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Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2002 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur (mit Verständigungsprotokoll und Anhängen)

Geltender Text a fecha 2003-01-01

1 Übersetzung Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Singapur 2 (Stand am 15. Juli 2003) Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Republik Singapur (nachfolgend als «Singapur» bezeichnet), nachfolgend als «Vertragsparteien» bezeichnet, eingedenk der zwischen Singapur und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande und des gemeinsamen Willens, diese Bande durch die Schaffung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten

4 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; Nationen mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausbreitung des Welthandels zu leisten und eine engere internationale Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere zwischen Europa und Asien; entschlossen, auf ihren Gebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten; entschlossen, ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu errichten; in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern; mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung des Handels und der Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen auf ihrem jeweiligen Territorium zu gewährleisten; anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch private, wettbewerbswidrige Praktiken beeinträchtigt werden dürfen; in der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen; aufbauend auf ihren Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen von

5 und der anderen darunter Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation ausgehandelten Abkommen sowie anderer multilateraler und bilateraler Kooperationsinstrumente ergeben; anerkennend, dass die Handelsliberalisierung die optimale Nutzung der Weltressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung ermöglichen soll, im Bestreben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, haben zur Erreichung oben genannter Ziele folgendes Abkommen: (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen: I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zielsetzung
1.

Die EFTA-Staaten und Singapur errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. 2. Ziele dieses auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften basierenden Abkommens sind: (a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zollund Handelsabkom-

6 (General Agreement on Tariffs and Trade, nachstehend als «GATT mens 1994» bezeichnet); (b) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere im Zusammenhang mit den Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (c) die Erreichung zusätzlicher, auf Gegenseitigkeit beruhender Liberalisierung der Märkte der Vertragsparteien für öffentliche Beschaffungen; (d) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleis-

7 (General Agreement on Trade in Services, nachstehend als «GATS» tungen bezeichnet); (e) die gegenseitige Förderung von Investitionsmöglichkeiten und die Gewährung eines beständigen Schutzes für Investoren und Investitionen; (f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums gemäss internationalen Standards; und (g) auf diese Weise, durch den Abbau von Handelsund Investitionshemmnissen, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.

Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich
1.

Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar: (a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über dem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie (b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden. 2. Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 3 Umfang der unterstellten Handelsund Wirtschaftsbeziehungen
1.

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschaftsund Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Singapur andererseits, nicht aber auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

8 zwischen der Schweiz und Liechtenstein 2. Kraft des Vertrags vom 29. März 1923 über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten. Art . 4 Verhältnis zu anderen Abkommen Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Marrakesh Agreement Establishing the World Trade Organization) sowie den anderen darunter fallenden Abkommen (im Folgenden «das WTO-Abkommen» genannt), die sie mit unterzeichnet haben, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, das sie abgeschlossen haben, nicht entgegen.

Art. 5 Regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sorgt in ihrem Hoheitsgebiet für deren Einhaltung durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln. II Warenverkehr

Art. 6 Geltungsbereich
1.

Dieses Kapitel gilt für: (a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur

9 (HS) fallen; Bezeichnung und Kodierung der Waren (b) die in Anhang III aufgeführten Waren, unter Beachtung der im betreffenden Anhang vorgesehenen Bestimmungen; (c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang IV. 2. Singapur hat mit jedem einzelnen EFTA-Staat ein bilaterales Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Singapur.

Art. 7 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
1.

Die auf die Artikel 8, 16 und 17 anwendbaren Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I aufgeführt. 2. Für die nicht unter Absatz 1 aufgeführten übrigen Artikel dieses Kapitels gelten die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln einer Vertragspartei. Die in Anhang I dargelegten Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen und die Amtshilfe sind sinngemäss anwendbar. 3. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens treffen sich die Vertragsparteien, um Anhang I zu überarbeiten und das System des Veredlungsverkehrs (Outward Processing Regime) an ihre sich ändernden wirtschaftlichen Bedürfnisse anzupassen. Diese Überprüfung soll, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, alle zwei Jahre stattfinden.

