Protokoll von Montreal Nr. 4 vom 25. September 1975 zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955

Typ Andere
Veröffentlichung 1975-09-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Protokoll von Montreal Nr. 4 zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 (Stand am 30. September 2015) Die Unterzeichnerregierungen,

3 in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom

4 28. September 1955 zu ändern, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Änderungen des Abkommens Art. I Das durch dieses Kapitel geänderte Abkommen ist das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955. Art. II Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: «2. Bei der Beförderung von Postsendungen haftet der Luftfrachtführer nur gegenüber der zuständigen Postverwaltung nach Massgabe der auf die Beziehungen zwischen Frachtführern und Postverwaltungen anwendbaren Vorschriften. 3. Mit Ausnahme des Absatzes 2 dieses Artikels wird das Abkommen auf die Beförderung von Postsendungen nicht angewendet.» Art. III In Kapitel II des Abkommens erhält der 3. Abschnitt (Art. 5–16) folgende Fassung: «3. Abschnitt – Güterbeförderungsscheine Artikel 5 1. Bei der Beförderung von Gütern wird ein Luftfrachtbrief ausgehändigt. 2. Mit Zustimmung des Absenders kann anstelle eines Luftfrachtbriefs jedes andere Mittel verwendet werden, das die Angaben über die auszuführende Beförderung enthält. Werden derartige andere Mittel verwendet, so erteilt der Luftfrachtführer dem Absender auf dessen Verlangen eine Empfangsbestätigung über die Güter, die es ermöglicht, die Sendung genau zu bestimmen und auf die mit diesen anderen Mitteln festgehaltenen Angaben zurückzugreifen. 3. Die Unmöglichkeit, an den Durchlieferungsund Bestimmungsorten von anderen Mitteln Gebrauch zu machen, welche die Feststellung der Angaben über die Beförderung im Sinne des Absatzes 2 gestatten, berechtigt den Luftfrachtführer nicht dazu, die Annahme der Güter zur Beförderung zu verweigern. Artikel 6 1. Der Luftfrachtbrief wird vom Absender in drei Ausfertigungen ausgestellt. 2. Die erste Ausfertigung trägt den Vermerk «für den Luftfrachtführer»; sie wird vom Absender unterzeichnet. Die zweite Ausfertigung trägt den Vermerk «für den Empfänger»; sie wird vom Absender und vom Luftfrachtführer unterzeichnet. Die dritte Ausfertigung wird vom Luftfrachtführer unterzeichnet und nach Annahme des Gutes dem Absender ausgehändigt. 3. Die Unterschrift des Luftfrachtführers und diejenige des Absenders können gedruckt oder durch einen Stempel ersetzt werden. 4. Wird der Luftfrachtbrief auf Verlangen des Absenders vom Luftfrachtführer ausgestellt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Luftfrachtführer im Namen des Absenders gehandelt hat. Artikel 7 Handelt es sich um mehrere Frachtstücke, a) so kann der Luftfrachtführer vom Absender die Ausstellung einzelner Luftfrachtbriefe verlangen; b) so kann der Absender vom Luftfrachtführer die Aushändigung einzelner Empfangsbestätigungen verlangen, wenn andere Mittel im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 verwendet werden. Artikel 8 Der Luftfrachtbrief und die Empfangsbestätigung über Güter müssen enthalten: a) die Angabe des Abgangsund Bestimmungsorts; b) falls Abgangsund Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte; c) die Angabe des Gewichts der Sendung. Artikel 9 Die Nichtbeachtung der Artikel 5–8 berührt weder den Bestand noch die Wirksamkeit des Beförderungsvertrags; dieser unterliegt dennoch den Vorschriften dieses Abkommens, einschliesslich derjenigen über die Haftungsbeschränkung. Artikel 10 1. Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen über das Gut, die von ihm oder in seinem Namen in den Luftfrachtbrief eingetragen werden, sowie der von ihm oder in seinem Namen dem Luftfrachtführer gemachten Angaben oder abgegebenen Erklärungen zur Aufnahme in die Empfangsbestätigung über das Gut oder zur Aufnahme in die mit anderen Mitteln im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 festgehaltenen Daten. 2. Der Absender haftet dem Luftfrachtführer für jeden Schaden, den dieser oder ein Dritter, dem der Luftfrachtführer verantwortlich ist, dadurch erleidet, dass die vom Absender oder in seinem Namen gemachten Angaben und Erklärungen unrichtig, ungenau oder unvollständig sind. 3. Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 haftet der Luftfrachtführer dem Absender für jeden Schaden, den dieser oder ein Dritter, dem der Absender verantwortlich ist, dadurch erleidet, dass die Angaben und Erklärungen, die vom Luftfrachtführer oder in seinem Namen in die Empfangsbestätigung über das Gut oder in die mit anderen Mitteln im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 festgehaltenen Daten aufgenommen wurden, unrichtig, ungenau oder unvollständig sind. Artikel 11 1. Der Luftfrachtbrief und die Empfangsbestätigung über das Gut beweisen bis zum Beweis des Gegenteils den Abschluss des Vertrags, die Annahme des Gutes und die Beförderungsbedingungen, die darin niedergelegt sind. 2. Die Angaben des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über das Gut betreffend Gewicht, Masse und Verpackung des Gutes sowie die Anzahl der Frachtstücke gelten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; die Angaben über Menge, Raumgehalt und Zustand des Gutes erbringen gegenüber dem Luftfrachtführer nur insoweit Beweis, als dieser sie in Gegenwart des Absenders nachgeprüft hat und dies auf dem Frachtbrief vermerkt ist, oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf den äusserlich erkennbaren Zustand des Gutes beziehen. Artikel 12 1. Der Absender ist unter der Bedingung, dass er alle Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllt, berechtigt, über das Gut in der Weise zu verfügen, dass er es am Abgangsoder Bestimmungsflughafen sich zurückgeben, unterwegs während einer Landung aufhalten, am Bestimmungsort oder unterwegs an eine andere Person als den ursprünglich bezeichneten Empfänger abliefern oder nach dem Abgangsflughafen zurückbringen lässt; dieses Recht kann nur insoweit ausgeübt werden, als dadurch der Luftfrachtführer oder die anderen Absender nicht geschädigt werden; der Absender ist zur Erstattung der durch die Ausübung dieses Rechtes entstehenden Kosten verpflichtet. 