Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung

Typ Andere
Veröffentlichung 1998-09-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Italien,

im Wunsch, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959[^1] im Verhältnis zwischen beiden Staaten zu vereinfachen und die darin enthaltenen Bestimmungen zu ergänzen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Allgemeine Bestimmungen

1. Dieser Vertrag soll die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. April 1959 – nachfolgend: das Übereinkommen – ergänzen und dessen Anwendung zwischen den Vertragsstaaten erleichtern.

2. Absatz 1 berührt weder die Anwendung von günstigeren Bestimmungen der zwischen den Vertragsstaaten geltenden bilateralen oder multilateralen Verträge noch möglicherweise günstigere Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen.

Art. II Geltungsbereich

1. Das Übereinkommen und dieser Vertrag sind auch auf Verfahren wegen Taten anwendbar, die nach dem Recht eines der beiden Staaten oder beider Staaten strafrechtlich geahndet werden und für deren Verfolgung oder Untersuchung eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, sofern während des Verfahrens eine in Strafsachen zuständige Gerichtsbehörde angerufen werden kann.

2. Die Rechtshilfe wird auch geleistet:

3. Die Rechtshilfe wird auch gewährt, wenn sich das Verfahren auf Handlungen bezieht, die nach dem Recht des ersuchten Staates als Abgabebetrug zu qualifizieren sind.

Art. III Ne bis in idem

1. Die Rechtshilfe wird verweigert, wenn sich das Ersuchen auf Handlungen bezieht, auf Grund deren die verfolgte Person im ersuchten Staat aus materiellrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen oder für eine im Wesentlichen gleiche Tat verurteilt worden ist, sofern die allenfalls verhängte strafrechtliche Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.

2. Die Rechtshilfe kann aber dennoch gewährt werden:

3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn:

Art. IV Verwendung von Auskünften (Spezialität)

1. Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.

2. Das Verwertungsverbot für die erhaltenen Auskünfte bezieht sich auf Taten, die für den ersuchten Staat politischen, militärischen oder fiskalischen Charakter haben. Eine Tat ist dann fiskalischer Natur, wenn sie auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs‑, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Dieses Verwertungsverbot betrifft auch Verwaltungsverfahren fiskalischer Natur. Vorbehalten bleiben die Fälle von Abgabebetrug im Sinne von Artikel II Absatz 3 dieses Vertrages.

3. Für die Weiterleitung von Informationen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels an einen Drittstaat ist die Zustimmung des ersuchten Staates erforderlich.

Art. V Verlangte Ausführungsmodalitäten

1. In den Fällen, in denen Rechtshilfe gewährt wird, tut der ersuchte Staat sein Möglichstes, um alle vom ersuchenden Staat ausdrücklich angegebenen Modalitäten bei der Ausführung der Rechtshilfeersuchen zu respektieren, sofern diese Modalitäten nicht den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates widersprechen.

2. Gibt der ersuchende Staat an, dass die Ausführung des Ersuchens dringend ist, so legt er in geeigneter Form die Gründe für die Dringlichkeit dar.

3. Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig nach den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Modalitäten ausgeführt werden, so teilt dies der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat umgehend mit.

4. In Fällen besonderer Verspätung richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein diesbezügliches Begehren an die Zentralbehörde des ersuchten Staates. Diese wird, wenn die Verspätung ungerechtfertigt ist, ihr Möglichstes tun, um die Ausführung des Rechtshilfeersuchens zu beschleunigen.

5. Die Staaten können sich darüber verständigen, welche Folge dem Ersuchen zu geben ist.

6. Falls notwendig, kann der ersuchende Staat verlangen, dass der ersuchte Staat das Ersuchen und alle dazugehörigen Informationen vertraulich behandelt, sofern dies nicht den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates widerspricht.

Art. VI Videokonferenz

1. Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und soll sie als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden des ersuchenden Staates einvernommen werden, kann letzterer verlangen, sofern ein persönliches Erscheinen der einzuvernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmässig oder möglich ist, dass die Einvernahme per Videokonferenz nach Massgabe der Absätze 2 bis 8 erfolgt.

2. Der ersuchte Staat bewilligt die Videokonferenz, wenn der Einsatz dieser Methode nicht den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine solche Videokonferenz verfügt. Verfügt der ersuchte Staat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese vom ersuchenden Staat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

3. Die Ersuchen betreffend Videokonferenz enthalten ausser den in Artikel 14 des Übereinkommens und den in Artikel XVI dieses Vertrages erwähnten Angaben auch den Grund dafür, weshalb die Anwesenheit des Zeugen, des Sachverständigen oder der verfolgten Person nicht erwünscht oder möglich ist, sowie die Bezeichnung der Justizbehörde und den Namen der Personen, für die die Videokonferenz verlangt worden ist.

