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Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten mexikanischen Staaten (mit Schlussakte, Verständigungsprotokoll und Anhängen)

Geltender Text a fecha 2001-07-01

1 Übersetzung Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (Stand am 29. Juli 2003) Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend kollektiv als «EFTA-Staaten» bezeichnet), und die Vereinigten Mexikanischen Staaten (nachfolgend als «Mexiko» bezeichnet), nachfolgend als «Vertragsparteien» bezeichnet, Eingedenk der zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande und des gemeinsamen Willens, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; Mit dem Wunsch, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und zur Ausbreitung des Welthandels zu leisten und einen Beitrag für eine engere internationale und transatlantische Zusammenarbeit zu leisten; Entschlossen, auf ihren Gebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten; Entschlossen, ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu errichten; In der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern; Mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Arbeitsund Lebensbedingungen zu schaffen; Entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung von privaten, wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden; Mit dem Wunsch, durch den Abbau von Handelsschranken eine Freihandelszone zu errichten; In der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu begünstigen; Eingedenk ihrer Rechte und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen von Marra-

4 (nachfolgend als «die WTO» bekesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation zeichnet) ergeben, sowie anderer multilateraler und bilateraler Kooperationsinstrumente; Entschlossen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen abgeschlossen: I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zielsetzung
1.

Die EFTA-Staaten und Mexiko errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. 2. Ziele dieses Abkommens sind: (a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels im Ein-

5 klang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, nachstehend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien; (c) die gegenseitige Öffnung im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens; (d) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Arti-

6 kel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, nachstehend als «GATS» bezeichnet); (e) die schrittweise Liberalisierung der Investitionen; (f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums im Einklang mit den höchsten internationalen Standards und (g) auf diese Weise durch den Abbau von Handelshemmnissen einen Beitrag zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.

Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich
1.

Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar: (a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über dem Hoheitsgebiet gemäss Völkerrecht. (b) ausserhalb der Hoheitsgewässer bezüglich Massnahmen, die mit der Ausübung von Souveränitätsrechten oder der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei gemäss Völkerrecht zusammenhängen. 2. Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 3 Umfang der unterstellten Handelsund Wirtschaftsbeziehungen
1.

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschaftsund Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Mexiko andererseits, nicht aber auf den Handelsverkehr zwischen den einzelnen EFTA- Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

7 zwischen der Schweiz und Liechtenstein 2. Kraft des Vertrags vom 29. März 1923 über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten. II Warenverkehr

Art. 4 Geltungsbereich
1.

Dieses Abkommen umfasst folgende Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA- Staat oder in Mexiko: (a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 98 des Harmonisierten Systems zur

8 (HS) fallen, mit Ausnahme der in Bezeichnung und Kodierung von Waren

9 angeführten Waren; Anhang I des WTO-Landwirtschaftsabkommens (b) Fische und andere Meeresprodukte gemäss Anhang III. 2. Mexiko hat mit jedem einzelnen EFTA-Staat bilaterale Abkommen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko.

Art. 5 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I angeführt.

Art. 6 Zölle
1.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko, ausgenommen jene, die in Anhang III und Anhang IV aufgeführt sind. 2. Mexiko beseitigt, in Übereinstimmung mit Anhang III und Anhang V, alle Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in den EFTA-Staaten. 3. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den EFTA- Staaten und Mexiko weder neue Zölle eingeführt noch bereits bestehende erhöht. 4. Als Zoll gilt jede Art von Belastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Einoder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Einoder Ausfuhr, nicht jedoch: (a) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel 8; (b) Antidumpingoder Ausgleichszölle; oder (c) Gebühren oder andere Abgaben, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist und diese keinen indirekten Zollschutz für die inländischen Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Einoder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen. 5. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens schaffen die Vertragsparteien jegliche Gebühr oder Abgabe nach Absatz 4 Buchstabe c ab, welche auf einer Wertbasis auf Ursprungserzeugnissen angewandt wird.

Art. 7 Einund Ausfuhrbeschränkungen
1.

Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche Einoder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhroder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben. Es werden keine neuen derartigen Massnahmen eingeführt. 2. Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang VI angeführten Massnahmen.

