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Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2002 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur (mit Verständigungsprotokoll und Anhängen)

Geltender Text a fecha 2002-06-26

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet)

und

die Republik Singapur

(nachfolgend als «Singapur» bezeichnet),

nachfolgend als «Vertragsparteien» bezeichnet,

eingedenk der zwischen Singapur und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande und des gemeinsamen Willens, diese Bande durch die Schaffung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausbreitung des Welthandels zu leisten und eine engere internationale Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere zwischen Europa und Asien,

entschlossen, auf ihren Gebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten;

entschlossen, ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu errichten,

in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern,

mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung des Handels und der Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen auf ihrem jeweiligen Territorium zu gewährleisten,

anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch private, wettbewerbswidrige Praktiken beeinträchtigt werden dürfen,

in der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen,

aufbauend auf ihren Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^2] und der anderen darunter ausgehandelten Abkommen sowie anderer multilateraler und bilateraler Kooperationsinstrumente ergeben,

anerkennend, dass die Handelsliberalisierung die optimale Nutzung der Weltressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung ermöglichen soll, im Bestreben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen,

haben zur Erreichung oben genannter Ziele folgendes Abkommen: (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und Singapur errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Ziele dieses auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften basierenden Abkommens sind:

Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar:

2. Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 3 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Singapur andererseits, nicht aber auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

2. Kraft des Vertrags vom 29. März 1923[^5] zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 4 Verhältnis zu anderen Abkommen

Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Marrakesh Agreement Establishing the World Trade Organization) sowie den anderen darunter fallenden Abkommen (im Folgenden «das WTO-Abkommen» genannt), die sie mit unterzeichnet haben, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, das sie abgeschlossen haben, nicht entgegen.

Art. 5 Regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sorgt in ihrem Hoheitsgebiet für deren Einhaltung durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.

II Warenverkehr
Art. 6 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für:

2. Singapur hat mit jedem einzelnen EFTA-Staat ein bilaterales Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Singapur.

Art. 7 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen

1. Die auf die Artikel 8, 16 und 17 anwendbaren Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I aufgeführt.

2. Für die nicht unter Absatz 1 aufgeführten übrigen Artikel dieses Kapitels gelten die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln einer Vertragspartei. Die in Anhang I dargelegten Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen und die Amtshilfe sind sinngemäss anwendbar.

3. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens treffen sich die Vertragsparteien, um Anhang I zu überarbeiten und das System des Veredlungsverkehrs (Outward Processing Regime) an ihre sich ändernden wirtschaftlichen Bedürfnisse anzupassen. Diese Überprüfung soll, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, alle zwei Jahre stattfinden.

Art. 8 Zölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, ausgenommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.

2. Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr.

3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, jederzeit die Ein- oder Ausfuhr einer beliebigen Ware einer anderen Vertragspartei zu besteuern, und zwar in Form von:

Art. 9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben.

Art. 10 Meistbegünstigung

Eine Vertragspartei, die mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 eingeht, gibt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

Art. 11 Inländerbehandlung

Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, welcher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen keine Diskriminierung bewirken; sie führen keine neue Massnahmen ein, die zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des internationalen Handels führen.

2. Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Grundsätze erfolgt nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen[^7], welches hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 13 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse[^8].

2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:

3.

Die Vertragsparteien verpflichten sich im Zusammenhang mit diesem Artikel ohne Verzug:

4. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen aufzunehmen, um in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Singapur oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungsweise Singapur Massnahmen ergriffen haben, die ein Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten.

Art. 14 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 sowie nach der Vereinbarung über die Auslegung von Artikel XVII GATT 1994[^9], die hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 15 Subventionen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen[^10] sowie dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft[^11].

Art. 16 Antidumpingmassnahmen

1. Die Vertragsparteien verzichten auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen, die im Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 1994[^12] bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei vorgesehen sind.

2. Um Dumpingpraktiken zu verhindern, ergreifen die Vertragsparteien die in Kapitel V vorgesehenen Massnahmen.

Art. 17 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren

1. Wird eine Ware einer Vertragspartei infolge der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die minimal nötigen Schutzmassnahmen treffen, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben.

2. Solche Massnahmen bestehen aus einer Zollerhöhung für diese Waren, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:

3. Die Schutzmassnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Ergreift eine Vertragspartei solche Massnahmen, so hat sie einen Zeitplan für deren schrittweise Aufhebung vorzulegen. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewendet, die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren.