2. Ist die Ausführung der Weisungen des Absenders unmöglich, so hat der Luftfrachtführer ihn umgehend zu verständigen. 3. Entspricht der Luftfrachtführer den Weisungen des Absenders, ohne die Vorlage des diesem übergebenen Stückes des Luftfrachtbriefs oder der Empfangsbestätigung über das Gut zu verlangen, so haftet er unbeschadet seines Rückgriffs gegen den Absender dem rechtmässigen Besitzer des Luftfrachtbriefs oder der Empfangsbestätigung über das Gut für den hieraus entstehenden Schaden. 4. Das Recht des Absenders erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht des Empfängers gemäss Artikel 13 entsteht. Es lebt wieder auf, wenn der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert oder wenn er nicht erreicht werden kann. Artikel 13 1. Der Empfänger ist berechtigt, sofern der Absender nicht von seinem Recht nach Artikel 12 Gebrauch gemacht hat, nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort vom Luftfrachtführer die Ablieferung des Gutes gegen Zahlung der geschuldeten Beträge und gegen Erfüllung der im Frachtbrief angegebenen Beförderungsbedingungen zu verlangen. 2. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Luftfrachtführer dem Empfänger die Ankunft des Gutes umgehend anzuzeigen. 3. Ist der Verlust des Gutes vom Luftfrachtführer anerkannt oder ist das Gut nach Ablauf von sieben Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Empfänger die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen. Artikel 14 Der Absender und der Empfänger können, gleichviel ob sie für eigene oder fremde Rechnung handeln, die ihnen nach den Artikeln 12 und 13 zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend machen, sofern sie die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllen. Artikel 15 1. Die Beziehungen zwischen dem Absender und dem Empfänger sowie die Beziehungen Dritter, deren Rechte vom Absender oder vom Empfänger herrühren, werden durch die Artikel 12, 13 und 14 nicht berührt. 2. Jede von den Artikeln 12, 13 und 14 abweichende Vereinbarung muss auf dem Luftfrachtbrief oder auf der Empfangsbestätigung über das Gut vermerkt werden. Artikel 16 1. Der Absender ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die vor Aushändigung des Gutes an den Empfänger zur Erfüllung der Zoll-, Steueroder Polizeivorschriften erforderlich sind, und alle zu diesem Zweck notwendigen Begleitpapiere beizufügen. Der Absender haftet dem Luftfrachtführer für alle Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser Auskünfte und Papiere entstehen, es sei denn, dass den Luftfrachtführer oder seine Leute ein Verschulden trifft. 2. Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, diese Auskünfte und Papiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.» Art. IV Artikel 18 des Abkommens erhält folgende Fassung: «Artikel 18 1. Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. 2. Der Luftfrachtführer hat den Schaden, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, nur zu ersetzen, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. 3. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn er nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Güter ausschliesslich durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verursacht wurde: a) die Eigenart der Güter oder ein ihnen innewohnender Mangel; b) mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person als den Luftfrachtführer oder seine Leute; c) eine Kriegshandlung oder ein bewaffneter Konflikt; d) hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter. 4. Der Ausdruck ‹Luftbeförderung› im Sinne der vorstehenden Absätze umfasst den Zeitraum, während dessen das Reisegepäck oder die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder, bei Landung ausserhalb eines Flughafens, an einem beliebigen Ort befinden. 5. Der Zeitraum der Luftbeförderung umfasst nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern ausserhalb eines Flughafens. Erfolgt jedoch eine solche Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist.» Art. V Artikel 20 des Abkommens erhält folgende Fassung: «Artikel 20 Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck sowie im Fall von Schäden, die durch Verspätung bei der Beförderung von Gütern entstehen, haftet der Luftfrachtführer nicht, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Massnahmen nicht treffen konnten.» Art. VI Artikel 21 des Abkommens erhält folgende Fassung: «Artikel 21 1. Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck kann das Gericht, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat, nach Massgabe seines Rechtes entscheiden, dass der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet ist. 2. Bei der Beförderung von Gütern ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise insoweit von seiner Haftung befreit, als er beweist, dass ein Verschulden der Person, die den Anspruch erhebt, oder ihres Rechtsvorgängers den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat.» Art. VII In Artikel 22 des Abkommens a) werden in Absatz 2 Buchstabe a die Wörter «und von Gütern» gestrichen; b) wird nach Absatz 2 Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt: «b) Bei der Beförderung von Gütern haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung.» c) wird Absatz 2 Buchstabe b zu Absatz 2 Buchstabe c; d) wird nach Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: «6. Die in diesem Artikel 42 angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die im Zeitpunkt der Entscheidung für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Hohen Vertragschliessenden Teil bestimmte Weise errechnet. Dessen ungeachtet können Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die Haftung des Luftfrachtführers in gerichtlichen Verfahren in ihrem Gebiet auf 250 Werteinheiten für das Kilogramm begrenzt ist; diese Werteinheit

1 900 entspricht 65 / Milligramm Gold von / Feingehalt. Dieser Betrag kann in

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