Übereinkommen vom 8. Juli 1986 zum CAB International (mit Liste)
1 Übersetzung Übereinkommen zum CAB International (Stand am 6. März 2013) Die Regierungen als Vertragsparteien haben im Wunsch, die Förderung der Landwirtschaft und verwandter Wissenschaften durch Informationen, wissenschaftliche und verwandte Dienste auf weltweiter Basis zu fördern, und im Wunsch, die unter dem Namen Commonwealth Agricultural Bureaux bekannte Organisation neu zu konstituieren, die ursprünglich 1928 gegründet und 1981 neu konstituiert wurde, folgende Vereinbarung getroffen: Art. I Gründung Die Commonwealth Agricultural Bureaux werden hiermit unter dem Namen CAB INTERNATIONAL (nachfolgend «die Organisation» genannt) neu konstituiert. Art. II Zweck und Aufgaben 1. Zweck der Organisation ist es, Informationen, wissenschaftliche und ähnliche Dienstleistungen in Landwirtschaft und damit verwandten Wissenschaften auf weltweiter Basis zur Verfügung zu stellen. 2. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Paragraph 1 dieses Artikels wird die Organisation folgende Aufgaben haben: a) Informationen zu sammeln und zusammenzustellen und sie über Zeitungen und andere Medien zu verbreiten; b) Identifizierungen sowie taxonomische und biologische Kontrolldienste zu erbringen; c) den Gedankenund Informationsaustausch zwischen den Forschenden in Landwirtschaft und verwandten Disziplinen zu erleichtern; d) Schulungen durchzuführen; e) für ihre Dienstleistungen mit anderen internationalen Organisationen sowie mit anderen internationalen und nationalen Einheiten, ob öffentlich oder privat, zusammenzuarbeiten, und f) alle anderen Aktivitäten und Dienste zu leisten, die ihrem Zweck dienlich sind. Art. III Mitgliedschaft Zu den Mitgliedern der Organisation gehören: a) die in der nachfolgenden Liste aufgezählten Regierungen, welche dieses Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert oder ihm zugestimmt haben, oder die Regierungen, für die eine Mitteilung hinterlegt wurde, wie in Artikel XVII dieses Übereinkommens festgehalten ist; und b) andere Regierungen, welche (i) als Mitglieder zugelassen sind, unter Bedingungen, welche die Organisation bestimmen kann, durch Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten an einer Review Conference (Überprüfungskonferenz), an einem Treffen des Exekutivrats oder durch briefliche Abstimmung der Mitgliedsstaaten, und (ii) diesem Übereinkommen zugestimmt haben, wie in Artikel XVII dieses Übereinkommens festgehalten ist. Art. IV Rechtsgültigkeit, Privilegien und Immunität 1. Die Organisation ist eine juristische Person und hat insbesondere die Kompetenz: a) Verträge zu schliessen; b) Immobilien und Mobilien zu erwerben und darüber zu verfügen, und c) rechtliche Verfahren einzuleiten. 2. Die Organisation geniesst auf dem Hoheitsgebiet jedes Mitgliedsstaats alle Vorrechte und Immunitäten, die nötig sind, damit sie ihrem Zweck gerecht werden und die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Die spezifischen Vorrechte und Immunitäten, auf welche sich dieser Paragraph bezieht, sind in einem separaten Übereinkommen definiert. Die Organisation und die Mitgliedsstaaten gehen darauf ein, wenn auf Grund vorgesehener Aktivitäten der Organisation auf dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Mitgliedsstaaten solche Übereinkommen angebracht sind. Art. V Erleichterungsmassnahmen Jeder Mitgliedsstaat trifft angemessene Massnahmen zur Erleichterung des Transports von Proben, Ausrüstung, Material, Veröffentlichungen und anderen Dingen, welche die Organisation für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Art. VI Struktur Die Organisation besteht aus: a) der Review Conference; b) dem Exekutivrat, und c) dem Direktorium, einschliesslich der Institute und des Büros. Art. VII Review Conference 1. Die Review Conference ist verantwortlich für die Überprüfung der Arbeit und die Festlegung der allgemeinen Politiken der Organisation. 2. Die Review Conference ist aus Vertretern jedes Mitgliedsstaats zusammengesetzt. 3. Die Review Conference wird einberufen: a) in Übereinstimmung mit einer Resolution der vorangegangenen Review Conference; b) alle fünf Jahre, mit einer Frist von sechs Monaten für die Ankündigung durch den Generaldirektor/die Generaldirektorin an die Mitgliedsstaaten; c) wenn zwei Drittel der Mitglieder des Exekutivrats ein Treffen der Review Conference verlangen, mit einer Frist von drei Monaten für die Ankündigung durch den Generaldirektor/die Generaldirektorin an die Mitgliedsstaaten und der Bekanntgabe der zu diskutierenden Themen. 