4. Die Justizbehörde des ersuchten Staates lädt die betroffene Person in der von der eigenen Rechtsordnung vorgeschriebenen Form vor.

5. Folgende Regeln gelten für den Zeugen oder den Sachverständigen, der an der Videokonferenz teilnimmt:

6. Unbeschadet allfälliger zum Schutze von Personen vereinbarter Massnahmen erstellt die Justizbehörde des ersuchten Staates nach Abschluss der Videoverbindung ein Protokoll mit Angaben zu Datum und Ort, zur Identität des Zeugen, des Sachverständigen oder der verfolgten Person, zur Identität und Eigenschaft aller anderen Personen, die an der Videokonferenz teilgenommen haben, zu allen etwaigen eidesstattlichen Erklärungen und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Videoverbindung stattgefunden hat. Die Justizbehörde des ersuchten Staates bestätigt ferner, dass die Durchführung ohne Anwendung psychologischen Druckes oder von Zwang auf die Person erfolgt ist. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates übermittelt das Protokoll der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates.

7. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Videoverbindung im ersuchten Staat, die Entschädigung der erforderlichen Übersetzer und Sachverständigen sowie die Spesen für deren Reise in den ersuchten Staat werden vom ersuchenden Staat dem ersuchten Staat zurückerstattet, sofern letzterer nicht auf die Rückerstattung aller oder eines Teils der Kosten verzichtet.

8. Die Staaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige nach diesem Artikel auf ihrem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, das innerstaatliche Recht zur Anwendung gelangt, als ob die Einvernahmen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens durchgeführt würden.

9. Die Videoverbindung kann auch für die verfolgte Person verlangt werden, wenn es für die betroffene Person nicht zweckmässig oder möglich ist, persönlich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu erscheinen. In diesem Fall kann die Videokonferenz nur dann durchgeführt werden, wenn die Zustimmung der verfolgten Person eingeholt worden ist. Im Übrigen ist die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes gewährleistet, der sich an demselben Ort wie die verfolgte Person oder wie die Justizbehörde des ersuchenden Staates aufhalten kann. Im letzteren Fall kann er sich mit seinem Klienten mittels geeigneter technischer Vorrichtungen vertraulich besprechen.

Art. VII Fiskalische Pfandrechte

Der ersuchte Staat macht bei der Herausgabe von Gegenständen, auf deren Rückgabe er verzichtet, kein Zollpfandrecht oder keine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechtes geltend, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selber schuldet.

Art. VIII Herausgabe von Deliktsgut

1. Ausser den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken können dem ersuchenden Staat, insbesondere zum Zwecke der Rückgabe an den Geschädigten oder zu ihrer Einziehung, auch Vermögenswerte herausgegeben werden, die aus einer strafbaren Handlung herrühren, sowie deren Verwertungserträge, die nach dem Recht des ersuchten Staates beschlagnahmt werden können.

2. Vorbehalten bleiben die Ansprüche, die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person an diesen Vermögenswerten geltend macht und die weder befriedigt noch sichergestellt worden sind.

Art. IX Anwesenheit ausländischer Personen im ersuchten Staat

1. Der ersuchte Staat gestattet auf Verlangen des ersuchenden Staates dessen Behördenvertretern und den am Strafverfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen, am Vollzug auf seinem Hoheitsgebiet teilzunehmen, wenn dies den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates nicht widerspricht.

2. Den fraglichen Personen kann gestützt auf Absatz 1 insbesondere bewilligt werden, Fragen zu stellen, die Akte einzusehen und bei den Behörden des ersuchten Staates Fragen oder zusätzliche Massnahmen anzuregen.

3. Die fraglichen Personen können im ersuchenden Staat Informationen aus dem Geheimbereich, die zu ihrer Kenntnis gelangen, weder zu Ermittlungszwecken noch als Beweismittel verwenden, bevor die zuständige Behörde nicht endgültig über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden hat.

Art. X Zwangsmassnahmen

1. Die Rechtshilfe, die prozessualen Zwang erfordert, wird nur gewährt, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung nach dem Recht beider Staaten strafbar ist.

2. Unter prozessualem Zwang ist zu verstehen:

3. Bei Weigerung in den unter Absatz 2 Buchstaben b und e erwähnten Fällen, führt die ersuchte Behörde die entsprechende rechtliche Grundlage an.

