Übereinkommen vom 12. April 1999 zum Schutz des Rheins (mit Anhang und Unterzeichnungsprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1999-04-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Europäische Gemeinschaft,

von dem Wunsch geleitet, aus einer ganzheitlichen Betrachtungsweise heraus auf eine nachhaltige Entwicklung des Ökosystems Rhein hinzuwirken, die dem wertvollen Charakter des Stroms, seiner Ufer und seiner Auen Rechnung trägt,

in der Absicht, ihre Zusammenarbeit zur Erhaltung und Verbesserung des Ökosystems Rhein zu verstärken,

unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 17. März 1992[^1] zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen sowie auf das Übereinkommen vom 22. September 1992[^2] zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks,

unter Berücksichtigung der im Rahmen der Vereinbarung vom 29. April 1963[^3] über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung und der Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976[^4] durchgeführten Arbeiten,

in der Erwägung, dass die durch das Übereinkommen vom 3. Dezember 1976[^5] zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung und durch das Aktionsprogramm «Rhein» vom 30. September 1987 erzielten Verbesserungen der Wasserqualität weiterzuführen sind,

eingedenk der Tatsache, dass die Sanierung des Rheins auch erforderlich ist, um das Ökosystem der Nordsee zu erhalten und zu verbessern,

in dem Bewusstsein, dass der Rhein ein bedeutender europäischer Schifffahrtsweg ist und unterschiedlichen Nutzungen dient,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

Art. 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens umfasst

Art. 3 Zielsetzungen

Die Vertragsparteien setzen sich mit diesem Übereinkommen folgende Ziele:

Art. 4 Grundsätze

Die Vertragsparteien lassen sich dabei von folgenden Grundsätzen leiten:

Art. 5 Verpflichtungen der Vertragsparteien

Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 3 und unter Beachtung der Grundsätze nach Artikel 4 gehen die Vertragsparteien folgende Verpflichtungen ein:

Art. 6 Kommission

1. Zur Durchführung dieses Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien weiterhin in der Kommission zusammen.

2. Die Kommission besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere besitzt sie im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach innerstaatlichem Recht zuerkannt wird. Sie wird von ihrem Präsidenten vertreten.

3. Auf Arbeits- und Sozialfragen findet das am Ort des Sitzes geltende Recht Anwendung.

Art. 7 Organisation der Kommission

1. Die Kommission besteht aus den Delegationen der Vertragsparteien. Jede Vertragspartei benennt ihre Delegierten, von denen einer Delegationsleiter ist.

2. Die Delegationen können Sachverständige beiziehen.

3. Der Vorsitz in der Kommission wird für drei Jahre abwechselnd von jeder Delegation in der in der Präambel aufgeführten Reihenfolge der Vertragsparteien wahrgenommen. Die Delegation, die den Vorsitz führt, benennt den Präsidenten der Kommission. Der Präsident tritt nicht als Sprecher seiner Delegation auf.

Falls eine Vertragspartei auf ihren Vorsitz verzichtet, rückt die nächstfolgende Vertragspartei im Vorsitz nach.

4. Die Kommission gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung.

5. Die Kommission beschliesst über die organisationsinternen Massnahmen, die notwendig erachtete Arbeitsstruktur und den jährlichen Haushalt.

Art. 8 Aufgabe der Kommission

1. Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 3 hat die Kommission folgende Aufgaben:

2. Zu diesem Zweck fasst die Kommission Beschlüsse nach den Artikeln 10 und 11.

3. Die Kommission erstattet den Vertragsparteien jährlich einen Tätigkeitsbericht.

4. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über den Zustand des Rheins und die Ergebnisse ihrer Arbeit. Sie kann Berichte erstellen und veröffentlichen.

Art. 9 Plenarsitzungen der Kommission

1. Die Kommission tritt einmal jährlich nach Einberufung durch den Präsidenten zu einer Plenarsitzung zusammen.

2. Ausserordentliche Plenarsitzungen werden vom Präsidenten auf eigene Initiative oder auf Verlangen von mindestens zwei Delegationen einberufen.

3. Der Präsident schlägt die Tagesordnung vor. Jede Delegation hat das Recht, die Punkte, deren Behandlung sie wünscht, auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

Art. 10 Beschlussfassung der Kommission

1. Beschlüsse der Kommission werden einstimmig gefasst.

2. Jede Delegation hat eine Stimme.

3. Fallen Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, die von den Vertragsparteien durchzuführen sind, in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft, so übt die Europäische Gemeinschaft, ungeachtet des Absatzes 2, ihr Stimmrecht mit so viel Stimmen aus, wie sie Mitgliedstaaten hat, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die Mitgliedstaaten ihr jeweiliges Stimmrecht ausüben und umgekehrt.