4. Schutzmassnahmen dürfen nur dann ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen[^13] festgelegten Verfahren klare Beweise vorliegen, dass die erhöhten Importe ernsthaften Schaden angerichtet haben oder anzurichten drohen.

5. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Sie übermittelt gleichzeitig alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen entstandenen oder drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten Massnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung sowie die erwartete Geltungsdauer der Massnahme bzw. der Untersuchung. Jeder Vertragspartei, die durch diese Schutzmassnahmen betroffen sein könnte, wird ein Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Handelsliberalisierung im Verhältnis zu den Einfuhren dieser Vertragspartei angeboten.

6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation die gemäss Absatz 5 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen gemäss Absatz 2 ergreifen, um das Problem zu beheben. In Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen treffen. Derartige Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die von den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen und der Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

7. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem sie zuvor festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss hiervon. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird auf die anfängliche Geltungsdauer und auf jede Verlängerung angerechnet.

8. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens treffen sich die Vertragsparteien, um diesen Artikel zu überprüfen und zu entscheiden, ob ein Mechanismus für Schutzmassnahmen aufrechterhalten werden soll.

9. Entscheiden sich die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung für die Fortführung eines solchen Mechanismus, so überprüfen sie diesen in der Folge alle zwei Jahre im Gemischten Ausschuss.

Art. 18 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restriktiven Massnahmen einzuführen.

2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen[^14] Handelsbeschränkungen einführen. Diese dürfen nur vorübergehend gelten, keine Diskriminierungen schaffen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Mass nicht übersteigen. Die relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen werden hiermit zum integralen Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

3. Die Vertragspartei, die Massnahmen nach diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.

Art. 19 Allgemeine Ausnahmen

Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartei hindern würde, Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen, welche:

Art. 20 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahin ausgelegt werden:

dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:

III Dienstleistungen
Art. 21 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Massnahmen zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden sowie auf die Massnahmen nichtstaatlicher Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.

2. Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen, mit Ausnahme von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt, einschliesslich nationaler und internationaler Transportleistungen im Linien- oder im Nichtlinienverkehr, sowie der damit zusammenhängenden unterstützenden Dienstleistungen mit Ausnahme:

3. Die EFTA-Staaten und Singapur kommen überein, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor zu prüfen, um den Bedarf nach weiterer Zusammenarbeit in diesem Bereich erneut zu beurteilen.

4. Dieses Kapitel darf nicht so ausgelegt werden, als auferlege es den Vertragsparteien irgendwelche Pflichten in Bezug auf öffentliche Beschaffungen.

Art. 22 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Vertragsparteien» Massnahmen in Bezug auf:

bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem:

bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung:

bedeutet der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds» eine Dienstleistung, die erbracht wird:

bedeutet der Begriff «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei oder anderswo ansässig ist und die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei:

bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:

im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung:

gilt von einer juristischen Person, dass sie:

bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:

Art. 23 Meistbegünstigung

1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII GATS zum Gegenstand haben, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.

2. Die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.

3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

Art. 24 Marktzugang

1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.[^18]

2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

Art. 25 Inländerbehandlung

1. In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt[^20].

2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.

Art. 26 Zusätzliche Verpflichtungen

Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel 24 oder 25 in den Listen aufzuführen sind, Verpflichtungen aushandeln, einschliesslich in Bezug auf Massnahmen betreffend Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.

Art. 27 Handelsliberalisierung/Listen der besonderen Verpflichtungen

1. Die Vertragsparteien werden ihren gegenseitigen Dienstleistungsverkehr in Übereinstimmung mit Artikel V GATS liberalisieren.

2. Jede Vertragspartei legt in einer Liste die besonderen Verpflichtungen fest, die sie nach den Artikeln 24–26 übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

3. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 24 als auch mit Artikel 25 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 24 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in Bezug auf Artikel 25.

4. Die Listen der besonderen Verpflichtungen werden in Anhang VII beigefügt und sind Bestandteil dieses Kapitels.

5. Die Vertragsparteien überprüfen ihre Listen der besonderen Verpflichtungen mindestens alle zwei Jahre, oder nach gemeinsamer Absprache auch früher, im Hinblick auf die Beseitigung nach Ablauf einer Übergangsfrist von 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens praktisch aller verbleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den unter dieses Kapitel fallenden Handel mit Dienstleistungen. Diese Überprüfung ist weiterzuführen, wenn am Ende dieser Übergangsfrist nicht praktisch alle verbleibenden Diskriminierungen beseitigt worden sind. Dieser Absatz unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Kapitel IX.

