Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) (mit Anhang)
1 Übersetzung Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) (Stand am 7. Februar 2013) Die Vertragsstaaten des am 4. April 1949 in Washington beschlossenen Nordatlantikvertrags und die Staaten, welche die von den Staatsund Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation am 10. Januar 1994 in Brüssel ausgefertigte und unterschriebene Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annehmen und die das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnen, zusammen die Staaten darstellend, die an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen; in der Erwägung, dass die Truppen eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens durch Vereinbarung in das Hoheitsgebiet eines andern Vertragsstaates entsandt und dort aufgenommen werden können; eingedenk dessen, dass die Beschlüsse zur Entsendung und Aufnahme von Truppen auch weiterhin Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten sein werden; in dem Wunsch jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet eines andern Vertragsstaates festzulegen;
2 eingedenk des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Soweit in diesem Übereinkommen und in einem etwaigen Zusatzprotokoll in Bezug auf dessen Vertragsparteien nichts anderes bestimmt ist, wenden alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Bestimmungen des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet, so an, als seien alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts. Art. II 1. Ausser auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsstaaten des NATO-Truppenstatuts sind. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und Bezugnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden. Art. III Zur Durchführung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Angelegenheiten, die Vertragsparteien betreffen, welche nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind, werden die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, die vorsehen, dass Anträge oder Meinungsverschiedenheiten dem Nordatlantikrat, dem Vorsitzenden der Nordatlantikratsstellvertreter oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten sind, so ausgelegt, dass die betroffenen Vertragsparteien diese Angelegenheiten untereinander durch Verhandlungen ohne Inanspruchnahme aussenstehender Gerichte regeln. Art. IV Dieses Übereinkommen kann in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ergänzt oder anderweitig abgeändert werden. Art. V 1. Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der entweder Vertragsstaat des NATO-Truppenstatuts ist oder die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annimmt und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert. 3. Dreissig Tage nach dem Tag, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft. Es tritt für jeden andern Unterzeichnerstaat dreissig Tage nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. Art. VI Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei desselben durch schriftliche Kündigungsanzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gekündigt werden; diese wird allen Unterzeichnerstaaten jede Kündigung notifizieren. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Übereinkommen für die kündigende Vertragspartei ausser in Bezug auf die Regelung offener Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, ausser Kraft, bleibt jedoch für die übrigen Vertragsparteien weiterhin in Kraft. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen in Brüssel am 19. Juni 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften)
3 Geltungsbereich am 7. Februar 2013 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Albanien 9. Mai 1996 8. Juni 1996 Armenien 16. April 2004 16. Mai 2004 Aserbaidschan 3. März 2000 2. April 2000 Belgien 10. Oktober 1997 9. November 1997 Bosnien und Herzegowina 1. Februar 2008 2. März 2008 Bulgarien 29. Mai 1996 28. Juni 1996 Dänemark 8. Juli 1999 7. August 1999 Deutschland 24. September 1998 24. Oktober 1998 Estland 7. August 1996 6. September 1996 Finnland 2. Juli 1997 1. August 1997 Frankreich 1. Februar 2000 2. März 2000 Georgien 19. Mai 1997 18. Juni 1997 Griechenland 30. Juni 2000 30. Juli 2000 Island 15. Mai 2007 14. Juni 2007 Italien 23. September 1998 23. Oktober 1998 Kanada 2. Mai 1996 1. Juni 1996 Kasachstan 6. November 1997 6. Dezember 1997 Kirgisistan 25. August 2006 24. September 2006 Kroatien 11. Januar 2002 10. Februar 2002 Lettland 19. April 1996 19. Mai 1996 Litauen 15. August 1996 14. September 1996 Luxemburg 14. September 2001 14. Oktober 2001 Mazedonien 19. Juni 1996 19. Juli 1996 Moldau 1. Oktober 1997 31. Oktober 1997 Montenegro 27. Januar 2012 26. Februar 2012 Niederlande 26. Juni 1997 26. Juli 1997 Norwegen 4. Oktober 1996 3. November 1996 Österreich 3. August 1998 2. September 1998 Polen 4. April 1997 4. Mai 1997 Portugal 4. Februar 2000 5. März 2000 Rumänien 5. Juni 1996 5. Juli 1996 Russland 28. August 2007 27. September 2007 Schweden 13. November 1996 13. Dezember 1996 Schweiz 9. April 2003 9. Mai 2003 Slowakei 13. Dezember 1995 13. Januar 1996 Slowenien 18. Januar 1996 17. Februar 1996 Spanien 4. Februar 1998 6. März 1998 Tschechische Republik 27. März 1996 26. April 1996 Türkei 20. April 2000 20. Mai 2000 Ukraine 26. April 2000 26. Mai 2000 Ungarn 14. Dezember 1995 13. Januar 1996 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Usbekistan 30. Januar 1997 1. März 1997 Vereinigte Staaten 9. August 1995 13. Januar 1996 Vereinigtes Königreich* 22. Juni 1999 22. Juli 1999 Vorbehalte und Erklärung der Schweiz zum NATO-Truppenstatut Vorbehalt zu Artikel VII Absätze 5 und 6 I. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nur dann an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsendeoder des Aufnahmestaates übergeben oder in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten, wenn der ersuchende Staat die Garantie abgibt, dass die Todesstrafe gegenüber diesen Personen weder ausgesprochen noch vollzogen wird. II. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nicht an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsendeoder des Aufnahmestaates übergeben und in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten,
- i. wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Personen der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sein würden, ii. wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Personen aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen verfolgt würden oder dass die Lage dieser Personen aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte. Vorbehalt zu Artikel XIII Die Schweiz gewährt Amtsoder Rechtshilfe in Fiskalsachen. Gegenstand der Amtshilfe bildet die richtige Anwendung der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Vermeidung einer missbräuchlichen Anwendung derselben. Rechtshilfe gewährt die Schweiz nur bei Abgabebetrug und unter der Voraussetzung der Reziprozität. Erklärung zu Artikel VII Die Akzeptierung der Strafund Disziplinargerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden eines Entsendestaates nach Artikel VII des NATO-Truppenstatus durch die Schweiz bezieht sich nicht auf die Verhandlung, die Urteilsberatung und die Verkündung des Urteils durch ein Strafgericht des Entsendestaates auf dem Gebiet der Schweiz. Anhang Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags, In Anbetracht der Tatsache, dass die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können; Im Bewusstsein, dass der Beschluss, sie zu entsenden, und die Bedingungen, unter denen sie entsandt werden, auch weiterhin Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien unterliegen, soweit die Bedingungen nicht in diesem Abkommen festgelegt sind; In dem Wunsche jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festzulegen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I 1. In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck:
- a. «Truppe» das zu den Land-, Seeund Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet, mit der Massgabe jedoch, dass die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, dass gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine «Truppe» im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind;
- b. «Ziviles Gefolge» das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- c. «Angehöriger» den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind;
- d. «Entsendestaat» die Vertragspartei, der die Truppe angehört;
- e. «Aufnahmestaat» die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Truppe oder das zivile Gefolge befinden, sei es, dass sie dort stationiert oder auf der Durchreise sind;
- f. «Militärbehörden des Entsendestaates» diejenigen Behörden eines Entsendestaates, die nach dessen Recht befugt sind, das Militärrecht dieses Staates auf die Mitglieder seiner Truppe oder zivilen Gefolge anzuwenden;
- g. «Nordatlantikrat» den gemäss Artikel 9 des Nordatlantikvertrags errichteten Rat oder die zum Handeln in seinem Namen befugten nachgeordneten Stellen. 2. Dieses Abkommen gilt für die Behörden politischer Untergliederungen der Vertragsparteien innerhalb der Hoheitsgebiete, auf die das Abkommen gemäss Artikel XX angewendet oder erstreckt wird, ebenso wie für die Zentralbehörden dieser Vertragsparteien, jedoch mit der Massgabe, dass Vermögenswerte, die politischen Untergliederungen gehören, nicht als Vermögenswerte einer Vertragspartei im Sinne des Artikels VIII anzusehen sind. Art. II Eine Truppe und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder sowie deren Angehörige haben die Pflicht, das Recht des Aufnahmestaates zu achten und sich jeder mit dem Geiste dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit, insbesondere jeder politischen Tätigkeit im Aufnahmestaat, zu enthalten. Es ist ausserdem die Pflicht des Entsendestaates, die hierfür erforderlichen Massnahmen zu treffen. Art. III 1. Unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen und vorbehältlich der Erfüllung der von dem Aufnahmestaat für die Einund Ausreise einer Truppe oder ihrer Mitglieder vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind diese Mitglieder von Passund Sichtvermerksbestimmungen sowie von der Einreisekontrolle beim Betreten oder Verlassen des Hoheitsgebietes eines Aufnahmestaates befreit. Sie sind ferner von den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern befreit, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den Hoheitsgebieten des Aufnahmestaates. 2. Für Mitglieder einer Truppe sind nur die folgenden Urkunden erforderlich. Sie sind auf Verlangen vorzuweisen:
- a. ein von dem Entsendestaat ausgestellter Personalausweis mit Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Nummer (falls vorhanden), Waffengattung und Lichtbild;
