dem Umfang, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.

2. In anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder in der Praxis des ersuchten Staates vorgesehen sind.

3. Jeder Vertragsstaat benachrichtigt den anderen Staat mindestens einmal jährlich von den strafrechtlichen Verurteilungen und den Folgemassnahmen, die dessen Staatsangehörige betreffen und die im Strafregister eingetragen worden sind.

Titel V Verfahren

Art. 21 Zentralbehörde

1. Im Sinne dieses Vertrages ist in der Schweiz das «Bundesamt für Justiz» des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und in Ägypten die «Direction Générale pour la Coopération Internationale et Culturelle (D.G.C.I.C)» des Justizministeriums Zentralbehörde.

2. Die Zentralbehörde des ersuchenden Staates übermittelt die auf Grund dieses Vertrages gestellten Rechtshilfeersuchen seiner Gerichte oder Behörden.

3. Die Zentralbehörden der beiden Staaten verkehren direkt miteinander; der diplomatische Weg bleibt jedoch im Bedarfsfall vorbehalten.

Art. 22 Inhalt des Ersuchens

1. Ein Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:

2. Zusätzlich sind dem Ersuchen beizufügen:

Art. 23 Ausführung des Ersuchens

1. Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Vertrages, so teilt die Zentralbehörde des ersuchten Staates dies der Zentralbehörde des ersuchenden Staates unverzüglich mit und verlangt eine Abänderung oder Ergänzung des Ersuchens. Vorbehalten bleibt die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Artikel 6.

2. Wenn das Ersuchen dem Vertrag zu entsprechen scheint, leitet es die Zentralbehörde des ersuchten Staates unmittelbar an die zuständige Behörde weiter.

3. Nach Ausführung des Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde das Ersuchen zusammen mit den erhaltenen Auskünften und Beweismitteln der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Die Zentralbehörde vergewissert sich, dass das Ersuchen vollständig und ordnungsgemäss ausgeführt ist, und teilt die Ergebnisse der Zentralbehörde des ersuchenden Staates mit.

Art. 24 Befreiung von jeder Beglaubigung

1. Schriftstücke, Akten oder Beweismittel, die von der Zentralbehörde in ihrem Begleitschreiben ordnungsgemäss bestätigt und auf Grund dieses Vertrages übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.

2. Die von der Zentralbehörde des ersuchten Staates übermittelten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel werden ohne zusätzliche Erklärung oder ohne Beglaubigungsnachweis zum Beweis zugelassen.

Art. 25 Sprache

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.