4. Die Review Conference stellt ihre eigenen Verfahrensregeln auf. Art. VIII Exekutivrat 1. Der Exekutivrat ist verantwortlich für die Leitung der allgemeinen Operationen der Organisation. Zwischen den Treffen der Review Conference überwacht der Exekutivrat die Umsetzung der Politiken und Beschlüsse der Review Conference. 2. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Paragraph 1 dieses Artikels hat der Exekutivrat folgende Funktionen: a) er ernennt den Generaldirektor/die Generaldirektorin der Organisation; b) er ernennt auf Empfehlung des Generaldirektors/der Generaldirektorin die Direktoren und Direktorinnen innerhalb der Organisation, einschliesslich diejenigen der Institute und des Büros; c) er ernennt auf Empfehlung des Generaldirektors/der Generaldirektorin die externen Auditoren/Auditorinnen; d) er überprüft und verabschiedet die Jahresrechnung und das vom Generaldirektor/der Generaldirektorin vorbereitete Budget der Organisation; e) er genehmigt Kreditaufnahmen der Organisation, die durch den Besitz der Organisation gesichert sind, und f) er genehmigt den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit anderen internationalen Organisationen. 3. Ausser den Verfügungen in Artikel III kann der Exekutivrat jede seiner Funktionen und Verantwortungen an Ausschüsse oder an den Generaldirektor/die Generaldirektorin delegieren. Der Exekutivrat handelt durch den Generaldirektor/die Generaldirektorin, welcher für die Umsetzung der Politiken und Beschlüsse des Exekutivrats verantwortlich ist. 4. Der Exekutivrat ist aus je einem Vertreter von jedem Mitgliedsstaat zusammengesetzt. Der Exekutivrat wählt aus den Reihen der Mitglieder einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende, der ein Jahr lang im Amt bleibt. 5. Der Exekutivrat kommt mindestens einmal pro Jahr zusammen sowie zu jeder anderen Zeit, wenn er dies als nötig erachtet. Jedes Mitglied des Exekutivrats kann beim Vorsitzenden/der Vorsitzenden die Einberufung eines Treffens beantragen, das dann so bald dies möglich ist einberufen wird. Der Generaldirektor/die Generaldirektorin kündigt den Mitgliedern des Exekutivrats die Treffen des Exekutivrats und die zu diskutierenden Themen frühzeitig an. 6. Der Exekutivrat stellt seine eigenen Verfahrensregeln auf. Art. IX Direktorium 1. Der Generaldirektor/die Generaldirektorin ist oberste Vollzugsperson der Organisation und verantwortlich für die allgemeine Geschäftsleitung der Organisation, in Übereinstimmung mit den Politiken und Beschlüssen der Review Conference und des Exekutivrats. 2. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Paragraph 1 dieses Artikels ist der Generaldirektor/die Generaldirektorin verantwortlich: a) für die Verwaltung und für die Ernennung des gesamten Personals der Organisation, vorbehältlich der Verfügungen von Artikel VIII Paragraph 2 (b) dieses Übereinkommens; b) für die Vorbereitung des Jahresberichtes der Organisation; c) für die Vorbereitung des jährlichen Budgets der Organisation, welches dem Exekutivrat zur Genehmigung vorgelegt wird; d) für die Vorbereitung der Jahresrechnung der Organisation, welche nach der Rechnungsprüfung dem Exekutivrat zur Genehmigung vorgelegt wird; e) für regelmässige Informationen an den Exekutivrat über die Aktivitäten der Organisation, und f) für die Vertretung der Organisation bei ihren Geschäften mit Dritten, die sich mit den Übereinkommen und Vorkehrungen befassen, welche der Exekutivrat zu genehmigen hat. Art. X Beschlüsse 1. Die Review Conference und der Exekutivrat werden alles in ihrer Kraft Stehende tun, um zu Beschlüssen per Konsens zu gelangen. 2. Wenn kein Konsens gefunden wird, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter der Mitgliedsstaaten gefasst und durch Abstimmen, es sei denn, es sei in diesem Übereinkommen oder in den Verfahrensregeln etwas anderes vorgeschrieben. 3. Jeder Mitgliedsstaat hat eine Stimme. Art. XI Nationale Umsetzungsbehörde Jeder Mitgliedsstaat bestimmt mit Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation sein Ministerium, sein Departement oder seine Behörde, welche für die Geschäfte mit der Organisation verantwortlich ist in den Bereichen, welche unter dieses Übereinkommen fallen. Art. XII Finanzen 1. Die Ausgaben der Organisation werden bestritten von Mitteln: a) aus Beiträgen der Mitgliedsstaaten; b) vom Verkauf von Publikationen und Dienstleistungen; c) von Spenden und Stiftungen; d) von Anleihen, und e) von Einkommen aus anderen Quellen. 