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Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Zusatzprotokoll zum PfP-Truppenstatut)

Geltender Text a fecha 2003-05-09

1 Übersetzung Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Zusatzprotokoll zum PfP-Truppenstatut) (Stand am 2. September 2003) Die Vertragsstaaten des vorliegenden Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer

2 , Truppen nachfolgend Übereinkommen genannt, in der Erwägung, dass die nationale Gesetzgebung einiger Vertragsstaaten des Übereinkommens die Todesstrafe nicht vorsieht, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Soweit einem Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls durch das Übereinkommen die Gerichtsbarkeit zukommt, wird er die Todesstrafe gegenüber dem Mitglied einer Truppe und seinen Angehörigen sowie dem zivilen Gefolge und dessen Angehörigen, die aus einem andern Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls stammen, nicht vollziehen. Art. II 1. Dieses Zusatzprotokoll liegt für alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. 2. Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die alle Unterzeichnerstaaten über jede Hinterlegung informiert. 3. Dieses Zusatzprotokoll tritt dreissig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsdokumente hinterlegt haben. 4. Für die übrigen Unterzeichnerstaaten tritt dieses Zusatzprotokoll mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft. Geschehen in Brüssel am 19. Juni 1995, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Zusatzprotokolls am 5. Mai 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Albanien 9. Mai 1996 8. Juni 1996 Aserbaidschan 3. März 2000 2. April 2000 Belgien 10. Oktober 1997 9. November 1997 Bulgarien 29. Mai 1996 28. Juni 1996 * 8. Juli 1999 7. August 1999 Dänemark * 24. September 1998 24. Oktober 1998 Deutschland Estland 7. August 1996 6. September 1996 Finnland 2. Juli 1997 1. August 1997 Frankreich 1. Februar 2000 2. März 2000 Georgien 19. Mai 1997 18. Juni 1997 Griechenland 30. Juni 2000 30. Juli 2000 Italien 23. September 1998 23. Oktober 1998 Kanada 2. Mai 1996 1. Juni 1996 Kasachstan 6. November 1997 6. Dezember 1997 Kroatien 11. Januar 2002 10. Februar 2002 Lettland 19. April 1996 1. Juni 1996 Litauen 15. August 1996 14. September 1996 Luxemburg 14. September 2001 14. Oktober 2001 Mazedonien 19. Juni 1996 19. Juli 1996 Moldau 1. Oktober 1997 31. Oktober 1997 * 26. Juni 1997 26. Juli 1997 Niederlande * 4. Oktober 1996 3. November 1996 Norwegen Österreich 3. August 1998 2. September 1998 Polen 4. April 1997 4. Mai 1997 Portugal 4. Februar 2000 5. März 2000 Rumänien 5. Juni 1996 5. Juli 1996 Schweden 13. November 1996 13. Dezember 1996 ** 9. April 2003 9. Mai 2003 Schweiz Slowakei 18. September 1996 18. September 1996 Slowenien 18. Januar 1996 1. Juni 1996 * 4. Februar 1998 6. März 1998 Spanien Tschechische Republik 27. März 1996 1. Juni 1996 Ukraine 26. April 2000 26. Mai 2000 Ungarn 14. Dezember 1995 1. Juni 1996 Usbekistan 30. Januar 1997 1. März 1997 Vorbehalte und Erklärung der Schweiz zum NATO-Truppenstatut Vorbehalt zu Artikel VII Absätze 5 und 6 I. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nur dann an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsendeoder des Aufnahmestaates übergeben oder in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten, wenn der ersuchende Staat die Garantie abgibt, dass die Todesstrafe gegenüber diesen Personen weder ausgesprochen noch vollzogen wird. II. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nicht an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsendeoder des Aufnahmestaates übergeben und in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten,

Fussnoten

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: SR 0.510.1 * Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden ** Vorbehalte und Erklärung siehe hiernach