Art. 8 Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der

Rechtsvorschriften 1. Auf die aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren werden weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren angewandten. Auch sonst dürfen die Vertragsparteien keine internen Steuern oder sonstigen Abgaben in einer Weise anwenden, dass inländische Erzeug-

10 nisse geschützt werden. 2. Die aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren dürfen hinsichtlich der Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften über den Verkauf, das Angebot, den Einkauf, die Beförderung, die Verteilung oder die Verwendung im Inland keine ungünstigere Behandlung erfahren als gleichartige inländische Erzeugnisse. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass nur inländischen Erzeugern Subventionen gewährt werden, einschliesslich der Subventionen, die aus den Erträgen interner Steuern oder sonstiger Abgaben stammen, die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhoben werden, und der Subventionen in Form des staatlichen Ankaufs inländischer Erzeugnisse. 4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Verfahren oder Praktiken über öffentliche Beschaffungen, auf die ausschliesslich die Bestimmungen des Kapitels V Anwendung finden. 5. Die Absätze 1 und 2 gelten für die in Anhang VII aufgeführten Massnahmen erst ab dem in diesem Anhang genannten Zeitpunkt.

Art. 9 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen-

11 . schutzrechtlicher Massnahmen

Art. 10 Technische Vorschriften
1.

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-

12 . Übereinkommen über technische Handelshemmnisse 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in den Gebieten der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren. Sie streben insbesondere an, den Informationsaustausch sowie die gegenseitige Unterstützung in diesem Sachgebiet zu erleichtern und bei der Entwicklung von Normen, von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammenzuarbeiten. 3. Unbeschadet von Absatz 1 nimmt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen auf, um im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Mexiko oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungsweise Mexiko Massnahmen ergriffen haben, die ein unzulässiges Markthindernis schaffen oder schaffen könnten.

Art. 11 Subventionen
1.

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT

13 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- 1994

14 . massnahmen 2. Die Vertragsparteien stellen die Transparenz der staatlichen Hilfsmassnahmen durch den Austausch ihrer jüngsten Notifikationen an die WTO im Sinne von Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher. 3. Bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des Abkommens gemäss Absatz 1 eingeleitet wird und nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag erhalten hat, wird jene Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich subventioniert sind, von der anderen Vertragspartei schriftlich benachrichtigt. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

Art. 12 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 sowie nach der Ver-

15 . einbarung zur Auslegung von Artikel XVII des GATT 1994

Art. 13 Antidumping
1.

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 und nach

16 . dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 2. Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den in Absatz 1 angeführten Bestimmungen des Abkommens eingeleitet wird, benachrichtigt diese Vertragspartei die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich gedumpt sind, schriftlich. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

Art. 14 Schutzmassnahmen
1.

Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass (a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, oder (b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen. 2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren. 3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren. 4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zugeständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, beziehungsweise aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen. 5. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen. 6. Können sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die Vertragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird. 7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungsweise Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehenen Massnahmen oder in den Fällen von Absatz 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. 8. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes: (a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Umständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Entscheide zu deren Behebung treffen. Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen ergreifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich zu notifizieren. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. (b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fällen unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet. (c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung. 9. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwaltungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

Art. 15 Verknappungsklausel
1.

Führt die Einhaltung von Artikel 6 oder 7: (a) zu einer kritischen oder drohenden Verknappung von Nahrungsmitteln oder anderen Erzeugnissen, die für die ausführende Vertragspartei lebenswichtig sind, oder (b) zu einer erheblichen Verknappung inländischer Rohstoffe, die für die inländische verarbeitende Industrie lebenswichtig sind, während der Inlandspreis dieser Rohstoffe im Rahmen eines staatlichen Stabilitätsplans unter dem Weltmarktpreis gehalten wird, oder (c) zur Wiederausfuhr einer Ware in ein Drittland, bei der die ausführende Vertragspartei Ausfuhrzölle, Ausfuhrverbote oder Ausfuhrbeschränkungen aufrechterhält, und bringt diese Situation erhebliche Schwierigkeiten für die ausführende Vertragspartei mit sich oder wird sie davon bedroht, so kann diese Vertragspartei Ausfuhrbeschränkungen oder Ausfuhrzölle einführen. 2. Es sind vorrangig solche Massnahmen zu wählen, die den Ablauf der in diesem Abkommen festgelegten Regelungen am wenigsten beeinträchtigen. Diese Massnahmen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen; sie werden aufgehoben, sobald die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen. Darüber hinaus dürfen die gemäss Absatz 1 Buchstabe b getroffenen Massnahmen nicht zu einer Erhöhung der Ausfuhren oder zu einem erhöhten Schutz der betroffenen inländischen verarbeitenden Industrie führen und nicht von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichen. 3. Vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen oder sobald wie möglich in den Fällen gemäss Absatz 4, stellen der EFTA-Staat bzw. Mexiko dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich im Gemischten Ausschuss auf alle zur Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Mittel einigen. Wird innerhalb von dreissig Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses mit der Angelegenheit keine Einigung erzielt, so kann die ausführende Vertragspartei nach diesem Artikel Massnahmen für die Ausfuhr der betroffenen Ware anwenden. 4. Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann der EFTA-Staat oder Mexiko unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei ist umgehend darüber zu unterrichten. 5. Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert und sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.

