Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2003-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 108 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 2002 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Mit diesem Gesetz sollen Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen sowie der Zugang zu Wohneigentum gefördert werden.

2 Insbesondere sollen die Interessen von Familien, allein erziehenden Personen, Menschen mit Behinderungen, bedürftigen älteren Menschen und Personen in Ausbildung berücksichtigt werden.

Art. 2 Wohnraumförderung

1 Der Bund fördert den Bau, die Erneuerung und den Erwerb preisgünstigen Wohnraums sowie die Tätigkeit von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2 Er unterstützt innovative Bauund Wohnformen sowie die Siedlungserneuerung.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für alle Arten von Wohnraum, namentlich für Mietund Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser.

2 Es gilt nicht für Zweitund Ferienwohnungen.

Art. 4 Begriffe

1 Als Wohnraum gelten alle ständig dem Wohnen dienenden Räume.

2 Als Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten die Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus, ihre Dachorganisationen, Emissionszentralen sowie Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und andere Institutionen, die sich der Förderung von preisgünstigem Wohnraum widmen.

3 Als gemeinnützig gilt eine Tätigkeit, welche nicht gewinnstrebig ist und der Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum dient.

Art. 5 Förderungsgrundsätze

Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:

Art. 6 Bedarf und Prioritäten

1 Die Förderung richtet sich im Rahmen der bewilligten Kredite nach dem ausgewiesenen Bedarf an preisgünstigem Wohnraum.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann nach den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes Prioritäten festlegen.

Art. 7 Erneuerung von bestehendem Wohnraum

Der Bundesrat legt die besonderen Bedingungen fest, unter denen Bundeshilfe für die Erneuerung von bestehendem Wohnraum gewährt wird.

Art. 8 Kostenlimiten

1 Für die Erstellung, die Erneuerung und den Erwerb von Wohnraum sind Kostenlimiten zu beachten. Nebenräume werden angemessen berücksichtigt.

2 Das Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt) legt die Kostenlimiten fest.

Art. 9 Auskunftspflicht

1 Personen, die Bundeshilfe beantragen oder empfangen, haben nach Artikel 11

3 Absätze 2 und 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2 Wird die Auskunftspflicht verletzt, so gelangen die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach Artikel 40 des Subventionsgesetzes zur Anwendung.

2. Abschnitt: Preisgünstige Mietwohnungen

Art. 10 Grundsatz

Der Bund fördert das Angebot an Mietwohnungen zu günstigen Mietzinsen für wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Personen.

Art. 11 Instrumente

Zur Förderung werden eingesetzt:

4 Art. 12 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen

1 Das Bundesamt kann den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Baurechtsberechtigten von Mietwohnungen Darlehen ausrichten, wenn:

2 Für die Darlehen wird eine Zinsbefreiung oder eine Zinsvergünstigung gewährt, wenn:

3 Der Bundesrat bestimmt:

4 Die Darlehen sind grundpfändlich sicherzustellen.

5 Sie sind zu amortisieren.

Art. 13 Nebenkosten

Die Nebenkosten können der Mieterschaft gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 14 Weitergabe der Zinsvergünstigung

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Baurechtsberechtigten sind verpflichtet, die auf Grund von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen erzielte Reduktion der Liegenschaftskosten durch Ermässigung der Mietzinse an die Mieterschaft weiterzugeben.

Art. 15 Überprüfung der Voraussetzungen für die Zinsvergünstigung

1 Die zuständigen Stellen überprüfen die Einhaltung der massgebenden Einkommens-, Vermögensund Belegungsvorschriften.

2 Die Mieterinnen und Mieter haben ihnen die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Art. 16 Bemessung der Darlehen

1 Die Darlehen werden nach der Wohnungsgrösse als Pauschalbeträge festgelegt.

2 Das Bundesamt legt die Höhe der Pauschalbeträge fest.

3 Bei bestehendem Wohnraum wird auf den Umfang der Erneuerung abgestellt. Als Obergrenze gelten die Pauschalbeträge nach Absatz 1.