2. Die Review Conference empfiehlt unter Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten, welche nicht weniger als fünfzig Prozent der zu diesem Zeitpunkt aktuellen finanziellen Beiträge der Mitgliedsstaaten an die Organisation vertreten, den Mitgliedsstaaten den Prozentsatz ihrer Beiträge an die Ausgaben der Organisation. 3. Ausser wenn es der Exekutivrat anders bestimmt, hat ein Mitgliedsstaat, welcher mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als achtzehn (18) Monate im Rückstand ist, so lange kein Recht auf Mitgliedsleistungen, bis seine Beiträge bezahlt sind. Art. XIII Austritt 1. Jeder Mitgliedsstaat kann jederzeit aus der Organisation austreten, mit einer schriftlichen Kündigung an die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (Depositarstaat), welche unverzüglich die Mitgliedsstaaten und den Generaldirektor über diese Kündigung informiert. 2. Der Austritt eines Mitgliedsstaats erlangt zwölf (12) Monate ab dem Datum, an dem die Kündigung beim Depositarstaat eingetroffen ist, oder nach Ablauf einer längeren, in der Kündigung aufgeführten Frist Gültigkeit. Art. XIV Auflösung der Organisation 1. Die Organisation kann ihre Aktivitäten durch eine Resolution der Review Conference beenden, welche durch eine Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsstaaten gutgeheissen werden muss, welche nicht weniger als fünfzig Prozent der zu diesem Zeitpunkt aktuellen finanziellen Beiträge der Mitgliedsstaaten an die Ausgaben der Organisation vertreten. 2. Im Falle einer Auflösung bestimmt der Exekutivrat einen Liquidator. Das Vermögen der Organisation, einschliesslich möglicher Verpflichtungen an die Rentenvorsorge für das Personal der Organisation, werden von den Mitgliedsstaaten in dem Verhältnis übernommen, das ihren finanziellen Totalbeiträgen an die Ausgaben und das Vermögen der Organisation entspricht. Art. XV Abänderungen 1. Jeder Mitgliedsstaat kann Abänderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen, welche von der Review Conference geprüft werden. Eine Abänderung kann mittels Resolution der Review Conference mit einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedsstaaten gutgeheissen werden, welche nicht weniger als fünfzig Prozent der zu diesem Zeitpunkt aktuellen finanziellen Beiträge der Mitgliedsstaaten an die Ausgaben der Organisation vertreten. 2. Der Depositarstaat leitet jede von der Review Conference gutgeheissene Abänderung den Mitgliedsstaaten zur Zustimmung weiter. Eine Abänderung tritt für die zustimmenden Mitgliedsstaaten an dem Datum in Kraft, an dem zwei Drittel der Mitgliedsstaaten ihre Annahmeurkunde beim Depositarstaat hinterlegt haben. Der Depositarstaat informiert alle Mitgliedsstaaten über das Inkrafttreten der Abänderung. Art. XVI Memorandum zu den Commonwealth Agricultural Bureaux Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird das Memorandum zu den Commonwealth Agricultural Bureaux, das am 1. April 1981 in Kraft getreten ist, ausser Kraft gesetzt. Art. XVII Schlussverfügungen 1. Das Original dieses Übereinkommens wird vom Depositarstaat in London aufbewahrt und offen bleiben zur Unterzeichnung durch die Regierungen, welche in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. 2. Dieses Übereinkommen wird von der Ratifizierung oder Zustimmung der Signatarstaaten abhängen. Ratifizierungsund Zustimmungsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt. 3. Dieses Übereinkommen tritt an dem Datum in Kraft, an dem mindestens zwölf (12) der in der nachstehenden Liste aufgeführten Regierungen ihre Ratifizierungsoder Zustimmungsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben. Für in der nachstehenden Liste aufgeführte Regierungen, welche dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten unterzeichnen und ratifizieren oder ihm zustimmen, tritt dieses Übereinkommen an dem Datum in Kraft, an dem sie ihre Ratifizierungsoder Zustimmungsurkunde beim Depositarstaat hinterlegen. 