Abkommen über die Zusammenarbeit vom 31. Oktober 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur friedlichen Nutzung der Kernenergie (mit Prot. und Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1997-10-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

(nachstehend Parteien genannt)

in Erwägung ihrer engen Zusammenarbeit in Entwicklung, Nutzung und Kontrolle von Kernenergie für friedliche Zweck gemäss dem Abkommen vom 30. Dezember 1965[^1] zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie (mit Änderungen),

im Wunsch, ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiterzuführen und auszubauen,

in Bekräftigung ihrer Unterstützung bei der Stärkung der Nichtverbreitung und weltweiter Massnahmen zur Abrüstung von Atomwaffen,

in Anerkennung der unverzichtbaren Rolle des Systems der Sicherungsmassnahmen der Internationalen Atomenergie-Agentur (nachstehend Agentur genannt) für die Erhaltung einer wirksamen Nichtverbreitungsordnung,

ihr Engagement für die Stärkung der Sicherungsmassnahmen der Agentur bestätigend, einschliesslich ihrer Bereitschaft zur Ergreifung der notwendigen Schritte, die es der Agentur erlauben, die Sicherungsmassnahmen wirksam und effizient durchzuführen und ihre Kontrollziele in den Kernanlagen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu erreichen,

im Bewusstsein, dass sowohl die Schweiz als auch die Vereinigten Staaten Parteien des Vertrags vom 1. Juli 1968[^2] über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (nachstehend Nichtverbreitungsvertrag genannt) sind und mit der Agentur Abkommen über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Nichtverbreitungsvertrags abgeschlossen haben,

bestätigend, dass der Nichtverbreitungsvertrag den Eckpfeiler der globalen Nichtverbreitungsordnung darstellt und dass die Vereinigten Staaten entschlossen sind, sich systematisch und in zunehmendem Umfang zu bemühen, die Atomwaffen weltweit zu reduzieren mit dem Ziel, diese Waffen letztlich zu eliminieren,

ihre Absicht bekräftigend, eng miteinander und mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, um sich für die umfassende Mitgliedschaft beim Nichtverbreitungsvertrag und für die vollumfängliche Umsetzung der Ziele der Präambel und sämtlicher Bestimmungen dieses Vertrags einzusetzen,

eingedenk dessen, dass keine Bestimmung des Nichtverbreitungsvertrags so ausgelegt werden kann, dass sie das unveräusserliche Recht sämtlicher Vertragsparteien zur Entwicklung von Forschung, Gewinnung und Nutzung von Kernenergie für friedliche Zwecke ohne Benachteiligung und in Übereinstimmung mit Artikel I und II des Vertrags beeinträchtigt, und dass sämtliche Vertragsparteien alles daran setzen, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstungen und Geräten, Materialien sowie wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu fördern, und berechtigt sind, an diesem Austausch teilzuhaben,

in Erinnerung rufend, dass die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika das Übereinkommen vom 3. März 1980[^3] über den physischen Schutz von Kernmaterial (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/274/Rev.1 der Agentur) ratifiziert haben,

anerkennend, dass die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika beschlossen haben, nach Massgabe der in den Richtlinien für Nukleartransfers der «Gruppe der Nuklearlieferländer» (veröffentlicht als Anhänge zu den Dokumenten INFCIRC/254/Rev.2/Teile 1 und 2 der Agentur und spätere Revisionen und Änderungen dieser Dokumente) enthaltenen Prinzipien zu handeln,

die Bedeutung der Grundsätze der «Gruppe der Nuklearlieferländer» für den vollen Umfang der Sicherungsmassnahmen der Agentur als Bedingung für die Lieferung an Staaten betonend, die keine Kernwaffen besitzen, für die Kontrolle von dual-use-Materialien im Bereich der Kernenergie und für die Ausübung von Zurückhaltung bei der Ausfuhr von heiklen Materialien,

in Anerkennung, dass Trennung, Lagerung, Transport und Verwendung von Plutonium kontinuierliche Massnahmen zur Sicherstellung der Vermeidung des Verbreitungsrisikos erfordern,

im Wunsch, die Förderung kommerzieller Vereinbarungen im Rahmen der friedlichen Nutzung der Kernenergie auf einer vorhersagbaren und verlässlichen Grundlage, welche die langfristigen Erfordernisse ihrer Kernenergieprogramme in Betracht ziehen, und bekräftigen ihren Widerstand gegen Massnahmen, die den legitimen Handel im Bereich der Kernenergie unfair belasten,

haben folgendes Abkommen getroffen:

Art. 1 Definitionen

Für die Belange dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

(a) Veränderung nach Form oder Inhalt bezeichnet die Konversion von Plutonium, hochangereichertem Uran oder Uran 233 oder die Herstellung von Brennstoffen, die Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran 233 enthalten; diese Bezeichnung gilt nicht für

(b) Zuständige Behörde bezeichnet im Falle der Schweiz das Bundesamt für Energie und im Falle der Vereinigten Staaten von Amerika das Ministerium für Energie (Department of Energy) oder jede andere Behörde, die eine betroffene Partei der anderen Partei bekannt gibt.

