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Landwirtschaftsabkommen vom 27. November 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (mit Anhängen, Anlagen und Gemeinsamer Erklärung)

Geltender Text a fecha 2001-07-01

1 Übersetzung Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (Stand am 29. Juli 2003)

Art. 1

Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (im Folgenden Mexiko genannt) wird in Ergänzung zum Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten, das am

3 unterzeichnet wurde, und insbesondere bezugnehmend auf Ar- 27. November 2000 tikel 4 (Geltungsbereich) jenes Abkommens abgeschlossen.

Art. 2

Mexiko gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte schweizerischen Ursprungs nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mexikanischen Ursprungs nach Anhang II.

Art. 3

Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.

Art. 4

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern.

Art. 5

Die Bestimmungen der Artikel 6 (Zölle, Absätze 4 und 5), 7 (Einund Ausfuhrbeschränkungen), 8 (Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften), 9 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), 10 (Technische Vorschriften), 12 (Staatliche Handelsunternehmen),

13 (Antidumping), 14 (Schutzmassnahmen), 15 (Verknappungsklausel), 16 (Zahlungsbilanzschwierigkeiten), 17 (Allgemeine Ausnahmen), 18 (Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit) des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den

4 finden Anwendung auf die von diesem Abkommen erfassten Pro- EFTA-Staaten dukte.

Art. 6

1 Die Vertragspartien wenden in ihrem bilateralen Handel mit Produkten, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach Artikel 2 sind, keine Ausfuhrsubventionen im

5 an. Sinne von Artikel 9 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft

2 Die Vertragspartien stellen einander in transparenter und rascher Weise die notwendigen Informationen so zur Verfügung, dass sie die Einhaltung von Absatz 1 überwachen können.

Art. 7

Falls eine Vertragspartei für ein Produkt, das mit der anderen Vertragspartei gehandelt wird und das Gegenstand einer Zollkonzession nach Artikel 2 ist, eine Ausfuhrsubvention einführt oder wieder einführt, kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für solche Einfuhren bis auf den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Meistbegünstigungsansatz erhöhen.

Art. 8

Für Landwirtschaftsprodukte, die in den Anhängen I und II nicht erwähnt sind, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten bezüglich Marktzutrittskonzessionen und Ausfuhrsubventionsverpflichtungen nach dem WTO-Überein-

6 . kommen über die Landwirtschaft

Art. 9

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Verpflichtungen betref-

7 gerefend interne Stützung sind im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft gelt.

Art. 10

Die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen für Spirituosen zwischen Mexiko und der Schweiz sind in Anhang IV aufgeführt.

Art. 11

Die Bestimmungen von Kapitel VIII des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko

8 über die Streitbeilegung finden für die Zwecke dieses Abund den EFTA-Staaten kommens nur in Bezug auf die beiden Vertragsparteien Anwendung.

Art. 12

Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, so-

9 zwischen der Schweiz und dem lange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 13

1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2 Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den

10 in Kraft. EFTA-Staaten

3 Es kann vorbehältlich der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten vorläufig angewandt werden.

Art. 14

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Vertragsparteien Vertrags-

11 sind. parteien des Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Mexiko-Stadt, am 27. November 2000 in zwei Urschriften in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend. Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Vereinigten Mexikanischen Staaten: Pascal Couchepin Herminio Blanco Mendoza

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 2001 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 20. Juni 2001 In Kraft getreten am 1. Juli 2001 AS 2003 2298; BBl 2001 1850

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 18. Juni 2001 (AS 2003 2230).

[^3]: SR 0.632.315.631.1

[^4]: SR 0.632.315.631.1

[^5]: SR. 0.632.20 Anhang 1A.3

[^6]: SR. 0.632.20 Anhang 1A.3

[^7]: SR. 0.632.20 Anhang 1A.3

[^8]: SR 0.632.315.631.1

[^9]: SR 0.631.112.514

[^10]: SR 0.632.315.631.1

[^11]: SR 0.632.315.631.1