← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 26. März 2003 über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenstatuts

Geltender Text a fecha 2003-03-26

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom

3.

Februar 1995[^1],

die Artikel 2 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^2],

Artikel 90 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999[^3],

Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[^4],

und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom

21.

Juni 1996[^5] (MinöStG),

sowie in Ausführung von Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 1995[^6] zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und von Artikel XI Absätze 4 und 11 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut),[^7]

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Befreiung von Zöllen und bestimmten Steuern für Truppen von Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen), für Mitglieder dieser Truppe und das entsprechende zivile Gefolge.

Art. 2 Begünstigte

1 Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind die PfP-Truppen sowie ihre Mitglieder und das zivile Gefolge.

2 Ausgenommen von der Zoll- und Steuerbefreiung sind Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie solche, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.

3 Keinen Anspruch auf Zoll- und Steuerbefreiungen im Sinne dieser Verordnung haben Mitglieder von PfP-Truppen, die als Einzelpersonen für kurze Dauer in die Schweiz abdetachiert werden.

Art. 3 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Ausrüstung und Verpflegung

1 Die PfP-Truppen können vorübergehend ihre Ausrüstung zollfrei einführen.

2 Angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren können zollfrei eingeführt werden, sofern diese Waren ausschliesslich von den PfP-Truppen, ihren Mitgliedern und dem zivilen Gefolge verwendet werden.

3 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer ein.

Art. 4 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Mineralölprodukten

1 Waren nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 MinöStG, die in die Schweiz eingeführt werden und für den dienstlichen Gebrauch der in der Schweiz befindlichen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges bestimmt sind, sind zollfrei.

2 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Mineralölsteuer ein.

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt das Verfahren.

Art. 5 Steuerfreie Lieferung von Treibstoff

Anspruch auf von der Mineralölsteuer befreiten Treibstoff für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge haben die in der Schweiz befindlichen PfP-Truppen und das zivile Gefolge für ihre dienstlichen Fahrzeuge.

Art. 6 Verfahren und Voraussetzungen

1 Die zuständige Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übermittelt der Eidgenössischen Zollverwaltung zum Zweck der Steuerbefreiung nach Artikel 5 eine Liste der für die dienstlichen Fahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges verantwortlichen Personen mit Angabe der einzelnen Fahrzeuge sowie ihrer Immatrikulation.

2 Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern:

3 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erteilt befristete Treibstoffbezugsausweise.

4 Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Betriebe des Heeres das Verfahren, insbesondere bei besonderen Land- sowie bei Luft- und Wasserfahrzeugen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 631.0

[^3]: SR 641.20

[^4]: SR 641.51

[^5]: SR 641.61

[^6]: SR 0.510.1

[^7]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 9 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).