Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes
gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2 und 21 des Bundesstatistikgesetzes vom
1 9. Oktober 1992 (BStatG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen des Bundesamtes für Statistik und der übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 BStatG (Verwaltungseinheiten) für die folgenden Dienstleistungen im Bereich der Statistik:
- a. Veröffentlichungen (Art. 18 BStatG);
- b. Bekanntgabe von nicht veröffentlichten Ergebnissen (Art. 18 Abs. 1 BStatG);
- c. Durchführung von besonderen Auswertungen (Art. 19 Abs. 1 BStatG);
- d. Bekanntgabe von anonymisierten Personendaten sowie von anonymisierten Daten aus dem Betriebsund Unternehmensregister und dem eidgenössischen Gebäudeund Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik (Art. 19 Abs. 2 BStatG);
- e. Forschungs-, Analyseund Beratungsaufgaben (Art. 19 Abs. 3 BStatG);
- f. Bewilligungen für die Verwendung von statistischen Ergebnissen zu Erwerbszwecken (Art. 20 Abs. 2 BStatG);
2 g. Verwendung der Informationsund Kommunikationsplattform Sedex für Dienstleistungen ausserhalb der Registerharmonisierung (Art. 4 Abs. 2 BStatG).
Art. 2 Gebührenund Entschädigungspflicht
1 Eine Gebühr einschliesslich Auslagen muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 beansprucht. Eine Entschädigung muss bezahlen, wer eine solche Dienstleistung zwecks kommerzieller Verwendung beansprucht.
2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 3 Rechnungsstellung und Voranschlag
1 Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Verwaltungseinheit, welche die jeweiligen Dienstleistungen erbracht hat.
2 Werden Dienstleistungen beansprucht, für welche die Gebühren einschliesslich Auslagen voraussichtlich 500 Franken übersteigen, so unterrichten die Verwaltungseinheiten die Gebührenpflichtigen vorgängig; die Bestellung der Dienstleistungen hat in diesem Fall schriftlich, auf Papier oder per E-Mail, zu erfolgen.
Art. 4 Vorauszahlung
Die Verwaltungseinheiten können von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) die Vorauszahlung verlangen.
3 Art. 5 Gebührenverfügung Die Gebühr wird als Verfügung eröffnet.
Art. 6 Fälligkeit
1 Die Gebühr wird fällig:
- a. mit der Rechnungsstellung;
- b. mit der Rechtskraft der Verfügung oder des Beschwerdeentscheides.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Verwaltungseinheiten können in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.
Art. 7 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.
2. Abschnitt: Gebührenansätze
Art. 8 Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Online-Bereichs
1 Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Online-Bereichs werden erhoben für:
- a. Informationseinheiten (Anhang);
- b. den Zeitaufwand (Anhang);
- c. Auslagen nach Artikel 9.
2 Die Gebühren für Informationseinheiten und die Gebühren für den Zeitaufwand können einzeln oder gemeinsam veranschlagt werden.
Art. 9 Auslagen
1 Auslagen werden gesondert verrechnet.
2 Als Auslagen gelten alle Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen ausserhalb des Online-Bereichs zusätzlich anfallen, namentlich:
- a. Porti, Telefonund Telefaxkosten im Auslandverkehr;
- b. Kosten für Arbeiten, welche die Verwaltungseinheiten durch Dritte verrichten lassen;
- c. Materialund Vertriebskosten (Anhang).
Art. 10 Gebühren für Dienstleistungen im Online-Bereich
1 Gebühren für Dienstleistungen im Online-Bereich werden erhoben für:
- a. die einmalige Registrierung;
- b. Informationseinheiten (Anhang);
- c. Jahresabonnemente zur Benützung des Online-Dienstes: 1. für alle Themenbereiche der Statistik, namentlich für das Statistische Lexikon der Schweiz, 2. für einzelne Themenbereiche der Statistik.
2 Die Registrierungsgebühr beträgt höchstens 50 Franken. Sie entfällt für Jahresabonnemente nach Absatz 1 Buchstabe c.
3 Die Jahrespauschale für ein Jahresabonnement beträgt höchstens 1500 Franken. Sie wird an Stelle der Gebühren für Informationseinheiten erhoben.
