Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (mit Anhang)
(Stand am 12. August 2003)
Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,
2 , das Fürstentum Monaco die Republik Österreich, die Republik Slowenien, die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Bewusstsein, dass die Alpen einer der grössten zusammenhängenden Naturräume Europas und ein durch seine spezifische und vielfältige Natur, Kultur und Geschichte ausgezeichneter Lebens-, Wirtschafts-, Kulturund Erholungsraum im Herzen Europas sind, an dem zahlreiche Völker und Länder teilhaben, in der Erkenntnis, dass die Alpen Lebensund Wirtschaftsraum für die einheimische Bevölkerung sind und auch grösste Bedeutung für ausseralpine Gebiete haben, unter anderem als Träger bedeutender Verkehrswege, in Anerkennung der Tatsache, dass die Alpen unverzichtbarer Rückzugsund Lebensraum vieler gefährdeter Pflanzenund Tierarten sind, im Bewusstsein der grossen Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen, den naturräumlichen Gegebenheiten, der Besiedlung, der Landund Forstwirtschaft, dem Stand und der Entwicklung der Wirtschaft, der Verkehrsbelastung sowie der Art und Intensität der touristischen Nutzung, in Kenntnis der Tatsache, dass die ständig wachsende Beanspruchung durch den Menschen den Alpenraum und seine ökologischen Funktionen in zunehmendem Masse gefährdet und dass Schäden nicht oder nur mit hohem Aufwand, beträchtlichen Kosten und in der Regel nur in grossen Zeiträumen behoben werden können, in der Überzeugung, dass wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen – sind im Gefolge der Ergebnisse der ersten Alpenkonferenz der Umweltminister vom 9. bis 11. Oktober 1989 in Berchtesgaden wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Gegenstand dieses Übereinkommens ist das Gebiet der Alpen, wie es in der
3 beschrieben und dargestellt ist. Anlage (2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an die Republik Österreich als Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Teile ihres Hoheitsgebiets erstrecken, sofern dies für die Vollziehung der Bestimmungen dieses Übereinkommens als erforderlich angesehen wird. (3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacherund des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen sicher. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für den Alpenraum wird verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert. (2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels werden die Vertragsparteien geeignete Massnahmen insbesondere auf folgenden Gebieten ergreifen: a) Bevölkerung und Kultur – mit dem Ziel der Achtung, Erhaltung und Förderung der kulturellen und gesellschaftlichen Eigenständigkeit der ansässigen Bevölkerung und der Sicherstellung ihrer Lebensgrundlagen, namentlich der umweltverträglichen Besiedlung und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und partnerschaftlichen Verhaltens zwischen alpiner und ausseralpiner Bevölkerung; b) Raumplanung – mit dem Ziel der Sicherung einer sparsamen und rationellen Nutzung und einer gesunden, harmonischen Entwicklung des Gesamtraums unter besonderer Beachtung der Naturgefahren, der Vermeidung von Überund Unternutzungen sowie der Erhaltung oder Wiederherstellung von natürlichen Lebensräumen durch umfassende Klärung und Abwägung der
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1998 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Januar 1999 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. April 1999 AS 2003 2541; BBl 1997 IV 657
[^1]: AS 2003 2540
[^2]: Eingefügt durch Art. 2 des Beitrittsprotokolls vom 20. Dez. 1994, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1998 und in Kraft seit 28. April 1999 (SR 0.700.11 ).
[^3]: Die Anlage wird in der AS nur soweit veröffentlicht, als sie das schweizerische Anwendungsgebiet betrifft. Die ganze Anlage kann beim Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden
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