4. Stimmenthaltung von nicht mehr als einer Delegation steht der Einstimmigkeit nicht entgegen. Dies gilt nicht für die Delegation der Europäischen Gemeinschaft. Abwesenheit einer Delegation gilt als Stimmenthaltung.

5. Die Geschäftsordnung kann ein schriftliches Verfahren vorsehen.

Art. 11 Durchführung der Kommissionsbeschlüsse

1. Die Kommission richtet ihre Beschlüsse über Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b als Empfehlungen an die Vertragsparteien. Die Durchführung erfolgt nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien.

2. Die Kommission kann festlegen, dass diese Beschlüsse

3. Die Vertragsparteien berichten der Kommission regelmässig über

4. Kann eine Vertragspartei die Beschlüsse der Kommission nicht oder nur teilweise durchführen, so teilt sie dies innerhalb einer bestimmten, im Einzelfall von der Kommission festzulegenden Frist mit und legt ihre Gründe dar. Jede Delegation kann Konsultationen beantragen; einem solchen Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entsprechen.

Die Kommission kann auf Grund der Berichte der Vertragsparteien oder auf Grund der Konsultationen Massnahmen beschliessen, um die Durchführung der Beschlüsse zu fördern.

5. Die Kommission führt eine Liste ihrer an die Vertragsparteien gerichteten Beschlüsse. Die Vertragsparteien ergänzen die Liste der Kommission jährlich, spätestens zwei Monate vor der Plenarsitzung der Kommission, durch Angaben über den Stand der Durchführung der Kommissionsbeschlüsse.

Art. 12 Sekretariat der Kommission

1. Die Kommission hat ein ständiges Sekretariat, das die ihm von der Kommission übertragenen Aufgaben erfüllt und von einem Geschäftsführer geleitet wird.

2. Die Vertragsparteien legen den Sitz des Sekretariats fest.

3. Die Kommission benennt den Geschäftsführer.

Art. 13 Kostenaufteilung

1. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung in der Kommission und in deren Arbeitsstruktur, und jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der Untersuchungen und Massnahmen, die er in seinem Hoheitsgebiet durchführt.

2. Die Kostenaufteilung zwischen den Vertragsparteien für den jährlichen Haushalt wird in der Geschäfts- und Finanzordung der Kommission festgelegt.

Art. 14 Zusammenarbeit mit anderen Staaten, anderen Organisationen

und externen Experten

1. Die Kommission arbeitet mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen zusammen und kann Empfehlungen an sie richten.

2. Die Kommission kann als Beobachter anerkennen:

3. Die Kommission tauscht Informationen mit nichtstaatlichen Organisationen aus, soweit deren Interessen oder Aufgaben betroffen sind. Insbesondere holt die Kommission die Stellungnahmen dieser Organisationen vor Beschlussfassung ein, wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die für diese Organisationen von erheblicher Bedeutung sein können, und informiert diese nach Beschlussfassung.

4. Die Beobachter können der Kommission Informationen oder Berichte, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind, vorlegen. Sie können eingeladen werden, an Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.

5. Die Kommission kann beschliessen, sachverständige Vertreter der anerkannten nichtstaatlichen Organisationen oder andere Experten beizuziehen und sie zu Sitzungen der Kommission einzuladen.

6. Die Geschäfts- und Finanzordnung regelt die Bedingungen für die Zusammenarbeit sowie die erforderlichen Zulassungs- und Teilnahmebedingungen.

Art. 15 Arbeitssprachen

Arbeitssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch und Niederländisch. Näheres regelt die Geschäfts- und Finanzordnung.

Art. 16 Streitbeilegung

1. Wenn sich zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit ergibt, so bemühen sie sich durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Streitbeilegung, das den Streitparteien annehmbar erscheint, eine Lösung herbeizuführen.

2. Kann die Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, auf Antrag einer Streitpartei ein Schiedsverfahren nach Massgabe des Anhangs zu diesem Übereinkommen durchgeführt, der Bestandteil des Übereinkommens ist.

Art. 17 In-Kraft-Treten

Jede Vertragspartei notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens erfüllt sind. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigt den Empfang der Notifikationen und unterrichtet davon auch die anderen Vertragsparteien. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der letzten Notifikation in Kraft.

Art. 18 Kündigung

1. Nach Ablauf von drei Jahren nach seinem In-Kraft-Treten kann dieses Übereinkommen jederzeit von jeder Vertragspartei durch eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richtende schriftliche Erklärung gekündigt werden.

2. Eine Kündigung wird mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Jahres wirksam.

Art. 19 Aufhebung und Fortgeltung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten unbeschadet der Absätze 2 und 3 ausser Kraft:

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