Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
gestützt auf die Artikel 2, 4, 6, 7, 9, 14 und 15 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen
1 (Gesetz), und Arbeitnehmer verordnet:
1. Kapitel: Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. Abschnitt: Definitionen
Art. 1 Minimale Entlöhnung
Zu den Bestimmungen über die minimale Entlöhnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gehören Regelungen in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360 a des
2 Obligationenrechts (OR) , die sich auf folgende Inhalte beziehen:
- a. den Mindestlohn, im Verhältnis zur üblichen Arbeitszeit ausgedrückt und der erworbenen Qualifikation entsprechend;
- b. die obligatorischen Erhöhungen der Mindestund Effektivlöhne;
- c. die obligatorischen Zuschläge für Überstunden, Akkordarbeit, Schicht-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit sowie beschwerliche Arbeit;
- d. den anteilsmässigen Ferienlohn;
- e. den anteilsmässigen 13. Monatslohn;
- f. die bezahlten Feierund Ruhetage;
- g. die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung im Sinne von Artikel 324 a des OR;
- h. den Lohn bei Verzug des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 324 des OR.
Art. 2 Arbeitsund Ruhezeit
Zu den Bestimmungen über die Arbeitsund Ruhezeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gehören Regelungen über:
- a. die ordentliche Dauer der Arbeit und deren Verteilung;
- b. die Überstunden-, Schicht-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit;
- c. die Ruhezeit und die Pausen;
- d. die Reiseund Wartezeiten.
Art. 3 Arbeiten von geringem Umfang
1 Als Arbeiten von geringem Umfang im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gelten Arbeiten, die höchstens 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern.
2 Die massgebende Anzahl Arbeitstage ergibt sich aus der Multiplikation der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Zahl der Tage, während der die Dienstleistungserbringung in der Schweiz dauert.
Art. 4 Montage und erstmaliger Einbau
1 Als Montage oder erstmaliger Einbau im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten Arbeiten, die:
- a. weniger als acht Tage dauern;
- b. Bestandteil eines Warenlieferungsvertrages bilden; die Arbeiten müssen ihrem Wert und ihrem Umfang nach eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung darstellen, die zwischen den Parteien vereinbart wurde;
- c. zur Inbetriebnahme des gelieferten Guts im Rahmen der Hauptleistung notwendig sind; und
- d. von qualifizierten und/oder spezialisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Lieferbetriebs oder einem Subunternehmer des Lieferbetriebs durchgeführt werden.
2 Die Montage oder der erstmalige Einbau umfassen auch Garantiearbeiten, die durch den Lieferbetrieb oder einen Subunternehmer geleistet werden und das gelieferte Gut betreffen.
Art. 5 Bauhauptund Baunebengewerbe
Als Dienstleistungserbringungen auf dem Sektor des Bauhauptund Baunebengewerbes gelten alle Tätigkeiten, welche die Fertigstellung, die Wiederinstandstellung, den Unterhalt, die Änderung oder den Abbruch von Bauten umfassen. Dazu gehören namentlich: 1. Aushub 2. Erdarbeiten 3. eigentliche Bauarbeiten 4. Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen 5. Einrichtung oder Ausstattung 6. Umbau 7. Renovierung 8. Reparatur 9. Abbauarbeiten 10. Abbrucharbeiten 11. Wartung 12. Instandhaltung (Malerund Reinigungsarbeiten) 13. Sanierung.
