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Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)

Geltender Text a fecha 2007-01-01

1 gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung , nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

2 des Nationalrates vom 22. Februar 2002

3 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. März 2002 , beschliesst:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können.

2 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 2 Empfänger

1 Die Finanzhilfen können ausgerichtet werden an:

2 Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen.

Art. 3 Voraussetzungen

1 Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gewährt werden:

2 Die Finanzhilfen können den Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss erfüllt sind. Die Finanzhilfen sind zu verwenden für:

Art. 4 Verfügbare Mittel

1 Die Bundesversammlung beschliesst die für die Finanzhilfen nötigen Mittel in der Form eines mehrjährigen Verpflichtungskredits.

2 Aufwand und Personal für den Vollzug werden aus den Mitteln nach Absatz 1 finanziert.

3 Übersteigen die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung; dabei wird eine ausgewogene regionale Verteilung angestrebt.

Art. 5 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen decken höchstens einen Drittel der Investitionsund Betriebskosten und dürfen pro Platz und Jahr 5000 Franken nicht übersteigen.

2 Sie werden höchstens während drei Jahren ausgerichtet.

3. Abschnitt: Verfahren 4

Art. 6 Beitragsgesuch und Entscheid

1 Beitragsgesuche sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) einzureichen.

2 Gesuche um Finanzhilfe an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung sind vor der Betriebsaufnahme der Institution oder vor der Erhöhung des Angebots einzureichen.

3 Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der zuständigen Behörde des Kantons.

5 Art. 7

4. Abschnitt: Evaluation

Art. 8

Die Auswirkung dieses Gesetzes wird regelmässig evaluiert.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der zuständigen Fachorganisationen.

Art. 10 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es gilt während der Dauer von acht Jahren.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2002 4219

[^3]: BBl 2002 4262

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 121 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).

[^6]: Datum des Inkrafttretens: 1. Febr. 2003

[^5]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 121 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).

[^6]: BRB vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 231). Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Jan. 2011.