Verordnung vom 26. März 2003 über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenstatuts
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom
Februar 1995[^1],
die Artikel 2 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^2],
Artikel 90 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999[^3],
Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[^4],
und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom
Juni 1996[^5] (MinöStG),
sowie in Ausführung von Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 1995[^6] zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und von Artikel XI Absätze 4 und 11 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut),[^7]
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Befreiung von Zöllen und bestimmten Steuern für Truppen von Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen), für Mitglieder dieser Truppe und das entsprechende zivile Gefolge.
Art. 2 Begünstigte
1 Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind die PfP-Truppen sowie ihre Mitglieder und das zivile Gefolge.
2 Ausgenommen von der Zoll- und Steuerbefreiung sind Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie solche, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.
3 Keinen Anspruch auf Zoll- und Steuerbefreiungen im Sinne dieser Verordnung haben Mitglieder von PfP-Truppen, die als Einzelpersonen für kurze Dauer in die Schweiz abdetachiert werden.
Art. 3 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Ausrüstung und Verpflegung
1 Die PfP-Truppen können vorübergehend ihre Ausrüstung zollfrei einführen.
2 Angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren können zollfrei eingeführt werden, sofern diese Waren ausschliesslich von den PfP-Truppen, ihren Mitgliedern und dem zivilen Gefolge verwendet werden.
3 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer ein.
Art. 4 Zoll- und steuerfreie Einfuhr von Mineralölprodukten
1 Waren nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 MinöStG, die in die Schweiz eingeführt werden und für den dienstlichen Gebrauch der in der Schweiz befindlichen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges bestimmt sind, sind zollfrei.
2 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Mineralölsteuer ein.
3 Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt das Verfahren.
Art. 5 Steuerfreie Lieferung von Treibstoff
Anspruch auf von der Mineralölsteuer befreiten Treibstoff für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge haben die in der Schweiz befindlichen PfP-Truppen und das zivile Gefolge für ihre dienstlichen Fahrzeuge.
Art. 6 Verfahren und Voraussetzungen
1 Die zuständige Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übermittelt der Eidgenössischen Zollverwaltung zum Zweck der Steuerbefreiung nach Artikel 5 eine Liste der für die dienstlichen Fahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges verantwortlichen Personen mit Angabe der einzelnen Fahrzeuge sowie ihrer Immatrikulation.
2 Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern:
- a. die begünstigte Person einen Treibstoffbezugsausweis besitzt;
- b. ein in der Liste gemäss Absatz 1 aufgeführtes Fahrzeug mit dem Treibstoff betankt wird;
- c. das Fahrzeug von den PfP-Truppen oder vom zivilen Gefolge für den dienstlichen Gebrauch verwendet wird;
- d. der Treibstoff bei Lagern oder Tankstellen bezogen wird, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung bezeichnet worden sind.
3 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erteilt befristete Treibstoffbezugsausweise.
4 Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Betriebe des Heeres das Verfahren, insbesondere bei besonderen Land- sowie bei Luft- und Wasserfahrzeugen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2003 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 510.10
[^2]: SR 631.0
[^3]: SR 641.20
[^4]: SR 641.51
[^5]: SR 641.61
[^6]: SR 0.510.1
[^7]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 9 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).