Abkommen vom 5. Februar 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Typ Andere
Veröffentlichung 1999-02-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Ungarn,

(nachfolgend: die Vertragsparteien) haben

in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten;

in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhinderung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des illegalen Drogenhandels, der Wirtschaftskriminalität, des Menschenhandels und des Terrorismus, von wesentlicher Bedeutung ist;

in der Achtung der Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger sowie der Souveränität und Unabhängigkeit beider Staaten und

in Beachtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Rechtsnormen,

Folgendes beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhinderung der Kriminalität, namentlich des organisierten Verbrechens, des illegalen Drogenhandels, der Wirtschaftskriminalität, der Geldwäscherei, des Terrorismus und sonstiger gemeinrechtlicher schwerwiegender Straftaten, wie:

2. Die Vertragsparteien unterstützen sich weiter:

Art. 2 Ausschluss der Zusammenarbeit

1. Die bevollmächtigten Organe der Vertragsparteien arbeiten auf Grund der vorliegenden Vereinbarung in Angelegenheiten politischen und fiskalischen Charakters nicht zusammen.

2. Ist die ersuchte Vertragspartei der Ansicht, dass der Vollzug des Ersuchens die eigene Souveränität beeinträchtigt, die eigene Sicherheit gefährden kann oder gegen geltendes Recht verstösst, so wird der Vollzug des Ersuchens verweigert. Wird ein Ersuchen ganz oder teilweise abgewiesen, so informiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei schriftlich unter kurzer Angabe der Gründe.

Art. 3 Anwendbares Recht

Die Zusammenarbeit und der Vollzug erfolgen nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien.

II. Zusammenarbeit im Einzelnen
Art. 4 Terrorismus

Im Rahmen der Bekämpfung und Verhinderung des Terrorismus tauschen die Vertragsparteien Informationen und Angaben aus:

Art. 5 Betäubungsmittelhandel

Bei der Bekämpfung der illegalen Herstellung und Gewinnung, der Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Betäubungsmitteln, Psychotropen und Vorläufersubstanzen sowie des illegalen Handels mit solchen Erzeugnissen unterstützen sich die Vertragsparteien, indem sie:

Art. 6 Andere Formen der Kriminalität

Die Vertragsparteien unterstützen sich bei der Bekämpfung und Verhinderung anderer Formen der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität, indem sie:

Art. 7 Ausbildung

Im Bereich der Ausbildung unterstützen sich die Vertragsparteien durch:

III. Datenschutz und Weitergabe der Daten an Drittstaaten
Art. 8 Datenschutz

Zum Schutz personenbezogener Daten gelten die folgenden Bestimmungen:

Art. 9 Weitergabe an Drittstaaten

1. Geheimhaltungsvermerke der datenliefernden Behörde sind für den Empfänger verbindlich.

2. Die nach diesem Abkommen übermittelten Daten und Gegenstände dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an Drittstaaten weitergegeben werden.

IV. Schlussbestimmungen
Art. 10 Vollzugsorgane und Sprache

1. Die bevollmächtigten Organe der Vertragsparteien, für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eidgenössische Finanzdepartement und für die Republik Ungarn das Innenministerium, das Ministerium für Gesundheitswesen, das Finanzministerium und das Amt des für die Leitung der zivilen Nationalsicherheitsdienste zuständigen Ministers ohne Portefeuille, bestimmen die für den Vollzug zuständigen Organe, die entsprechend ihren Zuständigkeiten direkt und operativ zusammenarbeiten. Die Bekanntgabe dieser Organe erfolgt auf diplomatischem Weg. Die bevollmächtigten Organe können gegenseitig schriftlich die Art und Weise der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Abkommens festhalten.

2. Ohne anderslautende Absprache werden die Informationen in deutscher Sprache ausgetauscht.

Art. 11 Gemischte Kommission

1. Zur Förderung und Bewertung der in diesem Abkommen geregelten Zusammenarbeit bilden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die sich aus je drei Mitgliedern der Vertragsparteien zusammensetzt. Die Vertragsparteien informieren sich auf diplomatischem Weg über die Zusammensetzung der Gemischten Kommission.

2. Die Gemischte Kommission tagt mindestens alle zwei Jahre einmal, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Ungarn. Sie kann nach Bedarf weitere Sitzungen festlegen.

Art. 12 Andere Vereinbarungen

Durch dieses Abkommen werden in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen enthaltene Verpflichtungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn nicht berührt.

Art. 13 Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem sich die Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass rechtlich die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

2. Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Empfang dieser Mitteilung ausser Kraft.

Gefertigt in Budapest am 5. Februar 1999, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Ungarn: | | --- | --- | | Arnold Koller | Sándor Pintér |

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