Art. 28 Innerstaatliche Regelungen

1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den Verwaltungsentscheid zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

3. Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden einer Vertragspartei unverzüglich nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

4. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS über Disziplinen für bestimmte Regelungen, einschliesslich der Befähigungserfordernisse und -verfahren, der technischen Normen und der Zulassungserfordernisse, um diese in dieses Abkommen aufzunehmen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem:

5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, wendet die Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befähigungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die besonderen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die:

6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen[^21] vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist.

7. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Angehörigen freier Berufe der anderen Vertragsparteien vor.

Art. 29 Subventionen

Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Gesuch wird wohlwollend geprüft.

Art. 30 Gegenseitige Anerkennung

1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkommen oder Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung sowie von Erfordernissen, Qualifikationen, Bewilligungen und anderen Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleistungserbringer der von der jeweiligen Vertragspartei gestellten Anforderungen für die Zulassungsbewilligung, Tätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbringern.

2. Jede derartige Anerkennung durch eine Vertragspartei muss mit den massgeblichen Bestimmungen der WTO und insbesondere mit Artikel VII GATS vereinbar sein.

3. Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nicht-Vertragspartei erworben bzw. ausgestellt worden sind, so gibt die betreffende Vertragspartei den anderen interessierten Vertragsparteien angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Sofern eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig gewährt, gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

Art. 31 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen

Rechten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt keine Handlungen begeht, die mit den Pflichten der Vertragspartei nach ihren besonderen Verpflichtungen unvereinbar sind.

2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder direkt oder über ein mit ihr verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung besonderen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass der Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.

3. Eine Vertragspartei, die Grund zur Annahme hat, dass das Vorgehen eines Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei mit Monopolstellung gegen Absatz 1 oder 2 verstösst, kann von der anderen Vertragspartei verlangen, bestimmte Auskünfte über die entsprechenden Tätigkeiten zu geben.

4. Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich a) eine geringe Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt und b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.

Art. 32 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. Natürlichen Personen, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtungen zu erbringen.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

3. Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche die Vorteile, die einer Vertragspartei auf Grund der Bestimmungen einer besonderen Verpflichtung zustehen, zunichte macht oder schmälert[^22].

Art. 33 Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass solche Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zu treffen oder durchzusetzen:

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen, einschliesslich Massnahmen:

Art. 34 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung in diesem Abkommen darf so ausgelegt werden:

dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:

Art. 35 Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden,

2. Auf Zahlungen und Transfers sowie auf Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen im Zusammenhang mit dem Handel von Dienstleistungen sind die Artikel XI und XII GATS anwendbar.

3. Eine Vertragspartei, die nach diesem Artikel Massnahmen einführt oder aufrechterhält, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.

Art. 36 Anhänge

Die Anhänge VI bis X sind Bestandteil dieses Kapitels.

IV Investitionen
Art. 37 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

bedeutet «Investition» jede Art von Vermögenswert, insbesondere:

bedeutet «Investor einer Vertragspartei»:

Art. 38 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für die Investoren einer Vertragspartei und deren Investitionen, unabhängig davon, ob diese Investitionen vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt werden.

2. Artikel 40 Absatz 1 gilt nicht für Massnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, unabhängig davon, ob ein betroffener Sektor unter Kapitel III aufgelistet ist oder nicht.

3. Artikel 40 Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Investoren einer Vertragspartei in Dienstleistungssektoren und auf ihre Investitionen in solchen Sektoren. Diese Bestimmung wird zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft, um abzuklären, ob sie weiterhin benötigt wird.

4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter anderen internationalen Abkommen über Investitionen werden durch die Bestimmungen dieses Kapitels nicht berührt.

Art. 39 Förderung und Schutz von Investitionen

1. Jede Vertragspartei schafft und unterhält in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels stabile, gerechte, vorteilhafte und transparente Bedingungen für Investoren der anderen Vertragsparteien, damit diese Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet vornehmen können.

2. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien jederzeit eine gerechte und billige Behandlung zu gewähren. Zudem sollen diese Investitionen ständigen Schutz und Sicherheit geniessen.

Art. 40 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren und Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei hinsichtlich Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb oder Veräusserung von Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie in vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigere ist.

