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Zusatzprotokoll Nr. 1 vom 25. September 1975 zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Geltender Text a fecha 2011-11-15

1 Übersetzung Zusatzprotokoll Nr. 1 zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Stand am 15. November 2011) Die Unterzeichnerregierungen,

3 in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zu ändern, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Änderungen des Abkommens Art. I Das durch dieses Kapitel geänderte Abkommen ist das Warschauer Abkommen von 1929. Art. II Artikel 22 des Abkommens erhält folgende Fassung: «Art. 22 1. Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer jedem Reisenden gegenüber nur bis zu einem Betrag von 8300 Sonderziehungsrechten. Kann nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit dem Luftfrachtführer eine höhere Haftsumme besonders vereinbaren. 2. Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck und von Gütern haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung. 3. Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut behält, ist auf einen Höchstbetrag von 332 Sonderziehungsrechten gegenüber jedem Reisenden beschränkt. 4. Die in diesem Artikel angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die im Zeitpunkt der Entscheidung für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Hohen Vertragschliessenden Teil bestimmte Weise errechnet. Dessen ungeachtet können Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Artikels 22 Absätze 1, 2 und 3 nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die Haftung des Luftfrachtführers in gerichtlichen Verfahren in ihrem Gebiet im Fall des Artikels 22 Absatz 1 auf 125 000 Werteinheiten je Reisenden, im Fall des Artikels 22 Absatz 2 auf 250 Werteinheiten für das Kilogramm und im Fall des Artikels 22 Absatz 3 auf 5000 Werteinheiten je Reisenden begrenzt ist. Diese Wert-

1 900 einheit entspricht 65 / Milligramm Gold von / Feingehalt. Diese Beträge

2 1000 können in abgerundete Beträge der Landeswährung umgerechnet werden. Die Umrechnung der Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.» Kapitel II Anwendungsbereich des geänderten Abkommens Art. III Das Warschauer Abkommen in der Fassung dieses Protokolls gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangsund Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder im Gebiet nur eines Vertragsstaats dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist. Kapitel III Schlussbestimmungen Art. IV Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll als eine einheitliche Urkunde angesehen und ausgelegt und als Warschauer Abkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 1 von Montreal 1975 bezeichnet. Art. V Dieses Protokoll liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel VII für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Art. VI 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. 2. Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens ist, bewirkt den Beitritt zu dem durch dieses Protokoll geänderten Abkommen. 3. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt. Art. VII 1. Dieses Protokoll tritt, sobald es von dreissig Unterzeichnerstaaten ratifiziert ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. 2. Die Regierung der Volksrepublik Polen lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren. Art. VIII 1. Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Protokoll allen Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt offen. 2. Der Beitritt eines Staates, der nicht Vertragspartei des Abkommens ist, bewirkt den Beitritt zu dem durch dieses Protokoll geänderten Abkommen. 3. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik Polen und wird am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung wirksam. Art. IX 1. Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann es durch eine an die Regierung der Volksrepublik Polen gerichtete Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der Regierung der Volksrepublik Polen wirksam. 3. Die Kündigung des Abkommens nach Artikel 39 gilt zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls nicht als Kündigung des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls. Art. X Ein Vorbehalt zu diesem Protokoll ist nicht zulässig. Art. XI Die Regierung der Volksrepublik Polen benachrichtigt umgehend alle Staaten, die Vertragsparteien des Warschauer Abkommens oder dieses Abkommens in seiner geänderten Fassung sind, alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten, sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikationsoder Beitrittsurkunde sowie vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und übermittelt die sonstigen zweckdienlichen Angaben. Art. XII Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des am