2. Abschnitt: Meldeverfahren
3 Art. 6 Meldung
1 Das Meldeverfahren nach Artikel 6 des Gesetzes ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern.
2 Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen:
- a. Bauhauptund Baunebengewerbe;
- b. Gastgewerbe;
- c. Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten;
- d. Überwachungsund Sicherheitsdienst;
- e. Reisendengewerbe gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bun-
4 desgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden;
5 f. Erotikgewerbe;
6 Gartenund Landschaftsbau. g.
3 In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung.
4 Die Meldung muss auf einem offiziellen Formular erstattet werden. Sie muss enthalten:
- a. Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsdaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in die Schweiz entsandt werden, sowie deren Sozialversicherungsnummern im Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat; bis 7 . den Bruttostundenlohn, den der Arbeitgeber für die Dienstleistung in der a Schweiz entrichtet;
- b. das Datum des Arbeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
- c. die Art der auszuführenden Arbeiten sowie die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und die Funktion der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers;
- d. den genauen Ort, wo die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden;
- e. Namen, Vornamen und Adresse einer Kontaktperson in der Schweiz oder im Ausland, die vom Arbeitgeber bestimmt werden muss.
5 Für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder der EFTA sind, muss die Meldung zusätzlich den Aufenthaltsstatus im Entsenderstaat enthalten.
6 Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Behörde den Eingang der Meldung zu bestätigen. Diese Meldebestätigung ist gebührenpflichtig.
7 8 Artikel 19 der Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister ist anwendbar.
8 9 Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrations-
10 informationssystem (ZEMIS-Verordnung) ist anwendbar.
Art. 7 Ausnahmen von der Meldepflicht
1 Der Arbeitgeber ist von der Meldepflicht nach Artikel 6 des Gesetzes befreit, wenn die Einreise der entsandten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz einem Bewilligungsverfahren nach der Gesetzgebung über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer in der Schweiz unterliegt.
2 In diesem Fall übergibt die Bewilligungsbehörde der kantonalen Behörde, die für den Erhalt der Meldungen zuständig ist, eine Kopie der erteilten Bewilligungen.
3 In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen leitet die Bewilligungsbehörde oder die für die Meldungen zuständige kantonale Behörde eine Kopie des Bewilligungsentscheides an die zuständigen paritätischen Vollzugsorgane
11 weiter.
3. Abschnitt: Nachweis der Einzahlung der Sozialbeiträge im Ausland
Art. 8
Die Kontrollorgane können vom ausländischen Arbeitgeber den Nachweis mittels eines Dokuments verlangen, dass er die Zahlungen der Sozialbeiträge zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ausland effektiv erbracht hat, wenn:
- a. eine Kontrolle nach Artikel 7 des Gesetzes ergibt, dass der Arbeitgeber alle oder einen Teil seiner Verpflichtungen nicht eingehalten hat;
- b. der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nach Artikel 6 des Gesetzes nicht unaufgefordert oder nur ungenügend nachgekommen ist;
- c. andere Hinweise bestehen, welche bei der Behörde Zweifel über die Einhaltung des Gesetzes durch den Arbeitgeber aufkommen lassen.
4. Abschnitt: 12
Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers bei der Weitervergabe von Arbeiten an Subunternehmer
Art. 8 a Netto-Mindestlohn
1 Als Netto-Mindestlohn gilt der Mindestlohn nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes nach Abzug der Beträge zulasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, welche der Arbeitgeber entrichtet für:
- a. Sozialversicherungen;
- b. Steuern, namentlich Quellensteuern;
- c. weitere Beiträge, insbesondere für Vollzugsund Weiterbildungskosten aufgrund von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.
Art. 8 b Einhaltung der minimalen Lohnund Arbeitsbedingungen
1 Der Erstunternehmer kann sich die Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes durch den Subunternehmer insbesondere anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen:
Fussnoten
[^1]: SR 823.20
[^2]: SR 220
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
[^4]: SR 943.1
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5755).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3175).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2013, in Kraft seit 15. Mai 2013 (AS 2013 1259).
[^8]: [AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 3, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 1, 2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23]. Siehe heute die V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformati- onssystem (SR 142.513 ).
[^9]: SR 142.513
[^10]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 11 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrati- onsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 15. Juli 2013 (AS 2013 2123).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 15. Juli 2013 (AS 2013 2123).
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