2. Gewährt eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates oder deren Investitionen auf Grund eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines vergleichbaren Abkommens, in dem ebenfalls eine wesentliche Liberalisierung der Investitionen vorgesehen ist, eine günstigere Behandlung, so ist sie nicht verpflichtet, diese Behandlung auch den Investoren einer anderen Vertragspartei oder deren Investitionen zu gewähren. Sie räumt jedoch einer anderen Vertragspartei auf deren Begehren angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

3. Der Standard der Inländerbehandlung, wie er in Absatz 1 vorgesehen ist, findet keine Anwendung auf Subventionen, die auf der Sozialpolitik oder der Politik zur wirtschaftlichen Entwicklung einer Vertragspartei beruhen, selbst wenn solche Subventionen direkt oder indirekt örtliche Unternehmen oder Unternehmer begünstigen. Ist eine andere Vertragspartei der Ansicht, dass solche Subventionen in einem bestimmten Fall eine schwerwiegend verzerrende Wirkung auf die Investitionensmöglichkeiten ihrer eigenen Investoren haben, so kann sie Konsultationen über diese Fragen beantragen. Solche Anträge werden wohlwollend geprüft.

4. Der Standard der Inländerbehandlung im Sinne von Absatz 1 bedeutet in Bezug auf staatliche Stellen einer unteren (subnationalen) Ebene, dass diese eine nicht ungünstigere Behandlung gewähren, als sie in vergleichbaren Situationen Investoren und Investitionen von Investoren der Vertragspartei, der sie angehört, zuteil kommen lassen.

Art. 41 Besteuerung

1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet keine Bestimmung in diesem Kapitel Rechte oder Pflichten in Bezug auf fiskalische Massnahmen.

2. Artikel 40 findet Anwendung auf fiskalische Massnahmen, ausser bei Abweichungen von der Inländerbehandlung, die für eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern notwendig sind[^25].

3. Gewährt eine Vertragspartei den Investoren irgend eines anderen Staates und deren Investitionen besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren einer anderen Vertragspartei und deren Investitionen einzuräumen.

Art. 42 Enteignung, Entschädigung

1. Keine Vertragspartei darf de jure oder de facto Enteignungs- oder Verstaat-lichungsmassnahmen gegenüber Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei ergreifen, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, in nicht diskriminierender Weise und gemäss den dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren und vorausgesetzt, sie gehen mit der Zahlung von Entschädigung einher. Der Entschädigungsbetrag ist in einer frei konvertierbaren Währung zu begleichen und der berechtigten Person ohne Verzug und unabhängig von deren Wohn- und Geschäftssitz auszuzahlen.

2. Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als Folge eines bewaffneten Konflikts oder Aufruhrs auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden erlitten haben, haben in Bezug auf solche Schäden Anspruch auf eine Behandlung gemäss Artikel 40, soweit es um Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder andere Entgelte geht.

Art. 43 Innerstaatliche Regelung

Dieses Kapitel darf nicht so ausgelegt werden, als hindere es eine Vertragspartei daran, mit diesem Kapitel vereinbare Massnahmen zu treffen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie namentlich Massnahmen, die auf Grund von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltanliegen getroffen werden.

Art. 44 Transfers

1. Jede Vertragspartei gewährt in Bezug auf Investitionen, die Investoren einer anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet getätigt haben, den freien und unverzüglichen Transfer von Zahlungen nach und aus ihrem Hoheitsgebiet. Solche Transfers umfassen insbesondere, aber nicht ausschliesslich:

2. Ein Transfer gilt dann als «unverzüglich» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der Transferformalitäten, einschliesslich vorgeschriebener Meldungen über Devisentransfers, üblicherweise benötigt wird.

3. Jede Vertragspartei erlaubt, dass solche Transfers in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen. «Frei konvertierbare Währung» bedeutet eine Währung, die an den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird.

4. Die Absätze 1 bis 3 stehen einer gerechten, nicht diskriminierenden und in guten Treuen erfolgenden Anwendung von Vorschriften nicht entgegen, die im Zusammenhang stehen mit:

5. Die Absätze 1 bis 3 lassen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuergesetzen oder der Sozialversicherung und der öffentlichen Altersvorsorge unberührt.

Art. 45 Personal in Schlüsselpositionen

1. Die Vertragsparteien gewähren, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, den Investoren einer anderen Vertragspartei sowie Personen in Schlüsselpositionen (Kader, Manager und Spezialisten, wie von der die Bewilligung erteilenden Vertragspartei in den horizontalen Verpflichtungen ihres Appendix zu Anhang VII als «innerbetrieblich versetzte Beschäftigte» definiert), die von diesen Investoren oder von Investitionen dieser Investoren angestellt werden, eine temporäre Einreise‑, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in ihrem Hoheitsgebiet, damit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, der Verwaltung, der Verwendung, der Nutzung, der Erweiterung oder der Veräusserung der betreffenden Investitionen ausüben können.

