Abkommen vom 20. September 2002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Typ Andere
Veröffentlichung 2002-09-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Usbekistan,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen,

vom Wunsche geleitet, diese Beziehungen zu stärken und eine fruchtbare technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu entwickeln,

in Anerkennung der Tatsache, dass solche technische und finanzielle Zusammenarbeit dazu beitragen wird, den laufenden Reformprozess in Usbekistan zur Erreichung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung zu unterstützen und die Kosten der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anpassung zu mindern sowie Demokratie und Menschenrechte zu fördern,

im Bewusstsein, dass die Regierung der Republik Usbekistan sich zur Fortführung der Reformen verpflichtet mit dem Ziel, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Basis der Zusammenarbeit

Die Achtung der demokratischen Grundwerte und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, leitet Innen- wie Aussenpolitik der beiden Vertragsparteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens, gleichgestellt mit dessen Zielen.

Art. 2 Zielsetzungen

Das vorliegende Abkommen bestimmt die allgemeinen Bedingungen für alle Formen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan.

Diese Bedingungen sind anwendbar auf von den Vertragsparteien gemäss Artikel 5 vereinbarte Projekte oder Programme im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit.

Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Verwirklichung von Zusammenarbeitsprojekten oder ‑programmen in Usbekistan. Solche Projekte oder Programme bilden eine Ergänzung zu den von Usbekistan eigenständig unternommenen Entwicklungsanstrengungen.

Die Regierung der Republik Usbekistan wendet die vorliegenden Bestimmungen auch auf nationale Tätigkeiten an, die entweder aus regionalen Entwicklungszusammenarbeitsprojekten oder ‑programmen, die vom Schweizerischen Bundesrat mitfinanziert werden, oder aus Projekten oder Programmen, die vom Schweizerischen Bundesrat über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, erwachsen.

Das Abkommen verfolgt im Weiteren die Erleichterung der humanitären Hilfe und Nothilfe des Schweizerischen Bundesrats an Usbekistan, sofern die Regierung der Republik Usbekistan solche Hilfe verlangt.

Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen von Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte oder Programme zu schaffen.

Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit anderen, von anderen Gebern finanzierten Projekten oder Programmen zu vermeiden und um eine grösstmögliche Wirkung der Projekte oder Programme zu sichern, stellen die Vertragsparteien einander sämtliche für eine effiziente Zusammenarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Sollte ein bestimmtes Projektabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit definieren, welche über den Anwendungsbereich dieses Abkommens hinausgehen, so gelten die Bestimmungen des Projektabkommens.

Art. 3 Definitionen

Konkrete Projekte oder Programme und andere gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens werden im Folgenden «Projekte» genannt.

Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «ausführende Organisationen» alle öffentlichen Behörden, öffentlichen oder privaten Körperschaften und öffentlichen oder privaten Organisationen, welche von beiden Vertragsparteien anerkannt und vom Schweizerischen Bundesrat mit der Durchführung von einzelnen Projekten gemäss Artikel 8.1. beauftragt sind.

Experten und Berater, die kurz- oder langfristig vom Schweizerischen Bundesrat oder von den ausführenden Organisationen mit der Vorbereitung und Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens betraut sind, werden im Folgenden «Personal» genannt.

Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Begriff «Güter» Material, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und andere Güter, die vom Schweizerischen Bundesrat oder den ausführenden Organisationen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens an Usbekistan geliefert werden, sowie sämtliche anderen im Rahmen der spezifischen Projektabkommen betreffend der in Artikel 5.1. erwähnten Projekte an Usbekistan gelieferten Güter.

«DEZA» bezeichnet die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

«Seco» bezeichnet das Staatssekretariat für Wirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

«Schweizerisches Büro für Zusammenarbeit» bezeichnet das Büro, welches als Teil der Schweizerischen Botschaft in Taschkent eingerichtet wurde. Dieses Büro ist verantwortlich für die Koordination und die Überwachung von Entwicklungsprojekten des Schweizerischen Bundesrats in Usbekistan und in anderen Ländern Zentralasiens.

Art. 4 Formen der Zusammenarbeit

Formen

Technische Zusammenarbeit

Die technische Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Humanitäre Hilfe

Andere Bereiche der Zusammenarbeit

Art. 5 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:

Art. 6 Anzuerkennende Vorrechte und Befreiungen

Bezüglich Projekten, die Gegenstand dieses Abkommens sind, sind die folgenden Vorrechte und Befreiungen zu gewähren:

Art. 7 Anti-Korruptionsklausel

Die Vertragsparteien verfolgen ein gemeinsames Anliegen im Kampf gegen die Korruption, welche die gute Regierungsführung und die gezielte Nutzung der für die Entwicklung benötigten Ressourcen gefährdet und eine faire und offene, auf Preis und Qualität gründende Konkurrenz bedroht. Sie äussern deshalb ihre Absicht, ihre Bemühungen in der Bekämpfung der Korruption zusammenzulegen und erklären namentlich, weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens, weder direkt noch indirekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, unterbreitet zu haben noch in Zukunft zu unterbreiten, welche als widerrechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jeder Akt dieser Art ist ein ausreichender Grund, um die Aufhebung des vorliegenden Abkommens, der Ausschreibung oder der erfolgten Vergabe oder das Ergreifen jeder anderen vom anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahme zu rechtfertigen.

Art. 8 Verfahren und Koordination
Art. 9 Schlussbestimmungen

Geschehen in Taschkent am 20. September 2002, in zwei Originalen in englischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Wilhelm Meier | Für die Regierung der Republik Usbekistan: / Mamirzo B. Nurmuradow | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.191.01

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