Europäische Charta vom 5. November 1992 der Regional- oder Minderheitensprachen
1 Übersetzung Europäische Charta der Regionaloder Minderheitensprachen (Stand am 20. Mai 2010)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die diese Charta unterzeichnen – in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern; in der Erwägung, dass der Schutz der geschichtlich gewachsenen Regionaloder Minderheitensprachen Europas, von denen einige allmählich zu verschwinden drohen, zur Erhaltung und Entwicklung der Traditionen und des kulturellen Reichtums Europas beiträgt; in der Erwägung, dass das Recht, im privaten Bereich und im öffentlichen Leben eine Regionaloder Minderheitensprache zu gebrauchen, ein unveräusserliches Recht in Übereinstimmung mit den im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen
3 über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Grundsätzen darstellt und dem Geist der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
4 freiheiten entspricht; eingedenk der im Rahmen der KSZE geleisteten Arbeit und insbesondere der Schlussakte von Helsinki von 1975 und des Dokuments des Kopenhagener Treffens von 1990; unter Betonung des Wertes der interkulturellen Beziehungen und der Mehrsprachigkeit sowie in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der Regionaloder Minderheitensprachen sich nicht nachteilig auf die Amtssprachen und die Notwendigkeit, sie zu erlernen, auswirken sollte; in dem Bewusstsein, dass der Schutz und die Stärkung der Regionaloder Minderheitensprachen in den verschiedenen Ländern und Regionen Europas einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellen, das auf den Grundsätzen der Demokratie und der kulturellen Vielfalt im Rahmen der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit beruht; unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und der geschichtlich gewachsenen Traditionen in den verschiedenen Regionen der Staaten Europas – sind wie folgt übereingekommen: Teil I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Charta a) bezeichnet der Ausdruck «Regionaloder Minderheitensprachen» Sprachen, i) die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Gruppe bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des Staates, und ii) die sich von der (den) Amtssprache(n) dieses Staates unterscheiden; er umfasst weder Dialekte der Amtssprache(n) des Staates noch die Sprachen von Zuwanderern; b) bezeichnet der Ausdruck «Gebiet, in dem die Regionaloder Minderheitensprache gebraucht wird» das geographische Gebiet, in dem die betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl von Menschen ist, welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen Schutzund Förderungsmassnahmen rechtfertigt; c) bezeichnet der Ausdruck «nicht territorial gebundene Sprachen» von Angehörigen des Staates gebrauchte Sprachen, die sich von der (den) von der übrigen Bevölkerung des Staates gebrauchten Sprache(n) unterscheiden, jedoch keinem bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden Staates zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise im Hoheitsgebiet dieses Staates gebraucht werden.
Art. 2 Verpflichtungen
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Teil II auf alle in ihrem Hoheitsgebiet gebrauchten Regionaloder Minderheitensprachen anzuwenden, die der Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen. 2. In Bezug auf jede nach Artikel 3 im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bezeichneten Sprache verpflichtet sich die Vertragspartei, mindestens fünfunddreissig aus Teil III ausgewählte Absätze oder Buchstaben anzuwenden, darunter mindestens je drei aus den Artikeln 8 und 12 und je einen aus den Artikeln 9, 10, 11 und 13.
Art. 3 Einzelheiten der Durchführung
Jeder Vertragsstaat bezeichnet in seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde jede Regionaloder Minderheitensprache oder in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete Amtssprache, auf welche die nach Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Bestimmungen angewendet werden. 2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Verpflichtungen übernimmt, die sich aus anderen Bestimmungen der Charta ergeben, die sie nicht bereits in ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde bezeichnet hat, oder dass sie Absatz 1 auf andere Regionaloder Minderheitensprachen oder in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete Amtssprachen anwenden wird. 3. Die nach Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen gelten als untrennbarer Teil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und haben vom Tag ihrer Notifikation an dieselbe Wirkung.
Art. 4 Bestehende Schutzregelungen
Die Bestimmungen der Charta sind nicht als Beschränkung oder Beeinträchtigung von Rechten auszulegen, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet sind. 2. Diese Charta lässt in einer Vertragspartei bereits bestehende oder in einschlägigen zweioder mehrseitigen Übereinkünften vorgesehene günstigere Bestimmungen über den Status der Regionaloder Minderheitensprachen oder die Rechtsstellung der Personen, die Minderheiten angehören, unberührt.
Art. 5 Bestehende Verpflichtungen
Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die
5 gegen die Ziele der Charta der Vereinten Nationen oder sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen einschliesslich des Grundsatzes der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Staaten verstösst.