Art. 17 Bemessung der Zinsvergünstigung

1 Die Zinsvergünstigung für die Darlehen ist so zu bemessen, dass die angestrebte Mietzinsverbilligung erreicht wird.

2 Das Bundesamt kann den Zinssatz der Wirtschaftslage und der allgemeinen Einkommensentwicklung anpassen.

Art. 18 Bürgschaften

1 Das Bundesamt kann nachrangige Hypothekardarlehen verbürgen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügt.

2 Der Mietzins wird auf Grund der Liegenschaftskosten festgelegt.

Art. 19 Dauer der Bundeshilfe

1 Die Bundeshilfe wird für höchstens 25 Jahre gewährt.

2 Wird die Zinsvergünstigung für die Darlehen während längerer Zeit nicht mehr beansprucht, so kann das Bundesamt verlangen, dass innert angemessener Frist eine Umfinanzierung vorgenommen und die Bundeshilfe beendet wird.

3 Auf Gesuch hin kann mit Zustimmung des Bundesamtes die Bundeshilfe vorzeitig beendet werden, sofern die Darlehen zurückbezahlt sind und die Bundesbürgschaft abgelöst worden ist.

Art. 20 Zweckerhaltung

1 Während der Dauer der Bundeshilfe darf der geförderte Wohnraum nur für Wohnzwecke verwendet werden (Zweckentfremdungsverbot).

2 Zur Sicherung der Zweckerhaltung hat der Bund während dieser Zeit ein Kaufsund Vorkaufsrecht in der Höhe des jeweiligen Ertragswertes, der bei zweckentsprechender Vermietung erzielt werden kann.

3 Das Zweckentfremdungsverbot sowie das damit verbundene Kaufsund Vorkaufsrecht sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

4 Kaufsund Vorkaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.

Art. 21 Zwangsverwertung

Mit der Zwangsverwertung eines geförderten Mietobjektes wird die Bundeshilfe beendet.

3. Abschnitt: Preisgünstiges Wohneigentum

Art. 22 Grundsatz

Der Bund fördert den Bau, die Erneuerung und den Erwerb von preisgünstigem Wohneigentum.

Art. 23 Instrumente

Zur Förderung werden eingesetzt:

5 Art. 24 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen

1 Das Bundesamt kann für Wohneigentum grundpfändlich sicherzustellende Darlehen ausrichten.

2 Die Darlehen werden als Pauschalbeträge gewährt.

3 Sie sind zu amortisieren.

4 Das Bundesamt legt die Höhe der Pauschalbeträge fest.

Art. 25 Bemessung der Zinsvergünstigung

1 Die Zinsvergünstigung für die Darlehen ist so zu bemessen, dass die Wohnkosten für die angesprochenen Bewohnergruppen wesentlich verbilligt werden.

2 Das Bundesamt kann den Zinssatz der Wirtschaftslage und der allgemeinen Einkommensentwicklung anpassen.

Art. 26 Rückbürgschaften

1 Das Bundesamt kann Rückbürgschaften eingehen für Bürgschaften von Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen, wenn damit die Finanzierung preisgünstigen Wohneigentums sichergestellt wird.

2 Verbürgt die Hypothekar-Bürgschaftseinrichtung zusätzlich Vorschüsse, so erstreckt sich die Rückbürgschaft auch auf diese.

3 Der Bundesrat regelt die angemessene Verteilung der Risiken zwischen den Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und dem Bund.

Art. 27 Empfängerinnen und Empfänger der Bundeshilfe

1 Die Bundeshilfe wird den Eigentümerinnen und Eigentümern der Objekte ausgerichtet.

2 Den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichgestellt sind Inhaberinnen und Inhaber von sonstigen dinglichen oder persönlichen Rechten, die eigentumsähnliche Wohnansprüche begründen.

Art. 28 Voraussetzungen für die Bundeshilfe

1 Darlehen oder Rückbürgschaften werden gewährt, wenn:

2 Zusätzlich darf bei der Ausrichtung von Darlehen das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt insbesondere fest:

Art. 29 Überprüfung der Voraussetzungen für die Zinsvergünstigung

1 Die zuständigen Stellen überprüfen die Einhaltung der massgebenden Einkommens-, Vermögensund Belegungsvorschriften.

2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben ihnen die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Art. 30 Dauer der Bundeshilfe

1 Die Bundeshilfe wird für höchstens 25 Jahre gewährt.

2 Auf Gesuch hin kann mit Zustimmung des Bundesamtes die Bundeshilfe vorzeitig beendet werden, sofern das Darlehen zurückbezahlt und die Rückbürgschaft abgelöst worden ist.

Art. 31 Zweckerhaltung

1 Gefördertes Wohneigentum darf während der Dauer der Hilfe nur zu Wohnzwecken verwendet werden.

2 Zur Sicherung der Zweckerhaltung werden im Grundbuch ein Zweckentfremdungsverbot und eine Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen angemerkt.