4 18. September 1961 in Guadalajara unterzeichneten Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden als «Abkommen von Guadalajara» bezeichnet) sind, bedeutet jede in dem Abkommen von Guadalajara enthaltene Bezugnahme auf das «Warschauer Abkommen» eine Bezugnahme auf das Warschauer Abkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 1 von Montreal 1975, sofern die Beförderung aufgrund eines Vertrags im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) des Abkommens von Guadalajara unter dieses Protokoll fällt. Art. XIII Dieses Protokoll liegt bis zum 1. Januar 1976 am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung auf; danach liegt es bis zu seinem Inkrafttreten nach Artikel VII im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Regierung der Volksrepublik Polen zur Unterzeichnung auf. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation benachrichtigt umgehend die Regierung der Volksrepublik Polen von jeder Unterzeichnung und deren Zeitpunkt während des Zeitraums, innerhalb dessen das Protokoll am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung aufliegt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Montreal am 25. September 1975 in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 abgefasst worden ist, massgebend. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 15. November 2011 5 Inkrafttreten Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Ägypten 17. November 1978 15. Februar 1996 Argentinien 14. März 1990 15. Februar 1996 Aserbaidschan 24. Januar 2000 B 23. April 2000 Äthiopien 14. Juli 1987 15. Februar 1996 Bahrain 12. März 1998 B 10. Juni 1998 Bosnien und Herzegowina 3. März 1995 N 15. Februar 1996 Brasilien 27. Juli 1979 15. Februar 1996 Chile 19. Mai 1987 15. Februar 1996 Dänemark 29. Juni 1983 15. Februar 1996 Estland 16. März 1998 B 14. Juni 1998 Finnland 17. Juni 1980 15. Februar 1996 Frankreich 11. Februar 1982 15. Februar 1996 Ghana 11. August 1997 9. November 1997 Griechenland 12. November 1988 15. Februar 1996 Guatemala 3. Februar 1997 4. Mai 1997 Guinea 12. Februar 1999 B 12. Mai 1999 Honduras 15. Februar 1996 B 15. Mai 1996 Irak 18. Oktober 2002 B 16. Januar 2003 Irland 27. Juni 1989 15. Februar 1996 Israel 16. Februar 1979 15. Februar 1996 Italien 2. April 1985 15. Februar 1996 Jordanien 2. September 1999 B 1. Dezember 1999 Kanada 17. November 1995 15. Februar 1996 Kenia 6. Juli 1999 B 4. Oktober 1999 Kolumbien 20. Mai 1982 15. Februar 1996 Kroatien 14. Juli 1993 N 15. Februar 1996 Kuba* 21. April 1998 B 20. Juli 1998 Kuwait 8. November 1996 6. Februar 1997 Libanon 4. August 2000 B 2. November 2000 Mazedonien 1. September 1994 N 15. Februar 1996 Mexiko 18. Mai 1984 15. Februar 1996 Montenegro 1. April 2008 N 3. Juni 2006 Neuseeland 3. Dezember 1999 B 2. März 2000 Tokelau 3. Dezember 1999 B 2. März 2000 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Niederlande 7. Januar 1983 15. Februar 1996 Aruba 7. Januar 1983 15. Februar 1996 Curaçao 7. Januar 1983 15. Februar 1996 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 7. Januar 1983 15. Februar 1996 Sint Maarten 7. Januar 1983 15. Februar 1996 Niger 15. Februar 1996 B 15. Mai 1996 Norwegen 4. August 1983 15. Februar 1996 Peru 4. Juli 1997 B 2. Oktober 1997 Portugal 7. April 1982 15. Februar 1996 Schweden 28. Juni 1978 15. Februar 1996 Schweiz 9. Dezember 1987 15. Februar 1996 Serbien 18. Juli 2001 N 15. Februar 1996 Slowenien 7. August 1998 N 15. Februar 1996 Spanien 8. Januar 1985 15. Februar 1996 Togo 5. Mai 1987 15. Februar 1996 Tunesien 28. Mai 1985 15. Februar 1996 Usbekistan 27. Februar 1997 B 28. Mai 1997 Venezuela 14. Juli 1978 15. Februar 1996 Vereinigtes Königreich 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Akrotiri und Dhekelia 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Anguilla 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Britisches Territorium im Indischen Ozean 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Bermudas 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Britisches Antarktis-Territorium 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Britische Jungferninseln 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Kaimaninseln 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Falklandinseln und abhängige Gebiete 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Guernsey 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Gibraltar 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Pitcairninseln (Henderson, Ducie, Oeno und Pitcairn) 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Jersey 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Insel Man 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Montserrat 5. Juli 1984 15. Februar 1996 St. Helena und Ascension 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Turksund Caicosinseln 5. Juli 1984 15. Februar 1996 Zypern 10. November 1992 15. Februar 1996 Vorbehalte und Erklärungen Kuba Die Regierung der Republik Kuba erklärt in Übereinstimmung mit Absatz 4 des neuen Artikels 22 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnet und durch das Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal 1975 abgeändert worden ist, dass angesichts der Tatsache, dass dieses Land nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dass sein Recht die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt, die Haftung des Luftfrachtführers im Fall des Artikels 22 Absatz 1 auf 125 000 Rechnungseinheiten je Reisenden begrenzt ist; im Fall des Artikels 22 Absatz 2 auf 250 Rechnungseinheiten für das Kilogramm und im Fall des Artikels 22 Absatz 3 auf 5000 Rechnungseinheiten je Reisenden. Für diese Rechnungseinheit gilt der Inhalt des letzten Absatzes des Abschnitts Vier des Artikels II des Zusatzprotokolls Nr. 1.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 1987 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Februar 1996 AS 2003 157; BBl 1986 III 804

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 9. Juni 1987 (AS 2003 156)

[^3]: SR 0.748.410 im internationalen Luftverkehr. Zusatzprot. Nr. 1

[^4]: SR 0.748.410.2 im internationalen Luftverkehr. Zusatzprot. Nr. 1

[^5]: AS 2003 162, 2007 4415 und 2012 389. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege). im internationalen Luftverkehr. Zusatzprot. Nr. 1 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.