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Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, vom 3. Dezember 1999

Geltender Text a fecha 2005-11-11

1 Übersetzung Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Stand am 14. März 2006)

Art. 1 Änderung

A. Artikel 2 Absatz 5

3 In Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls werden die Worte Artikeln 2A bis 2E durch folgende Worte ersetzt: Artikeln 2A bis 2F B. Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 11 In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 11 des Protokolls werden die Worte den Artikeln 2A bis 2H durch folgende Worte ersetzt: den Artikeln 2A bis 2I C. Artikel 2F Absatz 8 Nach Artikel 2F Absatz 7 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 8. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach, der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich im Durchschnitt – die Summe aus dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989 und 2,8 v.H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989, sowie – die Summe aus dem berechneten Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989 und 2,8 v.H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v.H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C, wie vorstehend definiert, übersteigen. D. Artikel 2I Nach Artikel 2H des Protokolls wird folgender Artikel eingefügt: Art. 2I Bromchlormethan Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2002 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden. E. Artikel 3 In Artikel 3 des Protokolls werden die Worte Artikel 2, 2A bis 2H durch folgende Worte ersetzt: Artikel 2, 2A bis 2I quinquies sexies F. Artikel 4 Absätze 1 und 1 quater In Artikel 4 des Protokolls werden nach Absatz 1 folgende Absätze eingefügt: quinquies . Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr 1 der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. sexies 1 . Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. quinquies sexies G. Artikel 4 Absätze 2 und 2 quater In Artikel 4 werden nach Absatz 2 folgende Absätze eingefügt: quinquies . Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 verbietet jede Vertragspartei die Aus- 2 fuhr der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. sexies . Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede 2 Vertragspartei die Ausfuhr des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. H. Artikel 4 Absätze 5 bis 7 In Artikel 4 Absätze 5 bis 7 des Protokolls werden die Worte Anlagen A und B, Gruppe II der Anlage C und Anlage E durch folgende Worte ersetzt: Anlagen A, B, C und E I. Artikel 4 Absatz 8 In Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls werden die Worte die Artikel 2A bis 2E, Artikel 2G und 2H durch folgende Worte ersetzt: die Artikel 2A bis 2I J. Artikel 5 Absatz 4 In Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls werden die Worte Artikeln 2A bis 2H durch folgende Worte ersetzt: Artikeln 2A bis 2I

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Juni 2002 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 28. August 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 2002 AS 2003 3294; BBl 2002 947

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 2003 3287

[^3]: SR 0.814.021