Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)

Typ Andere
Veröffentlichung 2003-03-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungsorganisations-

2 verordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

3 (VBS ) verfolgt in seinen zentralen Departementsbereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport folgende Ziele:

4 e. Es stellt den zivilen Nachrichtendienst des Bundes sicher.

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das VBS beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

5 c. Es arbeitet mit dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in Fragen der inneren Sicherheit zusammen und kooperiert dazu mit den Kantonen und Gemeinden.

6 Art. 3 Besondere Zuständigkeiten

1 Das VBS nimmt die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes wahr.

2 Es erlässt Vorschriften zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung sowie zur

7 Sicherstellung der Ausrüstung der Armee.

8 Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten Art. 4

1 Die Ziele nach den Artikeln 5–15 dienen den Verwaltungseinheiten des VBS als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2 Die Chefs oder Chefinnen der im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des VBS, die dem Departementschef oder der Departementschefin direkt unterstellt sind, sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. 2. Kapitel: Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten

1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5 Ziele und Funktionen

Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:

9 Es ist betraut mit der Strategie. b. bis 10 b . Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte und begleitet insbesondere die wichtigen departementsübergreifenden Geschäfte.

13 f. Es führt das Bibliotheks-, Dokumentationsund Archivwesen im VBS und in der Armee.

14 h. …

15 Art. 5 a Führung der Bibliotheken der Bundesverwaltung

1 Das Generalsekretariat führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.

2 Es sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.

16 Art. 5 b Sicherheitsmanagement

1 Das Generalsekretariat leitet das Sicherheitsmanagement des VBS und der Armee sowie den Katastrophenschutz im Sinne von Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes

17 vom 7. Oktober 1983 . Es erlässt Weisungen und Richtlinien in diesen Bereichen.

2 18 Es nimmt die ihm in der Verordnung vom 14. Dezember 1998 über die Militärische Sicherheit zugewiesenen Aufgaben wahr.

19 Art. 6 Administrativ zugeordnete Stellen Dem Generalsekretariat sind administrativ zugeordnet:

20 die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigd. keiten;

21 die Interne Revision VBS; e.

22 f. die Geschäftsstelle Delegierter Sicherheitsverbund Schweiz.

23 Art. 6 a

2. Abschnitt: …

24 Art. 7

3. Abschnitt: Ziviler Nachrichtendienst 25

26 Art. 8 Nachrichtendienst des Bundes

1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 1 des

27 Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des

28 zivilen Nachrichtendienstes und nach der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes.

2 Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den Inund Auslandnachrichtendienst sicher.

3 Er verfolgt die folgenden Ziele:

4 Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr:

5 Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.

29 Art. 8 a

4. Abschnitt: Oberauditorat

Art. 9

1 Das Oberauditorat verfolgt folgende Ziele:

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Oberauditorat folgende Funktionen wahr:

5. Abschnitt: Gruppe Verteidigung

Art. 10 Ziele und Funktionen

1 Die Gruppe Verteidigung wird vom Chef der Armee geführt.

2 Sie verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr:

30 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Art. 11 Der Gruppe Verteidigung sind mit folgenden Funktionen unterstellt:

2 Sie plant und betreibt die Informationsund Kommunikationstechnik zugunsten der Landesregierung und des nationalen Krisenmanagements. 3. Sie stellt die Bereitschaft der Infrastrukturen und der Truppen zur Aufrechterhaltung der Führungsfähigkeit der Armee sicher. 4. Sie erbringt informationsund kommunikationstechnische Leistungen für Teile der Bundesverwaltung und für Dritte. 5. Sie erbringt zur Gewährleistung einer gesamtheitlichen Führungsunterstützung der Armee und zur technischen Unterstützung des nationalen Krisenmanagements Leistungen zugunsten der Führungsinfrastruktur, der Führungsmethoden, der Informationssicherheit und der elektronischen Kriegführung sowie Leistungen hinsichtlich von Wirkungen im Cyber-Raum.

31 Art. 11 a

32 Oberfeldarzt Art. 11 b

1 Der Oberfeldarzt führt die Aufsicht über:

2 Er sorgt für den Schutz und die Sicherheit der sanitätsdienstlichen Daten.

3 Er ist Beschwerdeinstanz für medizinische Entscheide des Fliegerärztlichen Instituts.

4 Er ist zuständig für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der höheren Stabsoffiziere sowie weiterer Personen, soweit eine solche Beurteilung vorgeschrieben oder vorgesehen ist.

6. Abschnitt: Bundesamt für Rüstung 33

Art. 12 Ziel und Aufgaben

1 Das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen und an der Nachhaltigkeit orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des VBS und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme und Material sicher.

2 Zur Verfolgung dieses Ziels erfüllt die armasuisse als zentrale Beschaffungsstelle

34 gemäss der Verordnung vom 24. Oktober 2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB) folgende Aufgaben:

Art. 12 a Unterstellte Einheiten und deren Aufgaben

1 Der armasuisse unterstellt sind die Verwaltungseinheiten armasuisse Wissenschaft und Technologie und armasuisse Immobilien.

2 Die armasuisse Wissenschaft und Technologie nimmt folgende Aufgaben wahr:

3 Die armasuisse Immobilien nimmt für das Immobilienportfolio des VBS die Rolle

35 des Bauund Liegenschaftsorgans gemäss der Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wahr.

6 a . Abschnitt: Bundesamt für Landestopografie 36

37 Art. 13

1 Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) ist entsprechend den politischen Vorgaben das nationale Kompetenzzentrum der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Beschreibung, Darstellung und Archivierung von raumbezogenen Geodaten (Geoinformation).

2 Zur Verfolgung der Ziele gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober

38 2007 (GeoIG) nimmt das swisstopo insbesondere folgende Aufgaben wahr:

7. Abschnitt: Bundesamt für Bevölkerungsschutz

Art. 14

1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz folgende Funktionen wahr:

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