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Abkommen vom 1. August 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Namibia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (mit Prot.)

Geltender Text a fecha 1994-08-01

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Namibia,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere

(3) bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition einbringt, wobei er insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren umfasst;

(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Seezonen, über die er die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden. Es ist hingegen nicht anwendbar auf Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten verursacht wurden.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wird zu jedem Zeitpunkt eine gerechte und billige Behandlung sowie voller Schutz und Sicherheit gewährt.

(2) Keine Vertragspartei unterwirft auf ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen oder Erträge von Investoren der anderen Vertragspartei einer weniger günstigen Behandlung als jener, welche sie den Investitionen ihrer eigenen Investoren, oder den Investitionen oder Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt.

(3) Keine Vertragspartei unterwirft auf ihrem Hoheitsgebiet die Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen einer weniger günstigen Behandlung als jener, welche sie ihren eigenen Investoren oder jenen irgendeines Drittstaates angedeihen lässt.

(4) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5 Freier Transfer

(1) Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

(2) Der Transfer von Zahlungen hat ohne Verzögerung in einer frei konvertiblen Währung zu erfolgen. Solche Transfers sind zum anwendbaren Wechselkurs am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen zu tätigen.

Art. 6 Besitzesentziehung, Entschädigung

(1) Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und sähen eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vor. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und ungeachtet seines Wohn- oder Geschäftssitzes zu überweisen.

(2) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 4 dieses Abkommens behandelt zu werden.

Art. 7 Subrogationsprinzip

Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde auf Grund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

Art. 8 Andere Verpflichtungen

(1) Sofern gesetzliche Bestimmungen einer Vertragspartei oder Verpflichtungen des internationalen Rechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen, als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen oder Verpflichtungen, sofern sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

(2) Jede Vertragspartei erfüllt alle anderen Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.

Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1) Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2) Führen diese Beratungen innerhalb von zwölf Monaten nicht zu einer Lösung, wird die Meinungsverschiedenheit, falls der betroffene Investor schriftlich die Einwilligung erteilt, dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitions-streitigkeiten unterbreitet, welches unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965[^1] errichtet wurde.

Jede Partei kann das Verfahren einleiten, indem sie, wie in Artikel 28 und 36 des Übereinkommens vorgesehen, einen entsprechenden Antrag an den Generalsekretär des Zentrums richtet. Sind sich die Parteien nicht einig, ob ein Vergleichsverfahren oder Schiedsverfahren durchzuführen ist, liegt die Wahl beim betroffenen Investor. Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbeilegungs- oder Vollstreckungsverfahrens den Einwand erheben, der Investor habe auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten.

(3) Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei beherrscht wird, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.

(4) Keine Vertragspartei wird einen dem Zentrum unterbreiteten Streitfall auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn

Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2) Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3) Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 11 Schlussbestimmungen

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit automatisch um jeweils weitere zwei (2) Jahre.

(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 10 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Geschehen zu Windhoek, am 1. August 1994, im Doppel, in Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Rolf Jeker | Für die Regierung der Republik Namibia: / Hidipo Hamutenya | | --- | --- |

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Namibia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichner folgende Klarstellungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

Zu Art. 1

(1) Ein Investor im Sinne von Absatz (1) Buchstabe (c) kann von der Vertrags-partei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist oder werden soll, ersucht werden, den Nachweis der Kontrolle über die betreffende Investition zu erbringen, damit er als Investor der anderen Vertragspartei anerkannt werden kann.

(2) Investoren gemäss Absatz (1) Buchstabe (c) können keinen Anspruch gestützt auf Artikel 6 des Abkommens geltend machen, sofern gemäss einer ähnlichen Bestimmung in einem anderen Investitionsschutzabkommen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist, Entschädigung geleistet worden ist.

Zu Art. 4

(1) Ungeachtet des Grundsatzes der Inländerbehandlung gemäss Absatz (2) und Absatz (3) kann die Regierung Namibias, in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung, einzelne Geschäftssparten namibischen Investoren vorbehalten, sofern dadurch die den schweizerischen Investitionen im Anwendungsbereich dieses Abkommens erwachsenen Rechte nicht beeinträchtigt werden.

(2) Ungeachtet des Grundsatzes der Inländerbehandlung gemäss Absatz (2) und Absatz (3) kann die Regierung Namibias, in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung, ihren eigenen Investoren Vorzugsrechte für die Ausbeutung natürlicher Ressourcen einräumen, sofern dadurch die den schweizerischen Investitionen im Anwendungsbereich dieses Abkommens erwachsenen Rechte nicht beeinträchtigt werden.

Zu Art. 5

(1) Der freie Transfer im Zusammenhang mit schweizerischen Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Namibia kann vorläufig folgenden Modalitäten unterworfen werden:

(2) Auf Verlangen einer der Vertragsparteien werden die oben genannten Modalitäten nach einer Zeitspanne von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft.

(3) In keinem Fall werden schweizerische Investoren weniger günstig behandelt als Investoren irgendeines Drittstaates.

Geschehen zu Windhoek, am 1. August 1994, im Doppel, in Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Rolf Jeker | Für die Regierung der Republik Namibia: / Hidipo Hamutenya | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.975.2