Art. 8 Zölle
1.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, ausgenommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle eingeführt. 2. Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Einoder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Einoder Ausfuhr. 3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, jederzeit die Einoder Ausfuhr einer beliebigen Ware einer anderen Vertragspartei zu besteuern, und zwar in Form von: (a) Verbrauchssteuern und anderen Abgaben in Höhe der einer internen Steuer entsprechenden Belastung, die in Übereinstimmung mit Artikel 11 bei der Einoder Ausfuhr erhoben werden; oder (b) Gebühren oder andere Abgaben, die nicht auf einer Wertbasis angewendet werden, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist und diese Abgaben keinen indirekten Zollschutz für inländische Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Einoder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.

Art. 9 Einund Ausfuhrbeschränkungen

Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche Einoder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur in Form von Kontingenten, Einfuhroder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben.

Art. 10 Meistbegünstigung

Eine Vertragspartei, die mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 eingeht, gibt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

Art. 11 Inländerbehandlung

Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, welcher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen keine Diskriminierung bewirken; sie führen keine neue Massnahmen ein, die zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des internationalen Handels führen. 2. Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Grundsätze erfolgt nach dem WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-

10 , welches hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens errechtlicher Massnahmen klärt wird.

Art. 13 Technische Vorschriften
1.

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-

11 . Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren; (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Basis der relevanten ISO/IEC-Normen und -richtlinien; sowie (c) der Förderung der gegenseitigen Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen der erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Zusammenhang mit diesem Artikel ohne Verzug: (a) den Informationsaustausch auszuweiten; und (b) jedes schriftliche Gesuch um eine Konsultation wohlwollend in Erwägung zu ziehen. 4. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen aufzunehmen, um in Übereinstimmung mit dem WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Singapur oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungsweise Singapur Massnahmen ergriffen haben, die ein Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten.

Art. 14 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 sowie nach der Verein-

12 , die hiermit zum Bebarung über die Auslegung von Artikel XVII GATT 1994 standteil dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 15 Subventionen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994, dem

13 WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sowie dem

14 . WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft

Art. 16 Antidumpingmassnahmen
1.

Die Vertragsparteien verzichten auf die Anwendung von Antidumpingmassnah-

15 bemen, die im Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 1994 züglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei vorgesehen sind. 2. Um Dumpingpraktiken zu verhindern, ergreifen die Vertragsparteien die in Kapitel V vorgesehenen Massnahmen.

Art. 17 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
1.

Wird eine Ware einer Vertragspartei infolge der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die minimal nötigen Schutzmassnahmen treffen, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben. 2. Solche Massnahmen bestehen aus einer Zollerhöhung für diese Waren, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (a) der Zollansatz des meistbegünstigten Landes im Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und (b) der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Zollansatz für das meistbegünstigte Land. 3. Die Schutzmassnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Ergreift eine Vertragspartei solche Massnahmen, so hat sie einen Zeitplan für deren schrittweise Aufhebung vorzulegen. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewendet, die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren. 4. Schutzmassnahmen dürfen nur dann ergriffen werden, wenn nach einer Unter-

16 festsuchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen gelegten Verfahren klare Beweise vorliegen, dass die erhöhten Importe ernsthaften Schaden angerichtet haben oder anzurichten drohen. 5. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Sie übermittelt gleichzeitig alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen entstandenen oder drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten Massnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung sowie die erwartete Geltungsdauer der Massnahme bzw. der Untersuchung. Jeder Vertragspartei, die durch diese Schutzmassnahmen betroffen sein könnte, wird ein Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Handelsliberalisierung im Verhältnis zu den Einfuhren dieser Vertragspartei angeboten. 6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation die gemäss Absatz 5 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen gemäss Absatz 2 ergreifen, um das Problem zu beheben. In Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen treffen. Derartige Schutzund Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die von den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen und der Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. 7. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem sie zuvor festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss hiervon. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird auf die anfängliche Geltungsdauer und auf jede Verlängerung angerechnet. 8. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens treffen sich die Vertragsparteien, um diesen Artikel zu überprüfen und zu entscheiden, ob ein Mechanismus für Schutzmassnahmen aufrechterhalten werden soll. 9. Entscheiden sich die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung für die Fortführung eines solchen Mechanismus, so überprüfen sie diesen in der Folge alle zwei Jahre im Gemischten Ausschuss.