Art. 6 Information
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die betroffenen Behörden, Organisationen und Personen über die in dieser Charta festgelegten Rechte und Pflichten informiert werden. Teil II: Ziele und Grundsätze in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1
Art. 7 Ziele und Grundsätze
Hinsichtlich der Regionaloder Minderheitensprachen legen die Vertragsparteien in den Gebieten, in denen solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache ihrer Politik, Gesetzgebung und Praxis folgende Ziele und Grundsätze zugrunde: a) die Anerkennung der Regionaloder Minderheitensprachen als Ausdruck des kulturellen Reichtums; b) die Achtung des geographischen Gebiets jeder Regionaloder Minderheitensprache, um sicherzustellen, dass bestehende oder neue Verwaltungsgliederungen die Förderung der betreffenden Regionaloder Minderheitensprache nicht behindern; c) die Notwendigkeit entschlossenen Vorgehens zur Förderung von Regionaloder Minderheitensprachen, um diese zu schützen; d) die Erleichterung des Gebrauchs von Regionaloder Minderheitensprachen in Wort und Schrift im öffentlichen Leben und im privaten Bereich und/oder die Ermutigung zu einem solchen Gebrauch; e) die Erhaltung und Entwicklung von Verbindungen in den von dieser Charta erfassten Bereichen zwischen Gruppen, die eine Regionaloder Minderheitensprache gebrauchen, und anderen Gruppen in diesem Staat mit einer in derselben oder ähnlichen Form gebrauchten Sprache sowie das Herstellen kultureller Beziehungen zu anderen Gruppen in dem Staat, die andere Sprachen gebrauchen; f) die Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel für das Lehren und Lernen von Regionaloder Minderheitensprachen auf allen geeigneten Stufen; g) die Bereitstellung von Einrichtungen, die es Personen, die eine Regionaloder Minderheitensprache nicht sprechen, aber in dem Gebiet leben, in dem sie gebraucht wird, ermöglichen, sie zu erlernen, wenn sie dies wünschen; h) die Förderung des Studiums und der Forschung im Bereich der Regionaloder Minderheitensprachen an Universitäten oder in gleichwertigen Einrichtungen; i) die Förderung geeigneter Formen des grenzüberschreitenden Austausches in den von dieser Charta erfassten Bereichen für Regionaloder Minderheitensprachen, die in zwei oder mehr Staaten in derselben oder ähnlichen Form gebraucht werden. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sofern dies noch nicht geschehen ist, jede ungerechtfertigte Unterscheidung, Ausschliessung, Einschränkung oder Bevorzugung zu beseitigen, die den Gebrauch einer Regionaloder Minderheitensprache betrifft und darauf ausgerichtet ist, die Erhaltung oder Entwicklung einer Regionaloder Minderheitensprache zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Das Ergreifen besonderer Massnahmen zugunsten der Regionaloder Minderheitensprachen, welche die Gleichstellung zwischen den Sprechern dieser Sprachen und der übrigen Bevölkerung fördern sollen oder welche ihre besondere Lage gebührend berücksichtigen, gilt nicht als diskriminierende Handlung gegenüber den Sprechern weiter verbreiteter Sprachen. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch geeignete Massnahmen das gegenseitige Verständnis zwischen allen Sprachgruppen des Landes zu fördern, indem sie insbesondere Achtung, Verständnis und Toleranz gegenüber den Regionaloder Minderheitensprachen in die Ziele der in ihren Ländern vermittelten Bildung und Ausbildung einbeziehen und indem sie die Massenmedien ermutigen, dasselbe Ziel zu verfolgen. 4. Bei der Festlegung ihrer Politik in Bezug auf Regionaloder Minderheitensprachen berücksichtigen die Vertragsparteien die von den Gruppen, die solche Sprachen gebrauchen, geäusserten Bedürfnisse und Wünsche. Sie werden ermutigt, erforderlichenfalls Gremien zur Beratung der Behörden in allen Angelegenheiten der Regionaloder Minderheitensprachen einzusetzen. 5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den Absätzen 1–4 genannten Grundsätze sinngemäss auf nicht territorial gebundene Sprachen anzuwenden. Jedoch werden hinsichtlich dieser Sprachen Art und Umfang der Massnahmen, die getroffen werden, um dieser Charta Wirksamkeit zu verleihen, flexibel festgelegt, wobei die Bedürfnisse und Wünsche der Gruppen, die diese Sprachen gebrauchen, berücksichtigt und ihre Traditionen und Eigenarten geachtet werden. Teil III: Massnahmen zur Förderung des Gebrauchs von Regionaloder Minderheitensprachen im öffentlichen Leben im Einklang mit den nach Artikel 2 Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen
Art. 8 Bildung
Im Bereich der Bildung verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unbeschadet des Unterrichts der Amtssprache(n) des Staates a) i) die vorschulische Erziehung in den betreffenden Regionaloder Minderheitensprachen anzubieten oder ii) einen erheblichen Teil der vorschulischen Erziehung in den betreffenden Regionaloder Minderheitensprachen anzubieten oder iii) eine der unter den Ziffern i und ii vorgesehenen Massnahmen zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, deren Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als genügend gross angesehen wird, oder iv) falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit im Bereich der vorschulischen Erziehung haben, die Anwendung der unter den Ziffern i–iii vorgesehenen Massnahmen zu begünstigen und/oder dazu zu ermutigen;
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 1997 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Dezember 1997 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1998 AS 2003 2507; BBl 1997 I 1165
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre- chenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2003 2506
[^3]: SR 0.103.2
[^4]: SR 0.101
[^5]: SR 0.120
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