Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG)
1 gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung , nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
2 des Nationalrates vom 22. Februar 2002
3 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. März 2002 , beschliesst:
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 1
1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können.
2 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.
2. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 2 Empfänger
1 Die Finanzhilfen können ausgerichtet werden an:
- a. Kindertagesstätten;
- b. Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit; und
- c. Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien.
2 Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen.
Art. 3 Voraussetzungen
1 Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gewährt werden:
- a. die als juristische Personen organisiert und nicht gewinnorientiert sind, oder die von der öffentlichen Hand getragen sind;
- b. deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint; und
- c. die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.
2 Die Finanzhilfen können den Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss erfüllt sind. Die Finanzhilfen sind zu verwenden für:
- a. die Koordination und die Professionalisierung der Betreuung in Tagesfamilien; oder
- b. die Förderung der Ausbildung der Tagesfamilien.
Art. 4 Verfügbare Mittel
1 Die Bundesversammlung beschliesst die für die Finanzhilfen nötigen Mittel in der Form eines mehrjährigen Verpflichtungskredits.
2 Aufwand und Personal für den Vollzug werden aus den Mitteln nach Absatz 1 finanziert.
3 Übersteigen die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung; dabei wird eine ausgewogene regionale Verteilung angestrebt.
Art. 5 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen decken höchstens einen Drittel der Investitionsund Betriebskosten und dürfen pro Platz und Jahr 5000 Franken nicht übersteigen.
2 Sie werden höchstens während drei Jahren ausgerichtet.
3. Abschnitt: Verfahren 4
Art. 6 Beitragsgesuch und Entscheid
1 Beitragsgesuche sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) einzureichen.
2 Gesuche um Finanzhilfe an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung sind vor der Betriebsaufnahme der Institution oder vor der Erhöhung des Angebots einzureichen.
3 Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der zuständigen Behörde des Kantons.
5 Art. 7
4. Abschnitt: Evaluation
Art. 8
Die Auswirkung dieses Gesetzes wird regelmässig evaluiert.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der zuständigen Fachorganisationen.
Art. 10 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es gilt während der Dauer von acht Jahren.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2002 4219
[^3]: BBl 2002 4262
[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 121 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^6]: Datum des Inkrafttretens: 1. Febr. 2003
[^5]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 121 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^6]: BRB vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 231). Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Jan. 2011.