Abkommen vom 9. Juli 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Typ Andere
Veröffentlichung 2002-07-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik der Philippinen

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt)

in dem Wunsch, die Solidarität und Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern,

in der Absicht, Massnahmen gegen illegale Migration zu ergreifen und

in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundsatz der Rückübernahme

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei jede Person, welche die für das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei für die rückzuübernehmende Person unverzüglich die für ihre Rückführung erforderlichen Reisepapiere aus.

(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine solche Person unter denselben Bedingungen in ihr eigenes Hoheitsgebiet zurück, wenn später festgestellt wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht besass.

Art. 2 Nachweis der Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder einer gültigen nationalen Identitätskarte nachzuweisen. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, erkennen die Behörden der ersuchten Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der Person an, und es wird keine weitere Überprüfung verlangt.

Art. 3 Vermutung der Staatsangehörigkeit

(1) Die Staatsangehörigkeit kann vermutet werden aufgrund der Vorlage eines der folgenden Dokumente:

In diesem Fall gilt die Staatsangehörigkeit als vermutet, sofern die ersuchte Vertragspartei dies nicht bestritten hat.

(2) Die Vermutung der Staatsangehörigkeit kann auch untermauert werden durch:

Art. 4 Anhörungen und andere Mittel zum Nachweis

oder Vermutung der Staatsangehörigkeit

(1) Wenn die Staatsangehörigkeit einer Person auf der Basis der vorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, führt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich eine Anhörung mit der betreffenden Person durch.

(2) Wenn die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person während der von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei durchgeführten Anhörungen festgestellt wird oder glaubhaft gemacht werden kann, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung sofort ein Reisepapier aus.

(3) Wenn die zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei es für notwendig erachtet und wenn die ersuchende Vertragspartei dies wünscht, können Sachverständige damit beauftragt werden, Anhörungen mit dem Ziel durchzuführen, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen. Wenn die Staatsangehörigkeit infolge dieser Anhörungen glaubhaft gemacht werden kann, erfolgt die unverzügliche Ausstellung eines Reisepapiers durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei.

Art. 5 Einreichung eines Rückübernahmegesuchs

(1) Ein Rückübernahmegesuch ist schriftlich zu stellen und hat die folgenden Informationen über die betreffende Person zu enthalten:

(2) Wenn die betreffende Person medizinischer Versorgung bedarf, ist eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands und des Bedarfs an medizinischer Behandlung beizufügen.

Art. 6 Fristen

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das an sie gerichtete Rückübernahmegesuch innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen nach dessen Eingang.

(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen jede Person, deren Rückübernahme zugestimmt wurde. Auf Antrag kann diese Frist so lange verlängert werden, wie es die Behandlung von rechtlichen Erfordernissen oder praktischen Schwierigkeiten erfordert.

Art. 7 Datenschutz

(1) In Bezug auf die Rückübernahme von Personen mitzuteilende Personendaten dürfen ausschliesslich betreffen:

(2) Die im Zuge der Durchführung dieses Abkommens mitgeteilten Personendaten sind in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem internationalen Recht zu erfassen, zu verarbeiten und zu schützen. Insbesondere sind die folgenden Grundsätze einzuhalten:

Art. 8 Kosten

Alle Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme vom Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei bis zum Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei entstehen, trägt die ersuchende Vertragspartei

Art. 9 Durchführungsbestimmungen

(1) Innerhalb von dreissig (30) Tagen nach der Unterzeichnung dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien sich gegenseitig die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige zentrale Behörde sowie deren Adresse mit und übergeben eine Liste der Ein- und Ausreiseorte, an denen die Rückübernahme durchgeführt wird.

(2) Die Vertragsparteien unterrichten sich unverzüglich über Änderungen bezüglich der zentralen Behörde und deren Adresse sowie bezüglich der Ein- und Ausreiseorte.

Art. 10 Modalitäten der guten Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den betreffenden Behörden der Vertragsparteien mittels gegenseitiger Konsultationen, mündlich oder schriftlich, oder auf diplomatischem Wege bereinigt.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit von Personen, die das Land zu verlassen haben, um die Abläufe dieses Abkommens zu erleichtern.

Art. 11 Weitere Verpflichtungen unter internationalem Recht

Dieses Abkommen lässt weitere Verpflichtungen der Vertragsparteien unter internationalem Recht unberührt.

Art. 12 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

Das vorliegende Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige.

Art. 13 Suspendierung

Jede Vertragspartei kann, nach Konsultation der anderen Vertragspartei, die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der nationalen Sicherheit teilweise oder ganz suspendieren. Diese Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die vollständige oder teilweise Suspendierung der Bestimmungen dieses Abkommens tritt dreissig (30) Kalendertage nach Eingang der Suspendierungsmitteilung bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Art. 14 Beendigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern keine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei offiziell auf diplomatischem Wege ihren Wunsch, dieses Abkommen zu beenden, mitteilt. Die Beendigung dieses Abkommens wird sechs (6) Monate nach Eingang der Beendigungsmitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten durch die Vertragsparteien erfolgenden Bekanntmachung des Abschlusses des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens in Kraft.

Geschehen zu Manila am 9. Juli 2002 in zwei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik der Philippinen: | | --- | --- | | Ruth Metzler-Arnold | Hernando B. Perez |

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