Art. 11 Adressen
Gebühren für Adresslisten und -etiketten werden pro Adresse berechnet (Anhang).
Art. 12 Mahnungen
Für Mahnungen ausgeliehener Bücher wird vom zweiten Rückruf an pro Rückruf eine Gebühr erhoben. Diese beträgt für den zweiten Rückruf 10 Franken und ab dem dritten Rückruf 20 Franken.
3. Abschnitt: Verwendung der statistischen Ergebnisse
Art. 13 Verwendung zu kommerziellen Zwecken
1 Wer statistische Ergebnisse zur Schaffung eines kommerziellen Mehrwertes verwendet, bedarf einer Bewilligung und ist entschädigungspflichtig. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. Die Verwaltungseinheit, welche die Dienstleistungen erbringt, erlässt die entsprechende Verfügung.
2 Die Verfügung enthält die Höhe der Entschädigung und mindestens folgende Auflagen:
- a. die Festlegung des Verwendungsumfangs;
- b. die Verpflichtung, dass: 1. der Inhalt der Daten nicht verändert wird, 2. das kommerziell angebotene Produkt als inoffizielle Publikation bezeichnet wird, 3. die Quelle der Daten für Dritte ersichtlich angegeben wird.
3 Die Entschädigung kann in der Form einer einmaligen oder jährlichen Pauschale verfügt werden. Die jährliche Pauschale umfasst:
- a. bei einem Anteil der bezogenen Daten von bis zu 50 Prozent am kommerziell vertriebenen Produkt das Fünffache der Gebühr, die für Dienstleistungen nach dem 2. Abschnitt erhoben wird;
- b. bei einem Anteil der bezogenen Daten von mehr als 50 Prozent am kommerziell vertriebenen Produkt das Zehnfache der Gebühr, die für Dienstleistungen nach dem 2. Abschnitt erhoben wird.
4 In der Verfügung kann eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung festgelegt werden.
5 Wenn die Verwendungsrechte auf Institutionen oder Personen übertragen werden, die nicht gewinnorientiert sind, kann die verfügende Verwaltungseinheit auf die Entschädigung verzichten.
6 4 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 14 Verwendung zu nicht kommerziellen Zwecken
1 Wer statistische Ergebnisse zu nicht kommerziellen Zwecken verwendet, bedarf keiner Bewilligung und ist nicht entschädigungspflichtig.
2 Die Quelle der Daten muss für Dritte ersichtlich angegeben werden.
4. Abschnitt: Gebührenfreiheit und Gebührenermässigung
Art. 15 Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
- a. das Grundangebot an Veröffentlichungen in Einzelexemplaren zur Information der Öffentlichkeit (Service-public-Angebot);
- b. mündliche Auskünfte und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstaben b–e (individualisiertes Angebot) bis zu einem Zeitaufwand von einer Viertelstunde;
- c. ausgewählte Angebote im Internet zwecks Förderung von rasch und einfach zugänglichen Dienstleistungen;
- d. die Einsichtnahme in Unterlagen bei Dokumentationsstellen der Verwaltungseinheiten;
- e. ein Angebot zu Werbezwecken der Verwaltungseinheiten, unter Vorbehalt der Schutzgebühr gemäss Anhang.
Art. 16 Gebührenermässigung
1 Bei wiederkehrendem Bezug von Veröffentlichungen (Druckerzeugnisse und Offline-Angebote auf maschinell lesbaren Datenträgern), von abgegebenen Ergebnissen sowie besonderen Auswertungen können günstigere Abonnementsgebühren festgelegt werden. Die Ermässigung beträgt höchstens 20 Prozent.
2 Bei Bezug von mehreren Exemplaren einer Veröffentlichung (Druckerzeugnisse und Offline-Angebote auf maschinell lesbaren Datenträgern) wird ab dem zehnten Exemplar ein Mengenrabatt von 20 Prozent gewährt.
3 Für den Wiederverkauf von Veröffentlichungen (Druckerzeugnisse und Offline- Angebote auf maschinell lesbaren Datenträgern) ist ein Rabatt von 40 Prozent zu gewähren.