Art. 16 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1.

Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restriktiven Massnahmen betreffend Einfuhren einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dennoch derartige Massnahmen einführen, so legt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung vor. 2. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko unter den Voraussetzungen des GATT 1994 die Einfuhren beschränkende Massnahmen treffen. Diese sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht übersteigen. Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko teilt dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit.

Art. 17 Allgemeine Ausnahmen

Diese Massnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Einoder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum und der Verhinderung irreführender Praktiken; (e) im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) den Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert bezwecken; (g) die Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt werden; (h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen zwischenstaatlichen Handelsabkommen geschehen, sofern diese der WTO unterbreitet und von ihr gebilligt werden, oder unmittelbar darauf verweisen und deshalb konform sind; (i) die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränken, welches für die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgen, wenn der Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkpreis gehalten wird; vorausgesetzt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung oder einem erhöhten Schutz der inländischen Industrie führen, noch von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichen; (j) die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder regionaler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetzt, dass derartige Massnahmen den WTO-Prinzipien entsprechen, nach denen alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum internationalen Markt für solche Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.

Art. 18 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung in diesem Abkommen hindert eine Vertragspartei daran, (a) Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder (b) Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet, (i) betreffend spaltbares Material oder davon abgeleiteter Produkte; (ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind; (iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden;

17 (c) Massnahmen zu treffen, um den aus der UNO-Charta vom 26. Juni 1945 erwachsenden Pflichten zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nachzukommen. III Dienstleistungen und Investitionen Abschnitt I Dienstleistungsverkehr

Art. 19 Geltungsbereich
1.

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungsverkehr» die Erbringung einer Dienstleistung: (a) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; (b) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei; (c) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei; (d) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen einer Partei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten. 2. Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Dienstleistungsverkehr mit Ausnahme: (a) von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt, einschliesslich nationaler und internationaler Transportleistungen im Linienoder Nicht-Linienverkehr, sowie der damit zusammenhängenden unterstützenden Dienstleistungen mit Ausnahme: (i) von Luftfahrzeuginstandsetzungsund -wartungsdienstleistungen bei denen das Flugzeug aus dem Verkehr gezogen wird; (ii) des Verkaufs und der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; (iii) von Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS). 3. Der Seeverkehr sowie Finanzdienstleistungen werden durch die Bestimmungen in Abschnitt II und III geregelt, sofern nichts anderes bestimmt wird. 4. Dieser Abschnitt darf nicht so ausgelegt, als auferlege er den Vertragsparteien im Rahmen öffentlicher Beschaffungen irgendwelche Pflichten. 5. Subventionen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs fallen nicht unter diesen Abschnitt. Die Vertragsparteien sollen auf Disziplinen, welche nach Artikel XV des

18 vereinbart werden, im Hinblick auf deren Aufnahme in dieses Abkommen GATS besonders achten. 6. Dieser Abschnitt ist anwendbar auf Massnahmen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie auf Massnahmen von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.

Art. 20 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts: bezeichnet «Gewerbliche Niederlassung»: (i) in Bezug auf Inländer das Recht auf Errichtung und Führung eines von ihnen tatsächlich beherrschten Unternehmens, jedoch keinen Anspruch auf Suchen oder Antreten einer Beschäftigung oder auf Zugang zum Arbeits-

19 markt einer anderen Vertragspartei; (ii) in Bezug auf juristische Personen das Recht, durch Errichtung und Führung von Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder anderer Arten von Zweitniederlassungen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieses Abschnitts

20 aufzunehmen oder weiterzuführen. «Juristische Person eines EFTA-Staates» oder «Juristische Person aus Mexiko» bezeichnet eine juristische Person, die gemäss den Gesetzen eines EFTA-Staates oder Mexikos gegründet wurde und den eingetragenen Geschäftssitz, die Zentralverwaltung oder den Hauptsitz im Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates oder Mexikos hat. Hält die juristische Person bloss einen eingetragenen Geschäftssitz oder eine Zentralverwaltung im Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates oder Mexikos, so wird sie nur unter der Voraussetzung als juristische Person eines EFTA-Staates oder Mexikos anerkannt, als deren Tätigkeit einen tatsächlichen und dauernden Bezug zur Wirtschaft eines EFTA-Staates oder Mexikos aufweist. «Inländer» bezeichnet eine natürliche Person, die nach der jeweiligen Gesetzgebung

