Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2003-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 2002[^2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.

Art. 2 Massnahmen

1 Der Bund kann:

2 Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.

Art. 3 Finanzierung

Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.

Art. 4 Zuständigkeit

Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.

Art. 5 Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

Art. 6 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. August 2003[^3]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2002 6659

[^3]: BRB vom 25. Juni 2003.

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