4. Dieses Übereinkommen bleibt auch allen Regierungen für den Beitritt offen, welche in Übereinstimmung mit den Verfügungen von Artikel III, Paragraph (b) dieses Übereinkommens als Mitglieder zugelassen wurden. Für diese Regierungen tritt es an dem Datum in Kraft, an dem sie ihre Beitrittsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben. 5. Jede Regierung kann, wenn sie ihre Ratifizierungs-, Zustimmungsoder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch Mitteilung an den Depositarstaat erklären, dass dieses Übereinkommen auch für selbstverwaltete Staaten gelten soll, welche mit ihr oder mit jedem ihrer Hoheitsgebiete frei verbunden sind, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und deren Regierungen diese Regierung informiert haben, dass sie an diesem Übereinkommen teilhaben wollen. Die Regierungen solcher selbstverwalteter Staaten oder solcher Territorien, für die eine Mitteilung gemacht wurde, werden entweder individuell oder kollektiv Mitglieder der Organisation, so wie in der Mitteilung festgehalten. Für die Regierungen solcher selbstverwalteter Staaten oder solcher Territorien, für die eine Mitteilung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemacht wurde, tritt das Übereinkommen an dem Datum in Kraft, an dem die Mitteilung beim Depositarstaat eintrifft. 6. Der Depositarstaat wird die in der nachstehenden Liste aufgeführten Regierungen und alle anderen Regierungen, welche diesem Übereinkommen beitreten, über alle Unterzeichnungen, Ratifizierungen, Zustimmungen, Beitritte und Mitteilungen sowie über das Inkrafttreten dieses Übereinkommens informieren. Zu Urkund dessen, haben die unterzeichneten und ordnungsgemäss von ihren jeweiligen Regierungen dazu bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet. So abgemacht in London am achten Juli eintausend-neunhundert-sechsundachzig. Liste (gemäss Artikel III) Regierungen von: Guyana Australien Gambia Neuseeland Indien Bangladesch Trinidad und Tobago Nigeria Jamaika Botswana Uganda Papua Neuguinea Kenia Brunei Darussalam Grossbritannien Sierra Leone Malawi Kanada Sambia Salomoninseln Malaysia Zypern Simbabwe Sri Lanka Mauritius Fidschi Die von Grossbritannien abhängigen Tansania Territorien Ghana Bahamas (Es folgen die Unterschriften)
3 Geltungsbereich am 6. März 2013 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Australien 31. Juli 1986 4. September 1987 Bahamas 18. Mai 1989 18. Mai 1989 Bangladesch 13. Mai 1987 4. September 1987 Barbados 28. Januar 2013 B 28. Januar 2013 Botsuana 28. Januar 1987 4. September 1987 Brunei 17. November 1993 17. November 1993 Burundi 28. Februar 2001 B 28. Februar 2001 Chile 5. Oktober 1995 B 5. Oktober 1995 China 21. August 1995 B 21. August 1995 Hongkong 14. Mai 1987 4. September 1987 Côte d’Ivoire 23. Februar 2004 B 23. Februar 2004 Grenada 9. September 2010 B 9. September 2010 Guyana 18. Dezember 1986 4. September 1987 Indien 22. Juli 1988 22. Juli 1988 Jamaika 4. Mai 1988 4. Mai 1988 Kanada 29. Juli 1991 29. Juli 1991 Kenia 13. November 1987 13. November 1987 Kolumbien 9. März 1995 B 9. März 1995 Korea (Nord-) 13. Mai 2010 B 13. Mai 2010 Malawi 6. März 1987 4. September 1987 Malaysia 11. März 1987 4. September 1987 Marokko 10. Januar 2005 B 10. Januar 2005 Mauritius 8. Januar 1988 8. Januar 1988 Myanmar 28. Juni 1993 B 28. Juni 1996 Oman 2. Oktober 2000 B 2. Oktober 2000 Pakistan 6. Mai 1992 B 6. Mai 1992 Philippinen 16. November 1993 B 16. November 1993 Salomon-Inseln 10. November 1987 10. November 1987 Sambia 5. Oktober 1988 5. Oktober 1988 Schweiz 25. Oktober 2000 B 25. Oktober 2000 Simbabwe 27. November 1987 27. November 1987 Sri Lanka 27. Februar 1987 4. September 1987 Südafrika 13. Mai 1997 B 13. Mai 1997 Trinidad und Tobago 23. Juni 1987 4. September 1987 Vereinigtes Königreich 14. Mai 1987 4. September 1987 Anguilla 14. Mai 1987 4. September 1987 Bermudas 3. August 1987 4. September 1987 Britische Jungferninseln 3. August 1987 4. September 1987 Falklandinseln 3. August 1987 4. September 1987 Kaimaninseln 1. Juni 1988 1. Juni 1988 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Montserrat 14. Mai 1987 4. September 1987 St. Helena 3. August 1987 4. September 1987 Vietnam 26. August 1992 B 26. August 1992 Zypern 17. Juli 1987 4. September 1987
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 2000 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. Oktober 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. Oktober 2000 AS 2003 1059; BBl 2000 671
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: AS 2003 1058 0.426.1 CAB International. Übereink. 0.426.1 CAB International. Übereink. 0.426.1 CAB International. Übereink. 0.426.1 CAB International. Übereink.
[^3]: AS 2003 1059, 2007 1393 und 2013 825. Eine aktualisierte Fassung des Geltungs- bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
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