Rahmenvertrag vom 7. Juni 2002 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über Entwicklungszusammenarbeit

Typ Andere
Veröffentlichung 2002-06-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(nachfolgend «Schweiz» genannt)

und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam

(nachfolgend «Vietnam» genannt),

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt, haben

im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den zwei Ländern zu stärken,

vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu vertiefen und eine fruchtbare technische und finanzielle Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern aufzubauen,

im Bewusstsein, dass eine solche technische und finanzielle Zusammenarbeit den laufenden Reformprozess in Vietnam unterstützt, der eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung anstrebt, um die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten der Anpassung zu mildern und die Demokratie und die Menschenrechte zu stärken,

Folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundlage der Zusammenarbeit

Die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze ist die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und für die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Rahmenvertrages.

Art. 2 Ziel des Rahmenvertrages

Dieser Rahmenvertrag umfasst die allgemeinen Bestimmungen und Bedingungen für alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam.

Diese Bestimmungen und Bedingungen sind anwendbar auf Projekte/Programme der Entwicklungszusammenarbeit, die zwischen den Vertragsparteien durch spezifische Abkommen vereinbart wurden.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Durchführung von Projekten/Programmen der Entwicklungszusammenarbeit in Vietnam zu fördern. Diese Projekte/Programme sollen eine Ergänzung sein zu den eigenen Entwicklungsbestrebungen Vietnams.

Vietnam verpflichtet sich, diese Bestimmungen auch bei nationalen Aktivitäten anzuwenden, die aus Projekten/Programmen der regionalen Entwicklungszusammenarbeit hervorgehen, die von der Schweiz mit finanziert werden im Rahmen multilateraler Institutionen, vorausgesetzt dass in diesem Rahmenvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

Ziel dieses Rahmenvertrages ist die Festlegung von Regeln und Verfahren für die Durchführung und Umsetzung dieser Projekte/Programme.

Um Überschneidungen mit Projekten/Programmen von anderen Gebern zu verhindern und sicher zu stellen, dass Projekte/Programme die bestmöglichen Auswirkungen haben, verpflichten sich die Vertragsparteien, die für eine wirksame Zusammenarbeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und zu teilen.

Falls ein spezifisches Projektabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam Aktivitäten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit festlegt, die die Zielsetzungen dieses Rahmenvertrages übersteigen, hat das spezifische Projektabkommen Vorrang gegenüber diesem Rahmenvertrag.

Art. 3 Definitionen

Spezifische Projekte/Programme und andere gemeinsame Aktivitäten, die diesem Rahmenvertrag unterstehen, werden im Folgenden «Projekte» genannt.

Für den Zweck dieses Rahmenvertrages bezieht sich der Begriff «External Implementing Agencies» auf alle öffentlichen Organe, öffentlichen oder privaten Körperschaften sowie alle öffentlichen oder privaten Organisationen, die von beiden Vertragsparteien anerkannt werden und von der Schweiz beauftragt werden, spezifische Projekte gemäss Artikel 8.1 durchzuführen.

Externe Experten/Expertinnen und Konsulenten/Konsulentinnen mit kurzen oder langfristigen Einsätzen, die von der Schweiz oder den External Implementing Agencies ernannt und mit der Durchführung von Projekten beauftragt werden, werden im Folgenden «Personal» genannt. Die Ehepartner und Kinder unter 18 des Personals oder Personen, die nach nationalem vietnamesischem Gesetz durch das Personal unterstützt werden und im gleichen Haushalt mit ihnen leben, werden im Folgenden «Angehörige» genannt.

Für den Zweck dieses Rahmenvertrages umfasst der Begriff «Güter» Waren, Material, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und andere Güter, die von der Schweiz oder den External Implementing Agencies für Projekte dieses Rahmenvertrages zur Verfügung gestellt werden oder jegliche anderen Güter, die im Rahmen der spezifischen Projektabkommen an Vietnam geliefert werden.

«DEZA» bedeutet Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

Mit dem «DEZA Koordinationsbüro» ist das von der DEZA als Teil der Schweizer Botschaft in Hanoi eingerichtete Büro gemeint. Zu den Aufgaben des Koordinationsbüros gehören die Koordination und das Monitoring der von der schweizerischen Regierung in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen finanzierten Entwicklungsprojekte in Vietnam und in den anderen Ländern der Mekong Region, in denen die DEZA tätig ist.

«seco» bedeutet Staatssekretariat für Wirtschaft des Volkswirtschaftsdepartements.

Art. 4 Formen der Zusammenarbeit

Teil 1 – Formen

Teil 2 – Technische, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit

Die technische, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

Teil 3 – Finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Teil 4 – Humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe

Teil 5 – andere Bereiche der Zusammenarbeit

Art. 5 Anwendung

Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages sind anwendbar:

Art. 6 Sonderrechte und Immunität

Im Zusammenhang mit den Projekten, die diesem Rahmenvertrag unterstehen, werden die folgenden Sonderrechte und Immunität gewährleistet:

Vietnam verpflichtet sich, in der Regel dem ausländischen Personal die gleichen Sonderrechte einzuräumen, die es dem Personal von anderen Zusammenarbeitsmissionen gewährt und für seine Sicherheit zu sorgen. Im Speziellen verpflichtet sich Vietnam im Rahmen seiner nationalen Gesetzgebung:

Art. 7 Antikorruptionsklausel

Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität, Angebot und Nachfrage basierenden Wettbewerb hemmt. Sie erklären daher, die Korruption mit vereinten Kräften zu bekämpfen und weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens, noch bei der Vergabe von Aufträgen, weder direkt noch indirekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, anzubieten oder sich anbieten zu lassen, welche als widerrechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund, um die Auflösung des vorliegenden Abkommens oder die Ergreifung jeder anderen im anwendbaren Recht vorgesehenen Massnahme zu rechtfertigen.

Art. 8 Koordination
Art. 9 Schlussbestimmungen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.