Art. 18 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1.

Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restriktiven Massnahmen einzuführen. 2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT

17 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen Handelsbeschränkungen einführen. Diese dürfen nur vorübergehend gelten, keine Diskriminierungen schaffen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Mass nicht übersteigen. Die relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen werden hiermit zum integralen Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 3. Die Vertragspartei, die Massnahmen nach diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.

Art. 19 Allgemeine Ausnahmen

Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartei hindern würde, Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen, welche: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Einoder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) für die Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften notwendig sind und nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, die Ausübung von Monopolen, welche entsprechend Artikel II Ziffer 4 und Artikel XVII GATT 1994 gehandhabt werden, den Schutz von Patenten, Handelsmarken sowie Urheberund Reproduktionsrechten und die Verhinderung irreführender Praktiken; (e) in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert getroffen werden; (g) in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Konsums durchgeführt werden; (h) in Erfüllung von Pflichten aus einem zwischenstaatlichen Rohstoffabkommen ergriffen werden, das den Kriterien entspricht, die den WTO Mitgliedern unterbreitet und von diesen nicht abgelehnt worden sind, oder das selbst den Vertragsparteien vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt worden ist; (i) Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die benötigt werden, um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die erforderlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, in der ihr Inlandspreis im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarktpreis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Beschränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen Industrie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, sowie dass sie den Bestimmungen über Nichtdiskriminierung des GATT 1994 nicht zuwiderlaufen; (j) für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder regionaler Verknappung wesentlich sind; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass diese Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf einen gerechten Anteil des internationalen Angebots solcher Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.

Art. 20 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahin ausgelegt werden: (a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung sie als ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegenstehend ansieht; oder (b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet: (i) betreffend spaltbare Stoffe oder Stoffe, aus denen diese erzeugt werden; (ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie jeden Handel mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung einer militärischen Einrichtung bestimmt sind; (iii) die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaften internationalen Spannung ergriffen werden; oder (c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen. III Dienstleistungen

Art. 21 Geltungsbereich
1.

Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Massnahmen zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden sowie auf die Massnahmen nichtstaatlicher Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln. 2. Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen, mit Ausnahme von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt, einschliesslich nationaler und internationaler Transportleistungen im Linienoder im Nichtlinienverkehr, sowie der damit zusammenhängenden unterstützenden Dienstleistungen mit Ausnahme: (a) von Luftfahrzeuginstandsetzungsund -wartungsdienstleistungen; (b) des Verkaufs und der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

18 (c) von Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS) . 3. Die EFTA-Staaten und Singapur kommen überein, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor zu prüfen, um den Bedarf nach weiterer Zusammenarbeit in diesem Bereich erneut zu beurteilen. 4. Dieses Kapitel darf nicht so ausgelegt werden, als auferlege es den Vertragsparteien irgendwelche Pflichten in Bezug auf öffentliche Beschaffungen.

Art. 22 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, einer Verwaltungsmassnahme oder in sonstiger Form getroffen wird; (b) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung; (c) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Vertragsparteien» Massnahmen in Bezug auf: (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung; (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, in Bezug auf welche diese Vertragsparteien verlangen, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden; (iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; (d) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;

Fussnoten

[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 2002 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. Dezember 2002 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2003 AS 2003 2019; BBl 2002 6701

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Die Anhänge zum Abk. können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und sind auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: http://www.secretariat.efta.int/library/fta/singapore.

[^3]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 10. Dez. 2002 (AS 2003 2018)

[^4]: SR 0.120

[^5]: SR 0.632.20

[^6]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1

[^7]: SR 0.632.20 , Anhang 1.B

[^8]: SR 0.631.112.514

[^9]: SR 0.632.11

[^10]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.4

[^11]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.6

[^12]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1.b

[^13]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.13

[^14]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.3

[^15]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.8

[^16]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.14

[^17]: SR 0.632.20 , Anhang 1A.1.c

[^18]: Die Begriffe «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» und «Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS)» werden in Abs. 6 des Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen des GATS definiert.