4 Gebühren für Mehrfachnutzungen digitaler Angebote werden degressiv nach Anzahl Nutzender berechnet (Anhang).
5 Rabatte für Dienstleistungen können nicht kumuliert werden.
Art. 17 Auslagenbefreiung
Mit der Gebührenbefreiung oder -ermässigung können die Auslagen erlassen werden.
Art. 18 Gebührenbefreiung für bestimmte Bezüger
Die zuständige Verwaltungseinheit gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren unentgeltlich ab an:
- a. die Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungsund
5 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 ;
- b. die Parlamentsdienste;
- c. die Mitglieder der Bundesversammlung und der eidgenössischen Kommissionen;
- d. die dem BStatG ganz oder teilweise unterstellten Statistikstellen;
- e. die statistischen Ämter und Stellen der Kantone und Gemeinden;
- f. die öffentlichen Bibliotheken und Mediotheken;
- g. die ausländischen Botschaften in der Schweiz;
- h. Journalistinnen und Journalisten.
Art. 19 Gebührenermässigung für bestimmte Bezüger
1 Die zuständige Verwaltungseinheit gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent an die Schulen und Ausbildungsstätten aller Stufen ab.
2 Sie gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren mit einer Gebührenermässigung von 20 Prozent ab an:
- a. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten;
- b. kantonale und kommunale Behörden;
- c. gemeinnützige Organisationen, politische Parteien und politische Organisationen.
3 Sie erbringt Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstaben b–e unentgeltlich bis zu einem Zeitaufwand von zehn Stunden und mit einer Gebührenermässigung von
20 Prozent für darüber hinausgehenden Zeitaufwand für:
- a. die Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungsund
6 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 ;
- b. die Parlamentsdienste;
- c. die Mitglieder der Bundesversammlung und der eidgenössischen Kommissionen;
- d. die dem BStatG ganz oder teilweise unterstellten Statistikstellen;
- e. die statistischen Ämter und Stellen der Kantone und Gemeinden.
Art. 20 Gebührenermässigung für bestimmte Bezüger bei Mehrfachbezug
und Mehrfachnutzung
1 Bei Mehrfachbezug von Veröffentlichungen ausserhalb des Online-Bereichs wird Bezügerkreisen mit unentgeltlichem oder ermässigtem Einzelbezug ab dem zweiten Exemplar ein Mengenrabatt von 20 Prozent berechnet.
2 Bei Mehrfachnutzung digitaler Angebote wird für Bezügerkreise mit unentgeltlichem oder ermässigtem Einzelbezug die Gebühr für Mehrfachnutzung digitaler Angebote berechnet (Anhang).
Art. 21 Ausländische statistische Ämter und intergouvernementale
Organisationen Für ausländische statistische Ämter und intergouvernementale Organisationen gibt die zuständige Verwaltungseinheit Veröffentlichungen in Einzelexemplaren gemäss Tauschvereinbarungen ab.
Art. 22 Gebührenbefreiung und -ermässigung bei Zusammenarbeit
1 Kantonale und kommunale Verwaltungsstellen sowie Unternehmen oder Organisationen, die für eine Statistik unentgeltlich Daten liefern oder Unterstützung leisten, können ausgewählte Ergebnisse dieser Statistik gratis beziehen.
2 Die Gebühren können erlassen werden, wenn:
- a. Gegenrecht gewährt wird;
- b. die Dienstleistung zur Erfüllung eines Auftrages der Bundesverwaltung benötigt wird;
- c. Aufgaben im Interesse des Bundes wahrgenommen werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
7 Die Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes wird aufgehoben.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 431.01
[^2]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 431.021 ).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. II 29 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). 431.09 Statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes. Gebühren und Entschädigungen
[^4]: SR 172.021 431.09 Statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes. Gebühren und Entschädigungen
[^5]: SR 172.010.1
[^6]: SR 172.010.1 431.09 Statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes. Gebühren und Entschädigungen
[^7]: [AS 1993 2243, 1995 153 Anhang 1 Ziff. 3, 2000 667 1555 Art. 18]
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