21 die Staatsangehörigkeit eines EFTA-Staates oder Mexikos besitzt. «Dienstleistungserbringer» einer Vertragspartei bezeichnet jede einer Vertragspartei zugehörige Person, welche Dienstleistungen erbringt oder erbringen will. «Tochtergesellschaft» bezeichnet eine juristische Person, die tatsächlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert wird. «Hoheitsgebiet» bezeichnet den in Artikel 2 Absatz 1 beschriebenen räumlichen Bereich.

Art. 21 Marktzugang

In den Sektoren und Erbringungsarten, die gemäss Entscheid nach Artikel 24 Absatz

3 liberalisiert werden, darf keine Vertragspartei neu einführen oder aufrechterhalten: (a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleitungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (e) Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen; und (f) Massnahmen, die für Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben.

Art. 22 Meistbegünstigung
1.

Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die

22 zum gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII des GATS Gegenstand haben, gewähren die EFTA-Staaten und Mexiko den Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie den gleichen Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewähren. 2. Von dieser Bestimmung ausgeschlossen ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V des GATS notifiziert worden sind, gewährt werden. 3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren Aufhebung zu überprüfen.

Art. 23 Inländerbehandlung
1.

Jede Vertragspartei gewährt nach Artikel 24 dem Dienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, keine ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungserbringern gewährt. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist. 3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.

Art. 24 Liberalisierung des Handels
1.

Gemäss Absatz 2 bis Absatz 4 liberalisieren die Vertragsparteien ihren gegensei-

23 . tigen Dienstleistungsverkehr im Einklang mit Artikel V des GATS 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens darf im Vergleich zur Behandlung der eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer keine Vertragspartei neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei einführen. 3. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Gemischte Ausschuss einen Entscheid über die Aufhebung von im Wesentlichen allen, in den von diesem Abschnitt erfassten Sektoren und Erbringungsarten, verbleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien. Dieser Entscheid beinhaltet: (a) eine Liste der Verpflichtungen, die den Umfang der gegenseitig gewährten Marktöffnung bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet, (b) einen Terminplan für jede Vertragspartei, um bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsfrist den in Absatz (a) festgelegten Umfang der Marktöffnung zu erreichen. 4. Unter Vorbehalt der Bestimmung von Absatz 2 sind Artikel 21, 22 und 23 im Einklang mit dem gemäss Absatz 3 festgelegten Terminplan anwendbar und unterliegen den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Absatz 3 festgelegten Vorbehalten. 5. Der Gemischte Ausschuss kann im Hinblick auf Streichung oder Hinzufügung von Ausnahmen den gemäss Absatz 3 aufgestellten Terminplan für die Marktöffnung sowie die Liste der Verpflichtungen abändern.

Art. 25 Recht zum Erlass von Vorschriften
1.

Jede Vertragspartei kann Vorschriften betreffend die Erbringung von Dienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet mit Blick auf die Erfüllung nationaler Politikziele erlassen, solange diese Vorschriften die Rechte und Pflichten in diesem Abkommen nicht beeinträchtigen. 2. Jede Vertragspartei gewährleistet einen angemessenen, objektiven und unparteilichen Vollzug der auf den Dienstleistungsverkehr bezogenen allgemeinen Massnahmen.

Art. 26 Gegenseitige Anerkennung
1.

Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung von Erfordernissen, Qualifikationen, Lizenzen und anderer Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleistungserbringer der von der jeweiligen Partei gestellten Erfordernisse in Bezug auf die Bewilligung, Lizenzierung, den Betrieb und die Zertifizierung von Dienstleistungserbringern, insbesondere von gewerblichen Dienstleistungen. 2. Derartige Abkommen stehen im Einklang zu den massgeblichen Bestimmungen

24 . der WTO, insbesondere zu Artikel VII des GATS Abschnitt II Seeverkehr

Art. 27 Internationaler Seeverkehr
1.

Dieser Abschnitt betrifft den internationalen Seeverkehr, einschliesslich der Türzu-Tür und der intermodalen Transporte über einen Seeweg.