Art. XI Rückgabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstücken

Der ersuchende Staat ist nicht verpflichtet, Gegenständen und Originale von Akten oder Schriftstücken nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens zurückzugeben, wenn sie der ersuchte Staat nicht ausdrücklich verlangt.

Art. XII Zustellung mit der Post

1. Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen in Strafsachen können den Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, unmittelbar mit der Post zugestellt werden.

2. Vorladungen an verfolgte Personen, die sich im ersuchten Staat aufhalten, müssen diesen spätestens dreissig Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen.

3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so muss das Schriftstück – oder zumindest die wichtigen Textstellen – in die Sprache oder eine der Sprachen des Staates übersetzt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält. Hat die Behörde, die das Schriftstück zustellt, Kenntnis davon, dass der Empfänger nur eine andere Sprache versteht, so muss das Schriftstück – oder zumindest die wichtigen Textstellen – in diese Sprache übersetzt werden.

4. Zu diesem Zweck gibt die zuständige Behörde des ersuchten Staates auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates jeden nützlichen Hinweis auf die Identität und die Adresse der Person, der die Urkunde oder die Entscheidung zugestellt werden soll.

Art. XIII Kostenvorschuss an Zeugen oder Sachverständige

1. Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens ist auf jede Vorladungen von Zeugen oder Sachverständigen anwendbar, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens nicht erfüllt sind.

2. Übermittelt ein Staat die Vorladung in der in Artikel XII vorgesehenen Form, so kann der andere Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Zeuge oder Sachverständige aufhält, ebenfalls einen Kostenvorschuss gewähren.

Art. XIV Zeitweilige Zuführung von Häftlingen in den ersuchten Staat

1. Artikel 11 des Übereinkommens gilt sinngemäss für den Fall, dass der ersuchte Staat auf Verlangen des ersuchenden Staates die Zuführung einer im ersuchenden Staat inhaftierten Person in sein Hoheitsgebiet zur Ausführung eines Rechtshilfeersuchens bewilligt.

2. Der ersuchte Staat hält die in Anwendung des vorstehenden Absatzes zugeführte Person für die Dauer ihres Aufenthaltes in seinem Hoheitsgebiet in Haft. Er kann sie wegen einer strafbaren Handlung, die sie vor ihrer Zuführung begangen hat, nicht verfolgen.

3. Der ersuchte Staat wird dem ersuchenden Staat den Häftling unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit sofort nach Vollzug der Rechtshilfemassnahme oder auf dessen Ersuchen wieder übergeben.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss für die Durchbeförderung eines Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten.

Art. XV Zeitweilige Zuführung von Häftlingen in den ersuchenden Staat

1. Zusätzlich zu den in Artikel 11 des Übereinkommens aufgeführten Personen werden dem ersuchenden Staat zeitweilig auch Personen zugeführt, die im ersuchten Staat inhaftiert sind und ihrer Anwesenheit im ersuchenden Staat zustimmen, um sich dort für die Taten zu verantworten, für die sie strafrechtlich verfolgt werden.

2. Die zeitweilige Zuführung der in Absatz 1 erwähnten Personen wird unter den in Artikel XIV dieses Vertrages vorgesehenen Bedingungen gewährt, sofern sie miteinander vereinbar sind und sich nicht nachteilig auf die im ersuchten Staat laufenden Strafverfahren auswirkt.

3. Dieser Artikel findet auch auf die Übergabe nach Artikel 19 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957[^2] anwendbar, bevor ein Entscheid über die Auslieferung gefällt worden ist.

Art. XVI Form und Inhalt der Ersuchen

1. Ausser den in Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Angaben müssen die Ersuchen Folgendes enthalten:

2. Um eine schnellere Behandlung der Verfahren zu gewährleisten, vereinbaren das Bundesamt für Justiz[^3] und das «Ministero di Grazia e Giustizia», gemeinsam Muster vorzubereiten, die für das Abfassen von Rechtshilfeersuchen verwendet werden können und mit den notwendigen Unterlagen übermittelt werden.

Art. XVII Übermittlungsweg

1. Rechtshilfeersuchen, einschliesslich Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Artikel II dieses Vertrages, können direkt an die zum Vollzug der Rechtshilfemassnahme zuständige Behörde gerichtet und auf demselben Weg zurückgesandt werden[^4]. Vorbehalten bleiben die Fälle nach den Artikeln XVIII und XIX dieses Vertrages.

2. Anzeigen nach Artikel 21 des Übereinkommens können direkt der zuständigen Justizbehörde des ersuchten Staates übermittelt werden.

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