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Verordnung vom 26. März 2003 über die Zoll- und Steuerbefreiung der Truppen im Rahmen des PfP-Truppenstatuts

Geltender Text a fecha 2003-05-09

gestützt auf Artikel 150 a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes

1 , vom 3. Februar 1995

2 , Artikel 142 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925

3 , Artikel 90 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999

4 Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes

5 (MinöStG), vom 21. Juni 1996

6 sowie in Ausführung von Artikel I des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut)

7 zwischen und Artikel XI Absätze 4 und 11 des Abkommens vom 19. Juni 1951 den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Befreiung von Zöllen und bestimmten Steuern für Truppen von Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppen), für Mitglieder dieser Truppe und das entsprechende zivile Gefolge.

Art. 2 Begünstigte

1 Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind die PfP-Truppen sowie ihre Mitglieder und das zivile Gefolge.

2 Ausgenommen von der Zollund Steuerbefreiung sind Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie solche, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.

3 Keinen Anspruch auf Zollund Steuerbefreiungen im Sinne dieser Verordnung haben Mitglieder von PfP-Truppen, die als Einzelpersonen für kurze Dauer in die Schweiz abdetachiert werden.

Art. 3 Zollund steuerfreie Einfuhr von Ausrüstung und Verpflegung

1 Die PfP-Truppen können vorübergehend ihre Ausrüstung zollfrei einführen.

2 Angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren können zollfrei eingeführt werden, sofern diese Waren ausschliesslich von den PfP- Truppen, ihren Mitgliedern und dem zivilen Gefolge verwendet werden.

3 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Automobilsteuer ein.

Art. 4 Zollund steuerfreie Einfuhr von Mineralölprodukten

1 Waren nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 MinöStG, die in die Schweiz eingeführt werden und für den dienstlichen Gebrauch der in der Schweiz befindlichen Land-, Luftund Wasserfahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges bestimmt sind, sind zollfrei.

2 Die Zollbefreiung schliesst die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Mineralölsteuer ein.

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt das Verfahren.

Art. 5 Steuerfreie Lieferung von Treibstoff

Anspruch auf von der Mineralölsteuer befreiten Treibstoff für Land-, Luftund Wasserfahrzeuge haben die in der Schweiz befindlichen PfP-Truppen und das zivile Gefolge für ihre dienstlichen Fahrzeuge.

Art. 6 Verfahren und Voraussetzungen

1 Die zuständige Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übermittelt der Eidgenössischen Zollverwaltung zum Zweck der Steuerbefreiung nach Artikel 5 eine Liste der für die dienstlichen Fahrzeuge der PfP-Truppen und des zivilen Gefolges verantwortlichen Personen mit Angabe der einzelnen Fahrzeuge sowie ihrer Immatrikulation.

2 Steuerfreier Treibstoff kann verwendet werden, sofern:

3 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erteilt befristete Treibstoffbezugsausweise.

4 Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Betriebe des Heeres das Verfahren, insbesondere bei besonderen Landsowie bei Luftund Wasserfahrzeugen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 631.0

[^3]: SR 641.20

[^4]: SR 641.51

[^5]: SR 641.61

[^6]: In der AS noch nicht veröffentlicht.

[^7]: In der AS noch nicht veröffentlicht.