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Abkommen vom 18. Dezember 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Belarus über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (mit Prot.)

Geltender Text a fecha 2000-12-18

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Belarus

nachstehend die Vertragsparteien genannt, im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die vom oder ins Staatsgebiet der einen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:

1. der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Belarus gemäss den in diesem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;

2. der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, die für die Beförderung

zugelassen sind;

3. der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften des Staates der Vertragsparteien verlangt wird.

Art. 3 Personenbeförderungen

1. Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

2. Die Personentransporte, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

3. Bei den unter Ziffer 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mitzuführen.

4. Andere als die unter Ziffer 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Staaten der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

Art. 4[^1] Güterbeförderungen

1. Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ohne Bewilligung, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

2. Erfolgen die Beförderungen mit einer Kombination von Fahrzeugen, die in verschiedenen Ländern zugelassen sind, so sind die Bestimmungen dieses Abkommens nur dann auf die ganze Fahrzeugkombination anwendbar, wenn das Zugfahrzeug in einem Staatsgebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.

Art. 5 Anwendung des nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die Bestimmungen der dort geltenden Gesetze und Vorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.

Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen

Die Kabotagebefördungen von Personen und Gütern sind nicht erlaubt. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezüglich Sonderregelungen einführen.

Art. 7 Widerhandlungen

1. Die zuständigen Behörden des Staates der Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2. Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder der dort geltenden Gesetze und Vorschriften über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

3. Die zuständige Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.

4. Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht von den Gerichten oder anderen Behörden des Staates der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 8 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den Vertragsparteien in einem Protokoll[^2] vereinbart, das integrierender Bestandteil dieses Abkommens ist.

Art. 10 Gemischte Kommission

1. Die Vertragsparteien setzen für Fragen betreffend den Vollzug dieses Abkommens eine Gemischte Kommission ein, die sich aus den Vertretern der zuständigen Behörden zusammensetzt.

2. Diese Kommission ist für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig. Die Entscheide der Gemischten Kommission treten in Kraft nach gegenseitiger Mitteilung der Erfüllung der nationalen Vorschriften auf diplomatischem Weg.

3. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechselnd auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.

Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

Dem Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist[^3].

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Jede Vertragspartei setzt die andere auf diplomatischem Weg über die Erfüllung der Vorschriften in Kenntnis, die aufgrund ihrer Gesetzgebung für die Inkraftsetzung dieses Vertrags erforderlich sind. Dieses Abkommen tritt ab dem Datum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.

2. Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 18. Dezember 2000 in zwei Originalen in französischer und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Belarus: | | --- | --- | | Max Friedli | Alexander V. Lukaschow |

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Art. 1 des Abk. vom 26. Febr. 2014, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. Nov. 2014 (AS 2014 4705).

[^2]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^3]: SR 0.631.112.514