Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)
1 gestützt auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und b der Bundesverfassung ,
2 , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die minimalen Arbeitsund Lohnbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet, damit sie hier für einen bestimmten Zeitraum:
- a. auf seine Rechnung und unter seiner Leitung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung erbringen;
- b. in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehört.
2 Der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestimmt sich nach
3 ). schweizerischem Recht (Art. 319 ff. Obligationenrecht, OR
Art. 2 Minimale Arbeitsund Lohnbedingungen
1 Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsund Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsver-
4 in den folgenden trägen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360 a OR Bereichen vorgeschrieben sind:
- a. die minimale Entlöhnung;
- b. Arbeitsund Ruhezeit;
- c. Mindestdauer der Ferien;
- d. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
- e. Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;
- f. Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann.
2 Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Ferienansprüchen und Kinderzulagen Beiträge an Ausgleichskassen oder vergleichbare Einrichtungen durch allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge vorgesehen, so gelten diese Bestimmungen auch für Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sofern das Land, in dem der Entsender seinen Sitz hat, eine gleiche Regelung kennt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet.
3 Die im Zusammenhang mit der Entsendung gewährten Entschädigungen gelten als Lohnbestandteil, sofern sie keinen Ersatz für tatsächlich getätigte Aufwendungen wie solche für Reise, Verpflegung und Unterkunft darstellen.
4 Die minimalen Arbeitsund Lohnbedingungen müssen für die ganze Dauer des Einsatzes eingehalten werden.
5 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, wonach der ausländische Arbeitgeber nachweisen muss, dass er die Sozialabgaben entrichtet.
Art. 3 Unterkunft
Der Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard bezüglich Hygiene und Komfort genügt. Die Abzüge für Unterkunft und Verpflegung dürfen das ortsübliche Mass nicht übersteigen.
Art. 4 Ausnahmen
1 Die Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien gelten nicht für:
- a. Arbeiten von geringem Umfang;
- b. Montage oder erstmaligen Einbau, wenn die Arbeiten weniger als acht Tage dauern und Bestandteil eines Warenlieferungsvertrages bilden.
2 Der Bundesrat legt die Kriterien zur Bestimmung der Arbeiten nach Absatz 1 fest. Der Umfang bemisst sich nach Art, Dauer und Häufigkeit der Einsätze sowie Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3 Die Bereiche des Bauhauptund des Baunebengewerbes sowie des Hotelund Gastgewerbes sind von Absatz 1 ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Branchen von Absatz 1 ausnehmen.
Art. 5 Subunternehmer
1 Werden die Arbeiten von Subunternehmern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ausgeführt, so muss der Erstunternehmer, wie beispielsweise Total-, Generaloder Hauptunternehmer, die Subunternehmer vertraglich verpflichten, dieses Gesetz einzuhalten.
2 Fehlt eine solche Verpflichtung, so kann der Erstunternehmer für Verstösse von Subunternehmern gegen dieses Gesetz mit den Sanktionen nach Artikel 9 belegt werden; der Erstunternehmer haftet zudem zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Mindestbedingungen nach Artikel 2. Erstunternehmer und Subunternehmer haften in diesem Fall solidarisch.
Art. 6 Meldung
1 Vor Beginn des Einsatzes hat der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes zu melden:
- a. Zahl und Namen der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- b. Datum des Arbeitsbeginns und voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
- c. Art der auszuführenden Arbeiten;
- d. den genauen Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden.
2 Der Arbeitgeber hat der Meldung nach Absatz 1 die Erklärung beizulegen, dass er von den Bedingungen nach den Artikeln 2 und 3 Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Fälle, in denen von der Meldung abgesehen werden kann.
Art. 7 Kontrolle
1 Die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz wird kontrolliert:
- a. bezüglich der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags: von den mit der Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organen;
- b. bezüglich der Bestimmungen eines Normalarbeitsvertrages über Minimal-
5 : von den durch die Kantone oder den löhne im Sinne von Artikel 360 a OR Bund eingesetzten tripartiten Kommissionen (Art. 360 b OR);
- c. bezüglich der Bestimmungen von Bundeserlassen: von den nach diesen Erlassen zuständigen Behörden;
- d. bezüglich der andern Bestimmungen: von den durch die Kantone bezeichneten Behörden.
2 Der Arbeitgeber muss den Organen nach Absatz 1 auf Verlangen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der Arbeitsund Lohnbedingungen der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen. Die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.
3 Sind die notwendigen Dokumente nicht oder nicht mehr vorhanden, so hat der Arbeitgeber das Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen zu beweisen, sofern er nicht den Nachweis zu erbringen vermag, dass ihn am Verlust der Unterlagen kein Verschulden trifft.
4 Der Arbeitgeber muss den Kontrollorganen jederzeit freien Zutritt zum Arbeitsplatz und den Verwaltungsräumen gewähren.
5 Bundesrat und Kantone regeln die Entschädigung der Organe, die mit der Kontrolle der Gesetzesanwendung betraut sind.
Art. 8 Zusammenarbeit
1 Die Kontrollorgane nach Artikel 7 koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.
2 Sie tauschen untereinander die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aus.
3 Die zuständigen Behörden können mit den Behörden anderer Länder zusammenarbeiten, um über die grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen auszutauschen, die Verstösse gegen dieses Gesetz verhindern.
Art. 9 Sanktionen
1 Die Kontrollorgane melden jeden Verstoss gegen dieses Gesetz der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann:
- a. bei geringfügigen Verstössen gegen Artikel 2 und bei Verstössen gegen die Artikel 3 und 6 eine Verwaltungsbusse bis 5000 Franken aussprechen;
6 ist an- Artikel 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 wendbar;
- b. bei Verstössen gegen Artikel 2, die nicht geringfügig sind, dem betreffenden Arbeitgeber verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten;
- c. dem fehlbaren Arbeitgeber die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen.
3 7 Die Behörde, die eine Sanktion ausspricht, stellt der zuständigen Bundesbehörde eine Kopie ihres Entscheides zu. Diese führt eine Liste der Arbeitgeber, die Gegenstand einer rechtskräftigen Sanktion gewesen sind.
Art. 10 Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
8 und nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 20. Dezember 1968
9 . 1943
Art. 11 Klagerecht
Die Organisationen, die nach ihren Statuten die sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber wahren, haben ein selbstständiges Klagerecht auf Feststellung einer Verletzung dieses Gesetzes.
Art. 12 Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe
10 vorliegt, wer: bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches
- a. in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich falsche Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert;
- b. sich der Kontrolle der zuständigen Behörde widersetzt oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verunmöglicht.
2 In leichten Fällen kann die Behörde von einer Strafverfolgung absehen.
3 Mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer in seiner Funktion als Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer die in Artikel 2 genannten Mindestbedingungen systematisch und in gewinnsüchtiger Absicht nicht garantiert.
4 Artikel 59 des Strafgesetzbuchs ist anwendbar.
Art. 13 Strafverfolgung
Strafbare Handlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
Art. 14 Aufsicht über den Vollzug
11 beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Sie Die zuständige Bundesbehörde kann den Kontrollorganen nach Artikel 7 Weisungen erteilen.
Art. 15 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes; es gilt so lange das Ab-
12 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft kommen vom 21. Juni 1999 einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft ist.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1999 6128
[^3]: SR 220
[^4]: SR 220
[^5]: SR 220
[^6]: SR 313.0
[^7]: Gegenwärtig Staaatssekretariat für Wirtschaft (seco)
[^8]: SR 172.021
[^9]: SR 173.110
[^10]: SR 311.0
[^11]: Gegenwärtig Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
[^12]: SR 0.142.112.681