2. Eine Vertragspartei erlaubt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, Investoren einer anderen Vertragspartei, die über Investitionen ihrem Hoheitsgebiet verfügen, und Investitionen dieser Investoren, Personen in Schlüsselpositionen nach Wahl des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solchen Personen bewilligt worden ist, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten, und die betreffende Beschäftigung den in der Bewilligung für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Befristungen entspricht.

3. Die Vertragsparteien werden ermutigt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, dem Ehemann oder der Ehefrau und den minderjährigen Kindern eines Investors einer anderen Vertragspartei und der von solchen Investoren in Schlüsselpositionen angestellten Personen, die eine temporäre Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten haben, vorübergehend die Einreise und den Aufenthalt zu gewähren.

Art. 46 Vorbehalte

1. Artikel 40 Absatz 1 findet keine Anwendung auf:

soweit solche Vorbehalte mit dem erwähnten Artikel unvereinbar sind.

2. Die Vertragsparteien überprüfen mindestens alle zwei Jahre den Status der in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzuheben.

3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit einer schriftlichen Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XI aufgeführte Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.

4. Eine Vertragspartei kann nach Absatz 1 Buchstabe (c) mit einer schriftlichen Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien um die Aufnahme von Konsultationen über diesen Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechendes Gesuch erhält, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien auf.

Art. 47 Subrogation

Leistet eine Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, Institution, Behörde oder Körperschaft) auf Grund einer für eine Investition oder Teile davon gewährten Garantie eine Zahlung an eigene Investoren in Verbindung mit deren Ansprüchen unter diesem Kapitel, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte und Ansprüche der Investoren auf die erste Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, Institution, Behörde oder Körperschaft). Die übertragenen Rechte oder Ansprüche sollen nicht über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche solcher Investoren hinausgehen.

Art. 48 Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

1. Ist ein Investor einer Vertragspartei der Auffassung, eine von einer anderen Vertragspartei angewendete Massnahme sei mit einer Verpflichtung nach diesem Kapitel unvereinbar und füge daher ihm oder seiner Investition Schaden zu, so kann er Konsultationen beantragen, um die Angelegenheit gütlich beizulegen.

2. Führen diese Konsultationen innerhalb von sechs Monaten seit dem Antrag, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann die Angelegenheit einem Gerichtshof oder Verwaltungsgericht der betreffenden Vertragspartei, oder, falls beide Streitparteien einverstanden sind, einer der folgenden Stellen oder Verfahren unterbreitet werden:

3. Eine Vertragspartei kann mit den Investoren einer anderen Vertragspartei vertraglich Vereinbarungen abschliessen, in denen sie ihre unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung dazu gibt, dass alle oder gewisse Arten von Streitigkeiten einem internationalen Schiedsverfahren gemäss Absatz 2 unterworfen werden. Solche Vereinbarungen können dem Depositar dieses Abkommens notifiziert werden.

Art. 49 Ausnahmen

Die folgenden Bestimmungen sind auf dieses Kapitel sinngemäss anwendbar:

die Artikel 33, 34 und 35 sowie Artikel 19 Buchstaben (e)–(g).

V Wettbewerb
Art. 50 Wettbewerb

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken wie wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung den Handel zwischen den Vertragsparteien behindern können.

2. Eine Vertragspartei nimmt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Konsultationen auf mit dem Ziel, die in Absatz 1 erwähnten Verhaltensweisen zu beseitigen. Die angefragte Vertragspartei nimmt dieses Ersuchen uneingeschränkt und wohlwollend entgegen, zeigt sich hilfsbereit, indem sie öffentlich zugängliche nicht vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt, die für die Sachfrage relevant sind. Vorbehaltlich ihrer Gesetzgebung und des Abschlusses einer zufriedenstellenden Vereinbarung über die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Informationen stellt die Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei jede weitere verfügbare Information zur Verfügung.

3. Keine Vertragspartei wird im Zusammenhang mit Fragen, die sich auf Grund dieses Kapitels ergeben, die Aufnahme eines Schiedsverfahrens nach Kapitel IX verlangen.