- b. ein Einzeloder Sammelmarschbefehl in der Sprache des Entsendestaates sowie in englischer und französischer Sprache, ausgestellt von einer zuständigen Dienststelle des Entsendestaates oder der Nordatlantikvertrags-Organisation; er muss die Stellung der Einzelperson oder Gruppe als Mitglied einer Truppe bescheinigen und die befohlene Marschbewegung bezeichnen. Der Aufnahmestaat kann verlangen, dass Marschbefehle von seinem zuständigen Vertreter gegengezeichnet werden. 3. Mitglieder eines zivilen Gefolges und Angehörige sind in ihren Pässen als solche zu bezeichnen. 4. Scheidet ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus dem Dienst des Entsendestaates aus, ohne heimgeschafft zu werden, so benachrichtigen die Behörden des Entsendestaates unverzüglich die Behörden des Aufnahmestaates unter Angabe aller etwa geforderten Einzelheiten. In entsprechender Weise benachrichtigen die Behörden des Entsendestaates die Behörden des Aufnahmestaates, wenn ein Mitglied sich länger als 21 Tage unerlaubt entfernt hat. 5. Hat der Aufnahmestaat verlangt, dass ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus seinem Hoheitsgebiet entfernt wird, oder hat er einen Ausweisungsbefehl gegen ein früheres Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder gegen einen Angehörigen eines Mitglieds oder früheren Mitglieds erlassen, so sind die Behörden des Entsendestaates für die Aufnahme der betreffenden Person im eigenen Hoheitsgebiet oder für eine anderweitige Verbringung ausserhalb des Aufnahmestaates verantwortlich. Dieser Absatz findet nur auf Personen Anwendung, die nicht Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind und die in den Aufnahmestaat als Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder um Mitglieder zu werden eingereist sind, sowie auf Angehörige solcher Personen. Art. IV Der Aufnahmestaat ist verpflichtet,
- a. entweder ohne Fahrprüfung oder Gebühr die Fahrerlaubnis oder den Führerschein oder den Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates für ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges als gültig anzuerkennen.
- b. oder ohne eine Fahrprüfung zu verlangen, seine eigenen Fahrerlaubnisse oder Führerscheine für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auszustellen, die eine Fahrerlaubnis, einen Führerschein oder einen Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates besitzen. Art. V 1. Die Mitglieder einer Truppe tragen in der Regel Uniform. Vorbehältlich gegenteiliger Vereinbarungen zwischen den Behörden des Entsendeund des Aufnahmestaates gelten für das Tragen von Zivilkleidung die gleichen Bedingungen wie für Mitglieder der Truppen des Aufnahmestaates. Ordnungsmässig zusammengesetzte Einheiten oder Verbände einer Truppe tragen beim Überschreiten der Grenze Uniform. 2. Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges führen ausser ihrer Kennummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen. Art. VI Mitglieder einer Truppe können Waffen besitzen und tragen, vorausgesetzt, dass sie durch ihre Dienstanweisung hierzu befugt sind. Die Behörden des Entsendestaates werden Ersuchen des Aufnahmestaates in diesem Sachbereich wohlwollend erwägen. Art. VII 1. Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Artikels
- a. haben die Militärbehörden des Entsendestaates das Recht, innerhalb des Aufnahmestaates die gesamte Strafund Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaates über alle dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen übertragen ist;
- b. üben die Behörden des Aufnahmestaates über die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und über deren Angehörige in bezug auf die innerhalb des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates begangenen und nach dessen Recht strafbaren Handlungen die Gerichtsbarkeit aus. 2. a. Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Recht, über die dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen die ausschliessliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschliesslich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dem Recht des Entsendestaates, jedoch nicht nach dem Recht des Aufnahmestaates strafbar sind.
- b. Die Behörden des Aufnahmestaates haben das Recht, über Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und deren Angehörige die ausschliessliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschliesslich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dessen Recht, jedoch nicht nach dem Recht des Entsendestaates strafbar sind.
- c. Im Sinne dieses Absatzes und des Absatzes 3 sind strafbare Handlungen gegen die Sicherheit eines Staates:
- i. Hochverrat, ii. Sabotage, Spionage oder Verletzung eines Gesetzes, das sich auf Amtsgeheimnisse dieses Staates oder auf Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses Staates bezieht. 3. In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten die folgenden Regeln:
- a. Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in bezug auf:
- i. strafbare Handlungen, die nur gegen das Vermögen oder die Sicherheit dieses Staates oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges dieses Staates oder eine Angehörigen gerichtet sind; ii. strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben.
- b. Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Behörden des Aufnahmestaates das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.