(c) Ausrüstungen bezeichnet

(d) Richtlinien bezeichnet die Richtlinien für Nukleartransfers (veröffentlicht als Anhang zum Dokument INFCIRC/254/Rev.2/Teil 1 der Agentur), mit den späteren von den Parteien vereinbarten Revisionen und Änderungen.

(e) Hochangereichertes Uran bezeichnet Uran, in welchem der Anteil am Isotop U235 auf 20 Prozent oder mehr angereichert worden ist.

(f) Moderatormaterial bezeichnet Deuterium, schweres Wasser und Graphit von einem geeigneten Reinheitsgrad für Reaktoren gemäss Definition in Absatz 2 von Anhang B zu den Richtlinien.

(g) Kernmaterial bezeichnet jegliches Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material gemäss folgenden Definitionen:

(h) Nuklearlieferung bezeichnet Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte, die gemäss dem Abkommen geliefert werden, sowie Kernmaterial, das durch die Verwendung solcher Gegenstände genutzt oder dabei gewonnen wird.

(i) Empfehlungen bezeichnet die Empfehlungen, die im Dokument INFCIRC/225/Rev.3 der Agentur unter dem Titel «Physischer Schutz der Kernmaterialien» (The Physical Protection of Nuclear Material) veröffentlicht worden sind, mit den später von den Parteien vereinbarten Revisionen.

Art. 2 Geltungsbereich

1. Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte, die vom Hoheitsbereich einer Partei direkt oder durch ein Drittland in den Hoheitsbereich der anderen Partei geliefert werden, werden erst als gemäss dem Abkommen geliefert erachtet, nachdem die zuständige Behörde der Empfängerpartei der zuständigen Behörde der Lieferpartei bestätigt hat, dass diese Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte diesem Abkommen unterstehen und dass der vorgesehene Empfänger dieser Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte, falls er nicht mit der Partei identisch ist, eine dazu ermächtigte Person ist. Solche Übergaben von Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräten können zwischen den Parteien oder durch ermächtigte Personen vorgenommen werden.

2. Für das spezielle Kernmaterial, das durch die Nutzung von gemäss diesem Abkommen geliefertem Kernmaterial und/oder Moderatormaterial gewonnen und in nicht gemäss diesem Abkommen gelieferten Ausrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung erzeugt worden ist, gelten die Bestimmungen von Artikel 7–11 in der Praxis für jenen Anteil des gewonnenen speziellen Kernmaterials, der dem Verhältnis zwischen dem zur Erzeugung des speziellen Kernmaterials verwendeten Kernmaterial und/oder Moderatormaterial und der Gesamtmenge des so verwendeten Kernmaterials und/oder Moderatormaterials entspricht.

3. Für gemäss diesem Abkommen gelieferte Kernmaterialien und für Kernmaterialien, die in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung erzeugt worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens, bis

4. Für gemäss diesem Abkommen gelieferte Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte gelten die Bestimmungen dieses Abkommens, bis

5. Zum Zweck der Anwendung von Absatz 3a) dieses Artikels richten sich die Parteien nach einer Entscheidung der Agentur gemäss den Bestimmungen über die Beendigung der Sicherungsmassnahmen der erheblichen Kontrollvereinbarung zwischen einer Partei und der Agentur.

6. Übergaben von in untenstehendem Unterabsatz (i) spezifiziertem Kernmaterial und Übergaben von Ausgangsmaterial oder speziellem Kernmaterial an eine Partei durch jeden individuellen Lieferanten innerhalb des Hoheitsbereichs der anderen Partei, welche die in untenstehendem Unterabsatz (ii) spezifizierten Grenzwerte nicht überschreiten, brauchen dem Abkommen nicht unterstellt zu werden.

Ausgangsmaterial:

Art. 3 Friedliche Nutzung

Keine gemäss diesem Abkommen gelieferte Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte und keine Kernmaterialien, die in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung erzeugt worden sind, dürfen für einen nuklearen Sprengkörper, für Forschungsarbeiten über nukleare Sprengkörper oder für die Entwicklung nuklearer Sprengkörper oder für militärische Zwecke verwendet werden.

Art. 4 Physischer Schutz

Jede Partei ergreift in ihrem Hoheitsbereich die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung des hinreichenden physischen Schutzes von gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien und von Kernmaterialien, die in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung erzeugt worden sind, und bringt Kriterien des physischen Schutzes zur Anwendung, deren Niveau den in den Empfehlungen festgelegten Normen zumindest ebenbürtig sind.

Art. 5 Sicherungsmassnahmen

1. Die gemäss diesem Abkommen in die Schweiz gelieferten Kernmaterialien und Kernmaterialien, die in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung gewonnen worden sind, sind den Sicherungsmassnahmen gemäss Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Agentur über die Anwendung von Kontrollmassnahmen im Zusammenhang mit dem Nichtverbreitungsvertrag vom 6. September 1978[^4] (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/264 der Agentur) unterworfen. Gemäss diesem Abkommen werden die Sicherungsmassnahmen der Agentur hinsichtlich sämtlicher Kernmaterialien in sämtlichen nuklearen Aktivitäten auf dem Gebiet der Schweiz angewendet, unabhängig davon, ob sie unter ihrer Staatshoheit oder unter ihrer Kontrolle an irgendeinem Ort stehen.

2. Die gemäss diesem Abkommen in die Vereinigten Staaten von Amerika gelieferten Kernmaterialien und Kernmaterialien, die in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung gewonnen worden sind, unterstehen den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Agentur vom 9. Dezember 1980 über die Anwendung von Kontrollmassnahmen in den Vereinigten Staaten (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/288 der Agentur).

3. Falls die Vereinigten Staaten von Amerika oder die Schweiz Kenntnis von Umständen erhalten, wonach die Agentur die Sicherungsmassnahmen gemäss dem massgeblichen, in den obigen Ziffern 1 oder 2 erwähnten Abkommen nicht anwendet oder nicht anwenden wird, treffen die Parteien unverzüglich Vorkehrungen, die mit den Prinzipien und Vorgehensweisen der Kontrollmassnahmen der Agentur und dem gemäss jenen Paragraphen erforderlichen Deckungsbereich übereinstimmen und eine Sicherung leisten, die jenen des dadurch ersetzten Sicherungssystems ebenbürtig ist. Diese Vorkehrungen werden auf eine andere Vereinbarung als das massgebliche, in den obigen Ziffern 1 oder 2 erwähnte Abkommen über die Anwendung der Sicherungsmassnahmen durch die Agentur gestützt. Falls eine der beiden Parteien die Agentur als zur Anwendung dieser Sicherungsmassnahmen unfähig erachtet, werden die bilateral vereinbarten Sicherungsmassnahmen angewendet.

Art. 6 Lieferungen

1. Die Zusammenarbeit gemäss diesem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz zur friedlichen Nutzung von Kernenergie hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu erfolgen.

2. Kernmaterial, Moderatormaterial und Ausrüstungen und Geräte dürfen für Anwendungen geliefert werden, die im Einklang mit diesem Abkommen stehen.

Art. 7 Weiterlieferungen

Keine gemäss diesem Abkommen gelieferte Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräte und keine durch die Verwendung von gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräte gewonnene besondere spaltbare Materialien dürfen an einen Empfänger ausserhalb des Hoheitsbereichs einer Partei weitergeliefert werden, es sei denn, die Parteien erteilen dazu ihre Zustimmung.

Art. 8 Anreicherung von Uran

Gemäss diesem Abkommen geliefertes oder in gemäss diesem Abkommen gelieferten Ausrüstungen und Geräte verwendetes oder dadurch gewonnenes Uran darf durch keine Partei auf 20 Prozent oder mehr im Isotop U235 angereichert werden, es sei denn, die Parteien erteilen dazu ihre Zustimmung.

Art. 9 Wiederaufarbeitung

Gemäss diesem Abkommen geliefertes oder in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendetes oder dadurch erzeugtes Kernmaterial darf nicht wiederaufgearbeitet werden, es sei denn, die Parteien erteilen dazu ihre Zustimmung.

Art. 10 Veränderung nach Form oder Inhalt

Gemäss diesem Abkommen geliefertes oder in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendetes oder dadurch erzeugtes Plutonium, Uran 233, hochangereichertes Uran oder bestrahltes Kernmaterial darf nicht nach Form oder Inhalt verändert werden, es sei denn, die Parteien erteilen dazu ihre Zustimmung.

Art. 11 Lagerung

Folgende Materialien dürfen nur in einer Anlage gelagert werden, auf die sich die Parteien einigen:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.