Art. 32 Zwangsverwertung

Mit der Zwangsverwertung eines geförderten Eigentumsobjektes wird die Bundeshilfe beendet.

4. Abschnitt: Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Art. 33 Grundsatz

1 Der Bund fördert zur Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum die Tätigkeit von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Mindestanforderungen die geförderten Organisationen hinsichtlich Zweckbestimmung, Zwecksicherung, Geschäftsführung, Rechnungslegung und Statuten erfüllen müssen.

Art. 34 Instrumente

Zur Förderung werden eingesetzt:

Art. 35 Bürgschaften

Das Bundesamt kann Anleihensobligationen gemeinnütziger Emissionszentralen verbürgen, wenn diese mit den so beschafften Finanzmitteln Darlehen zur Förderung von preisgünstigem Wohnraum ausrichten an:

Art. 36 Rückbürgschaften

1 Das Bundesamt kann Rückbürgschaften eingehen für Bürgschaften von Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen, wenn damit die Finanzierung preisgünstiger Mietwohnungen von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus sichergestellt wird.

2 Rückbürgschaften werden gewährt, wenn die Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügen.

3 Der Bundesrat regelt die angemessene Verteilung der Risiken zwischen den Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und dem Bund und legt die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals fest.

Art. 37 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen an Dachorganisationen

1 Das Bundesamt kann Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Finanzmittel zur Verfügung stellen, damit diese Dachorganisationen gemeinnützigen Bauträgern, die preisgünstigen Wohnraum erstellen oder erneuern, zinslose oder zinsgünstige Darlehen ausrichten können.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 38 Kapitalbeteiligungen

Das Bundesamt kann sich in Ausnahmefällen am Kapital von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus beteiligen.

Art. 39 Kontrolle

1 Das Bundesamt kontrolliert regelmässig die Tätigkeit der Dachorganisationen, der Emissionszentralen, der Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen sowie der anderen Institutionen.

2 Diese sind verpflichtet, dem Bundesamt Bericht zu erstatten, insbesondere über die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit.

Art. 40 Ausserordentliche Beendigung der Förderung

Erfüllt eine Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus wesentliche Anforderungen nicht mehr, so wird die Förderung ihrer Tätigkeit eingestellt.

5. Abschnitt: Forschung

Art. 41 Förderung der Forschung

1 Das Bundesamt kann im Rahmen der bewilligten Kredite die Forschung im Bereich des Wohnungswesens fördern. Diese soll insbesondere dazu dienen, die Markttransparenz zu erhöhen sowie Grundlagen für eine Verbesserung des Wohnraumangebots und des Wohnumfelds zu erarbeiten.

2 Das Bundesamt kann:

3 Es kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

Art. 42 Auskunftspflicht

1 Soweit es für die Forschung erforderlich ist und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts verpflichtet, innert angemessener Frist wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskünfte zu erteilen.

2 Bei der Wissensbeschaffung achtet das Bundesamt darauf, dass den zur Auskunft Verpflichteten möglichst geringe Umtriebe entstehen.

6. Abschnitt: Finanzierung und Gebühren

Art. 43 Bereitstellung der Mittel

Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befristete Verpflichtungskredite für:

Art. 44 Gebühren

1 Für Verfügungen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz können Gebühren erhoben werden.

2 Der Bundesrat regelt die Gebührenansätze.

Art. 45 Gebührenfreiheit

1 Anmerkungen im Grundbuch nach diesem Gesetz sowie deren Änderungen sind gebührenfrei.

2 Für Auszüge aus dem Grundbuch und dem Handelsregister, die das Bundesamt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, dürfen keine Gebühren erhoben werden.

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 46 Zuständigkeiten

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Das Bundesamt ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut.

3 Es koordiniert und harmonisiert den Vollzug mit der Tätigkeit von Kantonen, Gemeinden und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

Art. 47 Übertragung von Vollzugsaufgaben; Leistungsaufträge

1 Das Bundesamt kann Dachorganisationen, Emissionszentralen, Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und anderen geeigneten Institutionen Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes übertragen.

2 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.

3 In den Leistungsaufträgen werden festgelegt:

Art. 48 Evaluation

Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz. Das Departement erstattet nach Abschluss der Evaluation dem Bundesrat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Art. 49 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen

1 Der Bundesrat bestellt die Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (Kommission). Er wählt deren Mitglieder; dabei achtet er auf eine paritätische Vertretung der interessierten Kreise.

2 Die Kommission:

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