VI Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 51 Geltungsbereich

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Abkommens in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.[^27]

2. Die Vertragsparteien erklären sich zur Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss bereit, um die Kenntnisse über ihre jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme zu vertiefen und die öffentlichen Beschaffungsmärkte weiter zu liberalisieren und gegenseitig zu öffnen.

Art. 52 Informationsaustausch

Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von «Kontaktstellen» aus, die für die Abgabe von Informationen über die Regeln und Vorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verantwortlich sind.

Art. 53 Weitere Verhandlungen

Gewährt nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Vertragspartei einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, so wird sie sich mit der Aufnahme von Verhandlungen mit einer anderen Vertragspartei einverstanden erklären mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitigkeit auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

VII Schutz des Geistigen Eigentums
Art. 54 Schutz des Geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.

2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum[^28] (nachstehend TRIPS-Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5.

3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den Staatsangehörigen eines anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5.

4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu überprüfen mit dem Ziel, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutzumfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

VIII Institutionelle Bestimmungen
Art. 55 Der Gemischte Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss EFTA-Singapur ein. Dieser setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen. Minister oder hohe Beamte, die von den Vertragsparteien zu diesem Zweck delegiert werden, übernehmen gemeinsam den Vorsitz.

2. Der Gemischte Ausschuss:

3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten unter einem Arbeitsauftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle.

4. Der Gemischte Ausschuss kann in den nach diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und erteilt Empfehlungen in gegenseitigem Einvernehmen.

6. Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Einer der EFTA-Staaten und Singapur übernehmen gemeinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.

8. Der Gemischte Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge und die Appendizes dieses Abkommens ändern. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 9 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen.

9. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Singapur zu diesen Vertragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorläufig anwenden.

IX Streitbeilegung
Art. 56 Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten in Bezug auf die Vermeidung oder Schlichtung von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen zwischen einem oder mehrere EFTA-Staaten und Singapur ergeben.

2. Streitigkeiten über dieselbe Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen oder einem anderen darunter fallenden Übereinkommen, das die Vertragsparteien unterzeichnet haben, ergeben, werden in dem Forum beigelegt, das die klagende Vertragspartei zu diesem Zweck auswählt. Es wird ausschliesslich das so gewählte Forum benutzt.

3. Bevor eine Vertragspartei ein Schlichtungsverfahren gemäss dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei oder andere Vertragsparteien, oder umgekehrt, einleitet, unterrichtet die betreffende Vertragspartei alle anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.

Art. 57 Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit beantragt oder beendet werden.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt.

Art. 58 Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.

2. Jeder EFTA-Staat oder mehrere EFTA-Staaten kann bzw. können schriftliche Konsultationen mit Singapur beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme[^29] beeinträchtigt wird. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien schriftlich darüber. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht dagegen sind.

3. Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, darunter auch solche über verderbliche Agrarprodukte, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags.

4. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder ein anderer Umstand die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Sie behandeln die im Laufe der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder gesetzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen liefert.

5. Die Konsultationen sind vertraulich zu führen und berühren die Rechte der Vertragsparteien, die an weiteren Verfahren beteiligt sind, nicht.

6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.

Art. 59 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von 60 Tagen, oder von 30 Tagen im Falle von dringlichen Angelegenheiten, nach Eingang des Konsultationsantrags beigelegt, so kann eine Streitpartei (oder mehrere Streitparteien) mittels schriftlicher Mitteilung an die beschuldigte Streitpartei oder die beschuldigten Streitparteien das Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Mitteilung wird allen Vertragsparteien zugestellt, damit diese über ihre Teilnahme an der Streitigkeit entscheiden können.

2. Beantragt mehr als eine Vertragspartei ein Schiedsverfahren über den gleichen Streitgegenstand, so sollte wenn möglich ein einziges Schiedsgericht die Sache beurteilen.

3. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält eine Begründung der Klage sowie die Beschreibung der fraglichen Massnahme und der rechtlichen Grundlage der Klage.

Art. 60 Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

2. In der schriftlichen Mitteilung gemäss Artikel 59 bestimmt die Streitpartei (oder die Streitparteien) ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3. Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung bezeichnet die andere Streitpartei (oder die anderen Streitparteien), an welche die Mitteilung gerichtet war, ihrerseits einen Schiedsrichter.

4. Innerhalb von 30 Tagen nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters einigen sich die Streitparteien auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters. Dieser Schiedsrichter übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts.

5. Falls innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung nicht alle drei Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt worden sind, nimmt auf Antrag einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor.

6. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder Staatsangehöriger einer Vertragspartei sein noch ständigen Wohnsitz in einer Vertragspartei haben. Er darf weder ein Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein, noch sich in irgendeiner Funktion bisher mit dem Fall befasst haben.

7. Für den Fall, dass ein Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird innerhalb von 15 Tagen in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ein Ersatzrichter gewählt. In einem solchen Fall wird jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit zwischen dem Tag, an dem der Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem der Ersatz gewählt wird, ausgesetzt.

8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsitzende ernannt wird.

Art. 61 Schiedsverfahren

1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 soll für alle Schiedsgerichtsverhandlungen sichergestellt werden, dass:

3. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen:

4. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet.

5. Das Schiedsgericht fasst sein Urteil gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des internationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden.

6. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Schiedsrichter können Sondervoten zu abweichenden Meinungen beifügen. Kein Schiedsgericht darf offenlegen, welche Schiedsrichter die Mehrheits- bzw. die Minderheitsmeinung vertreten.

7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, tragen die Streitparteien zu gleichen Teilen.

Art. 62 Zwischenbericht

1. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien in aller Regel spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor.

2. Das Schiedsgericht erstellt seinen Bericht gestützt auf die Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie auf Grund der wissenschaftlichen Information und des technischen Rats nach Artikel 61 Absatz 4.

3. Eine Streitpartei kann innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen dazu unterbreiten.

4. In diesem Fall kann das Schiedsgericht, nach Kenntnisnahme dieser schriftlichen Stellungnahmen, auf eigene Initiative oder auf Antrag einer anderen Streitpartei:

Art. 63 Schlussbericht

1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts einen Schlussbericht vor, der die in Artikel 62 Absatz 2 genannten Gegenstände beinhaltet und auch jede abweichende Meinung über strittige Punkte einschliesst.

2. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Schlussbericht 15 Tage, nachdem er ihnen vorgelegt wurde, veröffentlicht.

Art. 64 Beendigung von Schiedsverfahren

Solange der Zwischenbericht nicht vorliegt, kann die klagende Vertragspartei ihre Klage jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme lässt ihr Recht auf die Einreichung einer neuen Klage zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Frage unberührt.

Art. 65 Vollzug des Berichts des Schiedsgerichts

1. Der Schlussbericht bindet die Streitparteien und ist endgültig. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die zum Vollzug des Schlussberichts gemäss Artikel 63 erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2. Jede betroffene Vertragspartei informiert die andere Streitpartei bzw. die anderen Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Schlussberichts über ihre Vollzugsabsichten.

3. Die Streitparteien bemühen sich um eine einvernehmliche Festlegung der für den Vollzug des Schlussberichts erforderlichen spezifischen Massnahmen. Nach Möglichkeit besteht die Lösung in der Aufhebung einer Massnahme, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder, falls eine solche Lösung nicht zustande kommt, in einer Kompensation.

4. Jede betroffene Vertragspartei kommt dem Schlussbericht unverzüglich nach. Ist dies nicht möglich, so bemühen sich die Streitparteien um die einvernehmliche Festlegung einer angemessenen Frist. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung.

5. Jede betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien, welche Massnahmen zum Vollzug des Schlussberichts innerhalb der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist getroffen wurden. Nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Schlussbericht zu entscheiden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung.

6. Unterlässt es eine beteiligte Vertragspartei (oder mehrere der beteiligten Vertragsparteien), die Vollzugsmassnahmen vor Ablauf der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist zu notifizieren, oder entscheidet das Schiedsgericht, dass die von den betreffenden Vertragsparteien notifizierten Massnahmen dem Schlussbericht nicht gerecht werden, so nimmt diese Vertragspartei auf entsprechenden Antrag der klagenden Vertragspartei (oder der verklagenden Vertragsparteien) Konsultationen mit dieser auf, um gegenseitig akzeptable Kompensationen zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so darf die klagende Vertragspartei nur solche im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile aussetzen, die denjenigen entsprechen, die durch die Massnahmen beeinträchtigt werden, welche als gegen dieses Abkommen verstossend beurteilt wurden.

7. Die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) erwägt dabei zunächst die Suspendierung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren, wie jenem, der durch die nach dem Urteil des Schiedsgerichts gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme betroffen ist. Ist die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor bzw. in denselben Sektoren nach Auffassung der klagenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

8. Spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) der anderen Vertragspartei bzw. den anderen Vertragsparteien, welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) aussetzen will, jenen entsprechen, die durch die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme beeinträchtigt wurden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.

9. Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der klagenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nur so lange beibehalten, bis die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme zurückgenommen oder so geändert wird, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erreicht haben.

10. Auf Antrag einer Streitpartei prüft das ursprüngliche Schiedsgericht die nach der Aussetzung der Vorteile beschlossenen Vollzugsmassnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Schlussbericht. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile beendet oder geändert werden soll. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.

11. Die Entscheide nach den Absätzen 4, 5, 8 und 10 sind bindend.

Art. 66 Weitere Bestimmungen

Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden.

X Schlussbestimmungen
Art. 67 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die relevanten internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten, oder machen sie anderweitig zugänglich.

2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen sich auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Angelegenheiten zur Verfügung.

3. Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei, vertrauliche Informationen offenzulegen, die die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstossen oder den berechtigten kommerziellen Interessen eines Wirtschaftsakteurs schaden würden.

Art. 68 Anhänge und Appendizes

Die Anhänge und Appendizes dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 69 Änderungen

1. Änderungen dieses Abkommens werden nach ihrer Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss den verfassungsrechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei unterbreitet.

2. Soweit der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

3. Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 70 Beitritt

Jeder Drittstaat kann diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind zwischen dem betreffenden Drittstaat und den Vertragsparteien auszuhandeln.

Art. 71 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann mit der Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt Singapur von diesem Abkommen zurück, so endet das Abkommen an dem in Absatz 1 erwähnten Datum.

Art. 72 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt für die Unterzeichnerstaaten, die bis zu diesem Datum ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, am 1. Januar 2003 in Kraft, sofern auch Singapur bis dahin seine Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat.

3. Hinterlegt ein Unterzeichnerstaat seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem 1. Januar 2003, so tritt dieses Abkommen für denselben am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern dieses Abkommen für die Republik Singapur spätestens zur gleichen Zeit in Kraft tritt.

4. Falls ihre verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, darf jede Vertragspartei dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Januar 2003 provisorisch anwenden. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 73 Depositar

Die Regierung Norwegens ist Depositar dieses Abkommens.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.120

[^2]: SR 0.632.20

[^3]: SR 0.632.20 Anhang 1A.1

[^4]: SR 0.632.20 Anhang 1.B

[^5]: SR 0.631.112.514

[^6]: SR 0.632.11

[^7]: SR 0.632.20 Anhang 1A.4

[^8]: SR 0.632.20 Anhang 1A.6

[^9]: SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b

[^10]: SR 0.632.20 Anhang 1A.13

[^11]: SR 0.632.20 Anhang 1A.3

[^12]: SR **0.632.20 **Anhang 1A.8

[^13]: SR 0.632.20 Anhang 1A.14

[^14]: SR 0.632.20 Anhang 1A.1.c

[^15]: Die Begriffe «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» und «Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS)» werden in Abs. 6 des Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen des GATS definiert.

[^16]: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar durch eine juristische Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.

[^17]: Dies schliesst auch juristische Personen ein, welche die Absicht haben, in erheblichem Umfang Geschäfte zu tätigen, wie etwa Start-up-Unternehmen.

[^18]: Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Art. 22 Bst. (o) Ziff. (i) genannte Erbringungsart ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist die Vertragspartei dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Art. 22 Bst. (o) Ziff. (iii) genannte Erbringungsart ein, so ist die Vertragspartei dadurch verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.

[^19]: Abs. 2 Bst. (c) gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

[^20]: Besondere Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer auswärtiger Natur sind.

[^21]: Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe der Vertragsparteien angehören können.

[^22]: Die blosse Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Nationalitäten im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Nationalitäten ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachen oder Schmälern von Vorteilen auf Grund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

[^23]: Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

[^24]: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:(i)für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Steuerobjekten richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind, oder(ii)für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder(iii)für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten, oder(iv)für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die in oder von dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder(v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, odervi) (dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Zweigstellen oder verbundene Personen oder Zweigstellen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 33 Bst. (d) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, welche die Massnahme trifft, ausgelegt.

[^25]: Fussnote 26 zu Art. 33 von Kap. III über Dienstleistungen ist auf dieses Kapitel sinngemäss anwendbar.

[^26]: SR 0.975.2

[^27]: SR 0.632.231.422

[^28]: SR 0.632.20 Anhang 1.C

[^29]: Das Wort «solche» bezieht sich auf «eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme».