Protokoll vom 20. Dezember 1994 über den Beitritt des Fürstentums Monaco zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Beitrittsprotokoll)
(Stand am 12. August 2003) Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Österreich, die Republik Slowenien, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Europäische Gemeinschaft,
2 zum Schutze der Unterzeichner des Übereinkommens vom 7. November 1991 Alpen (Alpenkonvention), einerseits, und das Fürstentum Monaco andererseits, in Anbetracht der Tatsache, dass das Fürstentum Monaco der Alpenkonvention als Vertragspartei beizutreten wünscht, in dem Bestreben, für den Schutz der Alpen im gesamten Alpenraum Sorge zu tragen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Das Fürstentum Monaco wird Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz der Alpen in seiner durch das vorliegende Beitrittsprotokoll geänderten Fassung.
Art. 2
In der Präambel wird «das Fürstentum Monaco» im Anschluss an «das Fürstentum Liechtenstein» aufgeführt.
Art. 3
3 , die das Gebiet der Alpen, Anwendungsbereich der Alpenkonvention, Die Anlage beschreibt und darstellt, wird folgendermassen abgeändert: a) die Liste der Verwaltungseinheiten des Alpenraums wird wie folgt ergänzt: – Fürstentum Monaco. b) an die Stelle der Landkarte in der Anlage der Alpenkonvention tritt die diesem Beitrittsprotokoll beigefügte Karte.
Art. 4
(1) Die Zustimmung, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein, kann ausgedrückt werden durch: – eine Unterzeichnung, die keiner Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf. Der Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dem Verwahrer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, dass seine Unterschrift als Zustimmung gilt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein; – eine Unterzeichnung, die der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. (2) Das Beitrittsprotokoll tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind: – die Alpenkonvention ist in Kraft getreten; – die Vertragsparteien der Alpenkonvention haben ihre Zustimmung ausgedrückt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein; – das Fürstentum Monaco hat seine Zustimmung ausgedrückt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein. (3) Für die Unterzeichnerstaaten, die noch nicht Vertragsparteien der Alpenkonvention sind, wird die Zustimmung, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein, erst an dem Tage wirksam, an dem die Alpenkonvention für sie in Kraft tritt.
Art. 5
Ab Unterzeichnung dieses Beitrittsprotokolls kann kein Staat seiner Zustimmung, durch die Alpenkonvention gebunden zu sein, Ausdruck verleihen, wenn er nicht zuvor oder gleichzeitig seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein.
Art. 6
Für die Kündigung dieses Beitrittsprotokolls ist die Kündigung der Alpenkonvention erforderlich.
Art. 7
Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien und allen Unterzeichnerstaaten: – jede Unterzeichnung mit der Angabe, ob sie der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; – jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde; – jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss Artikel 4; – jede Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Beitrittsprotokoll unterschrieben. Geschehen zu Chambéry am 20. Dezember 1994 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei die vier Wortlaute gleichermassen verbindlich sind, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1998 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Januar 1999 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. April 1999 AS 2003 2551; BBl 1997 IV 657
[^1]: AS 2003 2540
[^2]: SR 0.700.1
[^3]: Die Anlage wird in der AS nur soweit veröffentlicht, als sie das schweizerische Anwendungsgebiet betrifft. Die ganze Anlage kann beim Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden.
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