25 2 Die Begriffe in Artikel 20 sind auf diesen Abschnitt anwendbar. 3. In Anbetracht bestehender Liberalisierungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs: (a) wenden die Vertragsparteien das Prinzip des unbeschränkten Zugangs zum internationalen Seehandel und Seeverkehr auf gewerblicher und nichtdiskriminierender Grundlage weiterhin wirksam an; (b) gewährleistet jede Vertragspartei den von Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen weiterhin eine nicht ungünstigere Behandlung, als sie ihren eigenen Schiffen in Bezug auf den Hafenzugang, die Benützung von Hafeneinrichtungen und Hilfsdiensten und die damit zusammenhängenden Gebühren und Abgaben, Zolleinrichtungen und die Zuteilung von Liegeplätzen von Einund Ausladeanlagen gewährt. 4. Jede Vertragspartei gestattet auf ihrem Hoheitsgebiet den Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung unter Niederlassungsund Betriebsbedingungen, die nicht ungünstiger sind als die, die für ihre eigenen Erbringer oder jene von Drittstaaten gelten, und die den auf diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen. 5. Absatz 4 wird gemäss dem in Artikel 24 vorgesehenen Kalender anwendbar und unterliegt den von den Vertragsparteien in der Liste von Verpflichtungen gemäss Absatz 3 von Artikel 24 formulierten Vorbehalten. Abschnitt III Finanzdienstleistungen

Art. 28 Begriffsbestimmungen

26 sowie Gemäss den Begriffen im Anhang über Finanzdienstleistungen zum GATS der GATS-Vereinbarung über Verpflichtungen betreffend Finanzdienstleistungen gelten für den Zweck dieses Abschnitts folgende Bezeichnungen: «Gewerbliche Niederlassung» bezeichnet eine juristische Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, welche Finanzdienstleistungen erbringt und beinhaltet ganz

Fussnoten

[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 2001 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. Juni 2001 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2001 AS 2003 2231; BBl 2001 1850

[^1]: Übersetzung des englischen und spanischen Originaltextes.

[^2]: Die Anhänge und die Gemeinsamen Erklärungen zum Abkommen können (mit Ausnahme des bereits in dieser Ausgabe veröffentlichten Anhangs I) beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

[^3]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 18. Juni 2001 (AS 2003 2230).

[^4]: SR 0.632.20

[^5]: SR 0.632.20 Anhang 1A.1

[^6]: SR 0.632.20 Anhang 1B

[^7]: SR 0.631.112.514

[^8]: Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems ist im Schweizerischen Zolltarif (SR 632.10 Anhang) enthalten, welcher aber in der SR nicht mehr veröffentlicht wird. Separatabzüge können bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, 3003 Bern, bezogen werden.

[^9]: SR 0.632.20 Anhang 1A.3

[^10]: Eine Steuer, die den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, gilt nur dann mit den Bestimmungen des zweiten Satzes als unvereinbar, wenn zwischen einer besteuerten Ware und einer unmittelbar mit ihr konkurrierenden Ware bzw. einer Ersatzware, die nicht in gleicher Weise besteuert wird, Wettbewerb herrscht.

[^11]: SR 0.632.20 Anhang 1A.4

[^12]: SR 0.632.20 Anhang 1A.6

[^13]: SR 0.632.20 Anhang 1A.1

[^14]: SR 0.632.20 Anhang 1A.13

[^15]: SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b

[^16]: SR 0.632.20 Anhang 1A.8

[^17]: SR 0.120

[^18]: SR 0.632.20 Anhang 1B

[^19]: Die Errichtung eines tatsächlich beherrschten Unternehmens umfasst das Recht auf Erwerb einer beherrschenden Beteiligung eines Unternehmens der anderen Vertragspar- tei.

[^20]: Die Errichtung von Zweitniederlassungen umfasst das Recht auf Erwerb einer beherrschenden Beteiligung eines Unternehmens der anderen Vertragspartei.

[^21]: Als Inländer gilt zudem jede natürliche Person, die dauernden Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei hat und nach deren Gesetzgebung als Inländer behandelt wird.

[^22]: SR 0.632.20 Anhang 1B

[^23]: SR 0.632.20 Anhang 1B

[^24]: SR 0.632.20 Anhang 1B

[^25]: Ungeachtet von Artikel 20 fallen auch ausserhalb der EFTA-Staaten oder Mexiko nieder- gelassene Schifffahrtsunternehmen, die von Staatsangehörigen eines EFTA-Staates oder Mexikos kontrolliert werden, unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, falls ihre Schiffe in einem EFTA-Staat oder Mexiko nach den jeweiligen Gesetzen registriert sind und unter der Flagge eines EFTA-Staates oder Mexikos fahren.

[^26]: SR 0.632.20 Anhang 1B