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Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)

Geltender Text a fecha 2017-04-01

(Entsendegesetz, EntsG) 1 vom 8. Oktober 1999 (Stand am 1. April 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 , gestützt auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und b der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 , beschliesst:

4 Art. 1 Gegenstand und Begriff

1 Dieses Gesetz regelt die minimalen Arbeitsund Lohnbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet, damit sie hier für einen bestimmten Zeitraum:

2 Es regelt ebenfalls die Kontrolle der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen, und die Sanktion gegen solche Arbeitgeber, wenn sie gegen Bestimmungen über den Mindestlohn verstossen, die in einem

5 Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360 a des Obligationenrechts (OR) vorgeschrieben sind. Das Gesetz regelt zudem die solidarische Haftung des Erstunternehmers für die Nichteinhaltung der minimalen Arbeitsund Lohnbedingungen

6 7 durch die Subunternehmer.

3 Der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestimmt sich nach

8 schweizerischem Recht (Art. 319–362 OR).

9 Art. 1 a Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

1 Ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, haben diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen nach Artikel 7 Absatz 1 auf Verlangen nachzuweisen. Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach schweizerischem Recht.

2 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss den Kontrollorganen bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden Dokumente vorweisen:

10 (Formular A1) ;

3 Kann sie oder er die Dokumente nach Absatz 2 nicht vorweisen, so setzt das Kontrollorgan ihr oder ihm eine Nachfrist von maximal zwei Tagen an.

4 Können die Kontrollorgane gestützt auf die vorgelegten Unterlagen sowie allfällige Beobachtungen vor Ort nicht abschliessend beurteilen, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, so holen sie weitere Auskünfte und Unterlagen ein.

5 Die kontrollierte Person und ihre Auftraggeberin oder ihr Auftraggeber beziehungsweise ihre Bestellerin oder ihr Besteller müssen den Kontrollorganen auf Verlangen alle Dokumente zustellen, die dem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit der kontrollierten Person dienen und die Auskunft über das bestehende Vertragsverhältnis geben.

11 Art. 1 b Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht oder misslungenem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit

1 Das Kontrollorgan kann der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d folgende Personen melden:

2 Die kantonale Behörde kann einen Arbeitsunterbruch anordnen und veranlassen, dass die betreffende Person den Arbeitsplatz verlässt. Beschwerden gegen die Anordnung eines Arbeitsunterbruchs haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht.

3 Der Arbeitsunterbruch dauert an:

Art. 2 Minimale Arbeitsund Lohnbedingungen

1 Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsund Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsver-

12 trägen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360 a OR in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

[^2]: SR 101

[^3]: BBl 1999 6128

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

[^5]: SR 220

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

[^7]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 15. Juli 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

[^10]: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681 ) jeweils verbindlichen Fassung.

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

[^12]: SR 220