Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2002-12-13
Letzte Aktualisierung 2019-12-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 160
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates

2 vom 1. März 2001

3 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 2001 , beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  • a. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesversammlung;
  • b. Aufgaben und Organisation der Bundesversammlung;
  • c. das Verfahren in der Bundesversammlung;
  • d. die Beziehungen zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat;
  • e. die Beziehungen zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten.
Art. 2 Zusammentreten der Räte

1 Der Nationalrat und der Ständerat versammeln sich regelmässig zu ordentlichen Sessionen.

2 Jeder Rat kann für sich Sondersessionen beschliessen, wenn die ordentlichen Sessionen zum Abbau der Geschäftslast nicht ausreichen.

3 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte oder der Vereinigten Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session zur Behandlung folgender Beratungsgegenstände verlangen:

  • a. Entwürfe des Bundesrates oder einer Kommission der Bundesversammlung zu einem Erlass der Bundesversammlung;
  • b. in beiden Räten eingereichte gleich lautende Motionen;
  • c. Wahlen;
  • d. Erklärungen des Bundesrates oder in beiden Räten eingereichte gleich lau-

4 tende Entwürfe für Erklärungen des Nationalrates und des Ständerates.

4 Eine ordentliche oder eine ausserordentliche Session findet in beiden Räten in der

5 Regel in denselben Kalenderwochen statt.

Art. 3 Eid und Gelübde

1 Jedes Mitglied der Bundesversammlung legt vor seinem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.

2 Die von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Personen leisten ihren Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bundesversammlung im Anschluss an ihre Wahl, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3 Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet auf sein Amt.

4 Der Eid lautet: «Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»

5 Das Gelübde lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»

Art. 4 Öffentlichkeit

1 Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich. Die Verhandlungen werden der Öffentlichkeit im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung vollständig zugänglich gemacht. Die Einzelheiten der Veröffentlichung regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.

2 Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann die geheime Beratung beantragt werden. Antragsberechtigt sind:

  • a. ein Sechstel der Mitglieder eines Rates beziehungsweise der Vereinigten Bundesversammlung;
  • b. die Mehrheit einer Kommission;
  • c. der Bundesrat.

3 Die Beratung über den Antrag auf geheime Beratung ist selbst geheim.

4 Jede Person, die an geheimen Beratungen teilnimmt, hat über deren Inhalt Stillschweigen zu bewahren.

Art. 5 Information

1 Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2 Die Verwendung von Tonund Bildübertragungen aus den Ratssälen sowie die Akkreditierung von Medienschaffenden werden durch Verordnung der Bundesversammlung oder durch die Ratsreglemente geregelt.

2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung

1. Kapitel: Rechte und Pflichten

Art. 6 Verfahrensrechte

1 Die Mitglieder der Bundesversammlung (Ratsmitglieder) haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Wahlvorschläge einzureichen.

2 Sie können zu hängigen Beratungsgegenständen und zum Verfahren Anträge stellen.

3 Das Recht auf Wortmeldung und die Redezeit können durch die Ratsreglemente eingeschränkt werden.

4 Wird eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat bestritten, so darf eine Abstimmung nur durchgeführt werden, wenn die Urheberin oder der Urheber Gelegenheit zu einer mündlichen Begründung erhalten hat. Zudem erhält zumin-

6 dest das Wort, wer zuerst die Ablehnung beantragt hat.

Art. 7 Informationsrechte

1 Die Ratsmitglieder haben das Recht, vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen, soweit dies für die Ausübung des parlamentarischen Mandates erforderlich ist.

2 Das einzelne Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf Informationen:

  • a. aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
  • b. die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als vertraulich oder geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Schaden zufügen kann;

7 c. die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich gehalten werden .

3 Besteht zwischen einem Ratsmitglied und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so kann das Ratsmitglied das Präsidium desjenigen Rates anrufen, dem es angehört. Das Präsidium vermittelt zwischen Ratsmitglied und Bundesrat.

4 Das Ratspräsidium entscheidet endgültig, wenn zwischen Ratsmitglied und Bundesrat strittig ist, ob die Informationen zur Ausübung des parlamentarischen Mandats erforderlich sind.

5 Der Bundesrat kann an Stelle der Einsicht in die Unterlagen dem Ratsmitglied einen Bericht vorlegen, wenn zwischen ihm und dem Ratsmitglied strittig ist, ob das Ratsmitglied nach Absatz 2 Anspruch auf die Informationen hat, und wenn die Vermittlung des Ratspräsidiums erfolglos bleibt.

6 Das Ratspräsidium kann zur Vorbereitung der Vermittlung ohne Einschränkungen Einsicht in die Unterlagen des Bundesrates und der Bundesverwaltung nehmen.

Art. 8 Amtsgeheimnis

Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden, sofern sie auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis haben, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren, geheim zu halten oder vertraulich sind.

Art. 9 Einkommen und Entschädigungen

Die Ratsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen sowie einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen. Die Einzelheiten werden durch das Parlaments-

8 ressourcengesetz vom 18. März 1988 geregelt.

Art. 10 Pflicht zur Sitzungsteilnahme

Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Räte und Kommissionen teilzunehmen.

Art. 11 Offenlegungspflichten

1 Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über seine:

9 beruflichen Tätigkeiten; falls das Ratsmitglied Arbeitnehmerin oder Arbeita. nehmer ist, so sind die Funktion und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anzugeben;

10 b. weiteren Tätigkeiten in Führungsund Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;

  • c. Beratungsoder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;
  • d. dauernden Leitungsoder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;
  • e. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes. 1bis Bei Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben b − e gibt das Ratsmitglied an, ob es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt. Spesenentschädigungen

11 fallen nicht in Betracht.

2 Die Parlamentsdienste erstellen ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder.

3 Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern.

4 12 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

13 Ausstand Art. 11 a

1 Bei der Ausübung der Oberaufsicht nach Artikel 26 treten die Mitglieder von Kommissionen und Delegationen in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Kein Ausstandsgrund sind politische Interessenvertretungen, insbesondere von Gemeinwesen, Parteien oder Verbänden.

2 In streitigen Fällen entscheidet die betroffene Kommission oder Delegation nach Anhörung des betroffenen Mitglieds endgültig über den Ausstand.

Art. 12 Unabhängigkeit gegenüber ausländischen Staaten

Ratsmitgliedern ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

Art. 13 Disziplinarmassnahmen

1 Verstösst ein Ratsmitglied gegen die Ordnungsund Verfahrensvorschriften der Räte, so kann die Präsidentin oder der Präsident nach erfolgter Mahnung und im Wiederholungsfall:

  • a. dem Ratsmitglied das Wort entziehen; oder
  • b. das Ratsmitglied höchstens für die restliche Dauer einer Sitzung ausschliessen.

2 Verstösst ein Ratsmitglied in schwer wiegender Weise gegen die Ordnungsund Verfahrensvorschriften oder verletzt es das Amtsgeheimnis, so kann das zuständige Ratsbüro:

  • a. gegen das Ratsmitglied einen Verweis aussprechen; oder
  • b. das Ratsmitglied bis zu sechs Monate aus seinen Kommissionen ausschliessen.

3 Über Einsprachen des betroffenen Ratsmitglieds entscheidet der Rat.

2. Kapitel: Unvereinbarkeitsregelungen

Art. 14 Unvereinbarkeiten

Der Bundesversammlung dürfen nicht angehören:

  • a. die von ihr gewählten oder bestätigten Personen;
  • b. die nicht von ihr gewählten Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte;

14 c. das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der eidgenössischen Gerichte, des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft sowie die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidkompetenzen, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;

  • d. die Mitglieder der Armeeleitung;
  • e. Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt;
  • f. Personen, die den Bund in Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vertreten, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt.
Art. 15 Vorgehen

1 Tritt eine Unvereinbarkeit nach Artikel 14 Buchstabe a ein, so erklärt die betroffene Person, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet.

2 Tritt eine Unvereinbarkeit nach Artikel 14 Buchstaben b–f ein, so scheidet die betroffene Person sechs Monate nach Feststellen der Unvereinbarkeit aus der Bundesversammlung aus, sofern sie die andere Funktion bis dahin nicht aufgegeben hat.

3. Kapitel: Immunität und Sessionsteilnahmegarantie

Art. 16 Absolute Immunität

Die Ratsmitglieder können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

15 Art. 17 Relative Immunität: Begriff und Zuständigkeiten

1 Gegen ein Ratsmitglied kann ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, nur mit der Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte eingeleitet werden. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommission.

2 Erscheint es nach den Umständen des Falls gerechtfertigt, so können die zuständigen Kommissionen die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung, die der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht, den Strafbehörden des Bundes übertragen.

3 Die Vereinigte Bundesversammlung kann eine ausserordentliche Bundesanwältin oder einen ausserordentlichen Bundesanwalt wählen. 3bis Die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen können im gegenseitigen Einvernehmen ungenügend begründete Gesuche um Aufhebung der

16 Immunität zur Nachbesserung an die Strafverfolgungsbehörde zurücksenden.

4 Ist ein Gesuch offensichtlich unhaltbar, so können die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen im gegenseitigen Einvernehmen das Gesuch direkt erledigen. Sie setzen die Kommissionen vorgängig darüber in Kenntnis. Verlangt die Mehrheit einer Kommission eine Beratung des Gesuches, so wird das

17 Gesuch im normalen Verfahren nach Artikel 17 a behandelt.

18 Art. 17 a Relative Immunität: Verfahren

1 Das Gesuch um Aufhebung der Immunität wird von der zuständigen Kommission desjenigen Rates zuerst behandelt, dem das beschuldigte Ratsmitglied angehört.

2 Stimmen die Beschlüsse der beiden Kommissionen über das Eintreten auf das Gesuch oder über die Aufhebung der Immunität nicht überein, so findet eine Differenzbereinigung zwischen den Kommissionen statt. Die zweite Ablehnung durch eine Kommission ist endgültig.

3 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.

4 Die Kommissionen hören das beschuldigte Ratsmitglied an. Dieses kann sich weder vertreten noch begleiten lassen.

5 Der Entscheid der Kommissionen ist endgültig.

6 Hat eine Kommission ihren Entscheid dem betroffenen Ratsmitglied eröffnet, so informiert sie unverzüglich die Öffentlichkeit. Gleichzeitig orientiert sie die Mitglieder beider Räte mit einer schriftlichen Mitteilung.

7 Ist das beschuldigte Ratsmitglied Mitglied einer der zuständigen Kommissionen, so tritt es in den Ausstand.

Art. 18 Aufhebung des Postund Fernmeldegeheimnisses sowie weitere

Ermittlungsmassnahmen

1 Für die Aufhebung des Postund Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Artiter 19 kel 321 des Strafgesetzbuches ist eine Ermächtigung der Ratspräsidien erforderlich, wenn:

  • a. strafbare Handlungen eines Ratsmitgliedes verfolgt werden sollen;
  • b. Massnahmen gegenüber einem Ratsmitglied angeordnet werden sollen, die der Überwachung eines Dritten dienen, mit dem das Ratsmitglied auf Grund seines Amtes in Beziehung steht.

2 Absatz 1 findet auch auf diejenigen Fälle sinngemäss Anwendung, in denen für eine erste Abklärung des Sachverhalts oder zur Beweissicherung andere Massnahmen der Ermittlung oder Strafuntersuchung gegen ein Ratsmitglied notwendig sind.

3 Sobald die von den Ratspräsidien bewilligten Massnahmen durchgeführt sind, ist nach Artikel 17 die Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte

20 zur Strafverfolgung einzuholen, es sei denn, das Verfahren werde eingestellt.

4 21 Eine Verhaftung ohne diese Ermächtigung ist unzulässig.

Art. 19 Verfahren der Ermächtigung durch die Ratspräsidien

1 Die Ratspräsidien entscheiden in gemeinsamer und geheimer Beratung. Die Erteilung der Ermächtigung nach Artikel 18 bedarf der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern.

2 Die Ermächtigung zur Aufhebung des Postund Fernmeldegeheimnisses kann erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde die Anordnung zur Überwachung ge-

22 mäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs genehmigt.

Art. 20 Sessionsteilnahmegarantie

1 Ein Strafverfahren gegen ein Ratsmitglied wegen Verbrechen oder Vergehen, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, kann während der Session nur eingeleitet werden mit seiner schriftlichen Zustimmung oder mit Ermächtigung der zuständigen Kommission seines Rates. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommissi-

23 on.

2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt bei der zuständigen Kommission des Rates, dem das verhaftete Ratsmitglied angehört, um Zustimmung nachgesucht werden, sofern das Ratsmitglied nicht sein

24 schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3 Ist ein Strafverfahren wegen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Straftaten gegen ein Ratsmitglied bei Beginn der Session bereits eingeleitet, so hat das Ratsmitglied das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid der zuständigen Kommission

25 seines Rates zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

4 Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Beginn der Session angeordnet wurde, kann das Recht auf Sessionsteilnahme nicht angerufen werden.

Art. 21 Uneinigkeit über die Erforderlichkeit der Ermächtigung

Ist streitig, ob eine Ermächtigung nach den Artikeln 17–20 erforderlich sei, so entscheidet das Organ, das für die Ermächtigung zuständig ist.

4. Kapitel: Haftung für Schäden 26

Art. 21 a

1 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Ratsmitglieds für seine amtliche

27 Tätigkeit richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 .

2 Über die Haftung des Ratsmitgliedes nach den Artikeln 7 und 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 entscheidet die Verwaltungsdelegation.

3 Das Ratsmitglied kann den Entscheid der Verwaltungsdelegation mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten.

3. Titel: Aufgaben der Bundesversammlung

Art. 22 Gesetzgebung

1 Die Bundesversammlung erlässt alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.

2 Sie kann weitere rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder, soweit sie durch Bundesverfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist, in der Form der Verordnung der Bundesversammlung erlassen.

3 Die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung werden auf Verlangen vor dem Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen des Bundesrates konsultiert, sofern die Dringlichkeit der Verordnung es zulässt.

4 Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.

Art. 23 Änderungen der Bundesverfassung

Die Bundesversammlung unterbreitet Änderungen der Bundesverfassung Volk und Ständen in der Form des Bundesbeschlusses zur Abstimmung.

Art. 24 Mitwirkung in der Aussenpolitik

1 Die Bundesversammlung verfolgt die internationale Entwicklung und wirkt bei der Willensbildung über wichtige aussenpolitische Grundsatzfragen und Entscheide mit.

2 Sie genehmigt den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung völkerrechtlicher bis Verträge, soweit nicht der Bundesrat nach den Artikeln 7 a und 7 b des Regierungs-

28 den Vertrag selbststänund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997

29 dig abschliessen, ändern oder kündigen kann.

3 Unterliegt der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages dem Referendum, so genehmigt die Bundesversammlung den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der Form eines Bundesbeschlusses. Andernfalls genehmigt sie den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der

30 Form eines einfachen Bundesbeschlusses.

4 Sie wirkt in internationalen parlamentarischen Versammlungen mit und pflegt die Beziehungen zu ausländischen Parlamenten.

Art. 25 Finanzen

1 Die Bundesversammlung setzt die Aufwände und die Investitionsausgaben mit

31 dem Voranschlag und seinen Nachträgen fest. Sie beschliesst über neue oder nicht beanspruchte laufende Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen oder mit besonderen Beschlüssen. Sie nimmt die Staatsrechnung ab.

2 Sie wählt dafür die Form des einfachen Bundesbeschlusses.

3 Sie legt in Kreditbeschlüssen den Zweck und die Höhe der Kredite fest. Ausserdem kann sie darin die Rahmenbedingungen der Kreditverwendung, den zeitlichen Ablauf der Projektverwirklichung und die Berichterstattung durch den Bundesrat näher

32 regeln.

Art. 26 Oberaufsicht

1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer

33 Träger von Aufgaben des Bundes.

2 Sie übt die Oberaufsicht aus über den Finanzhaushalt im Bereich von Artikel 8 des

34 Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 .

3 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus:

  • a. Rechtmässigkeit;
  • b. Ordnungsmässigkeit;
  • c. Zweckmässigkeit;
  • d. Wirksamkeit;
  • e. Wirtschaftlichkeit.

4 Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der

35 Bundesanwaltschaft ist ausgeschlossen.

Art. 27 Überprüfung der Wirksamkeit

Die durch das Gesetz bezeichneten Organe der Bundesversammlung sorgen dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Sie können hierzu:

  • a. verlangen, dass der Bundesrat Wirksamkeitsüberprüfungen durchführen lässt;
  • b. die im Auftrag des Bundesrates durchgeführten Wirksamkeitsüberprüfungen prüfen;
  • c. selbst Wirksamkeitsüberprüfungen in Auftrag geben.
Art. 28 Grundsatzentscheide und Planungen

1 Die Bundesversammlung wirkt mit:

  • a. bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit;
  • b. bei der Festlegung der strategischen Ziele für verselbstständigte Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-

36 37 gesetzes vom 21. März 1997 . 1bis Sie wirkt mit, indem sie:

  • a. sich mit Berichten des Bundesrates über seine Tätigkeiten gemäss Absatz 1 informieren lässt oder solche Berichte zur Kenntnis nimmt;
  • b. dem Bundesrat Aufträge erteilt: 1. eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung zu ändern, oder 2. für die verselbstständigten Einheiten strategische Ziele festzulegen oder diese Ziele zu ändern;

38 c. Grundsatzoder Planungsbeschlüsse fasst.

2 Grundsatzund Planungsbeschlüsse sind Vorentscheidungen, die festlegen, dass bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu planen sind.

3 Grundsatzund Planungsbeschlüsse werden in der Form des einfachen Bundesbeschlusses erlassen. Für Grundsatzund Planungsbeschlüsse von grosser Tragweite kann die Form des Bundesbeschlusses gewählt werden.

4 Weicht der Bundesrat von Aufträgen oder Grundsatzund Planungsbeschlüssen ab, so hat er dies zu begründen.

Art. 29 Einzelakte

1 Die Bundesversammlung erlässt Einzelakte, die dem Referendum nicht unterstehen, in der Form des einfachen Bundesbeschlusses.

2 Einzelakte der Bundesversammlung, für welche die notwendige gesetzliche Grundlage weder in der Bundesverfassung noch in einem Bundesgesetz besteht, werden in der Form des Bundesbeschlusses dem Referendum unterstellt.

Art. 30 Weitere Aufgaben

Die Bundesversammlung nimmt die weiteren Aufgaben wahr, die ihr die Bundesverfassung und die Bundesgesetzgebung zuweisen.

4. Titel: Organisation der Bundesversammlung

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 31 Organe

Die Organe der Bundesversammlung sind:

  • a. der Nationalrat;
  • b. der Ständerat;
  • c. die Vereinigte Bundesversammlung;
  • d. die Präsidien;
  • e. die Büros;
  • f. die Koordinationskonferenz und die Verwaltungsdelegation;
  • g. die Kommissionen und ihre Subkommissionen sowie Delegationen;
  • h. die Fraktionen.
Art. 32 Sitz der Bundesversammlung

1 Die Bundesversammlung versammelt sich in Bern.

2 Sie kann mit einfachem Bundesbeschluss beschliessen, ausnahmsweise an einem anderen Ort zu tagen.

Art. 33 Einberufung

1 Der Nationalrat und der Ständerat werden von ihren Büros einberufen.

2 Die Vereinigte Bundesversammlung wird von der Koordinationskonferenz einberufen.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates ist verpflichtet, die Räte einzuberufen, wenn die Sicherheit der Bundesbehörden gefährdet ist oder der Bundesrat nicht in der Lage ist zu handeln.

2. Kapitel: Nationalrat und Ständerat

Art. 34 Präsidien

Das Präsidium jedes Rates wird gebildet aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten und der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten.

Art. 35 Ratsbüros

1 Jeder Rat bestellt für seine Leitung und für weitere ratseigene Angelegenheiten ein Büro.

2 Das Büro jedes Rates setzt sich zusammen aus dem Präsidium jedes Rates und weiteren durch die Geschäftsreglemente bestimmten Mitgliedern.

3 Rechte und Pflichten, welche dieses Gesetz den Kommissionen zuweist, gelten auch für die Büros.

Art. 36 Geschäftsreglemente

Jeder Rat erlässt ein Geschäftsreglement mit den Ausführungsbestimmungen über seine Organisation und sein Verfahren.

Art. 37 Koordinationskonferenz

1 Das Büro des Nationalrates und das Büro des Ständerates bilden die Koordinationskonferenz.

2 Die Koordinationskonferenz hat folgende Aufgaben:

39 Sie legt fest, in welchen Kalenderwochen die ordentlichen und die ausserora. dentlichen Sessionen stattfinden.

  • b. Sie sorgt für den Geschäftsverkehr zwischen den beiden Räten und zwischen diesen und dem Bundesrat.
  • c. Sie kann Weisungen erlassen über die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel an die Organe der Bundesversammlung.
  • d. Sie wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.
  • e. Sie genehmigt nach den in Artikel 61 genannten Kriterien die Bildung neuer Fraktionen.

3 Der Bundesrat kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

4 Die Beschlüsse der Koordinationskonferenz bedürfen der Zustimmung der Büros des Nationalrates und des Ständerates. Die Wahl nach Absatz 2 Buchstabe d erfolgt mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

5 40

Art. 38 Verwaltungsdelegation

1 Die Verwaltungsdelegation besteht aus je drei von der Koordinationskonferenz gewählten Mitgliedern der Büros beider Räte. Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Delegierte oder als Delegierten. Sie konstituiert sich selbst.

2 Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung.

3 Die Verwaltungsdelegation beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

3. Kapitel: Vereinigte Bundesversammlung

Art. 39 Büro der Vereinigten Bundesversammlung

1 Das Büro der Vereinigten Bundesversammlung besteht aus den Präsidien der beiden Räte.

2 Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates.

3 Das Büro bereitet die Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung vor.

4 Es kann Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung einsetzen. Sie bestehen aus zwölf Mitgliedern des Nationalrates und aus fünf Mitgliedern des Ständerates.

Art. 40 Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte

1 Die Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte berät Begnadigungsgesuche und Entscheide über Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden vor.

2 Sie wählt zu ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten abwechslungsweise ein Mitglied des Nationalrates oder des Ständerates.

3 Sie überweist Begnadigungsgesuche dem Bundesrat zum Bericht und zur Antragstellung.

4 Sie kann Einsicht nehmen in das Gesuch sowie in die Untersuchungs-, Gerichtsund Vollzugsakten.

41 Art. 40 a Gerichtskommission

1 Die Gerichtskommission ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung:

  • a. von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte;
  • b. von Mitgliedern der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
  • c. der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts und der Stellvertretenden Bun-

42 desanwältinnen oder Bundesanwälte.

2 Sie schreibt offene Richterstellen und die Stellen der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts sowie der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte öffentlich aus. Soweit das Gesetz Teilpensen zulässt, ist in der Ausschreibung der

43 Beschäftigungsgrad anzugeben.

3 Die Gerichtskommission unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung.

4 Sie legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richterinnen und Richter sowie der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts und der Stellvertretenden Bun-

44 desanwältinnen und Bundesanwälte fest.

5 Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Kommission.

6 Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation bringen Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richterinnen und Richtern, der Bundesanwältin, des Bundesanwalts oder der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte ernsthaft in Frage stellen, der Gerichtskommission

45 zur Kenntnis.

Art. 41 Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung

1 Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für das Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung die Bestimmungen des Geschäftsreglements des Nationalrats sinngemäss.

2 Die Stimmenzählenden und die Ersatzstimmenzählenden der beiden Räte ermitteln die Wahlund Abstimmungsresultate.

3 Ist das Geschäftsreglement des Nationalrates nicht anwendbar, so kann sich die Vereinigte Bundesversammlung ein eigenes Reglement geben.

4. Kapitel: Kommissionen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 42 Ständige Kommissionen und Spezialkommissionen

1 Jeder Rat setzt aus seiner Mitte die vom Gesetz und den Geschäftsreglementen vorgesehenen ständigen Kommissionen ein.

2 In Ausnahmefällen können die Räte Spezialkommissionen bestellen.

Art. 43 Bestellung der Kommissionen

1 Die Mitglieder der Kommissionen sowie deren Präsidien (Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident) werden vom jeweiligen Büro gewählt.

2 Die Präsidien von gemeinsamen Kommissionen beider Räte und von Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung werden von der Koordinationskonferenz gewählt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dürfen nicht dem gleichen Rat angehören. 2bis Die Koordinationskonferenz sorgt dafür, dass die Präsidentinnen oder Präsidenten der Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte nicht derselben Fraktion ange-

46 hören.

3 Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im jeweiligen Rat. Soweit möglich werden die Amtssprachen und Landesgegenden angemessen berücksichtigt.

4 Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen wird von den Geschäftsreglementen bestimmt.

Art. 44 Aufgaben

1 Im Rahmen der ihnen durch das Gesetz oder durch die Geschäftsreglemente zugewiesenen Zuständigkeiten haben die Kommissionen folgende Aufgaben:

  • a. Sie beraten die ihnen zugewiesenen Geschäfte zuhanden ihres Rates vor.
  • b. Sie beraten und entscheiden über die ihnen vom Gesetz zur abschliessenden Beratung zugewiesenen Geschäfte.
  • c. Sie verfolgen die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Zuständigkeitsbereichen.
  • d. Sie arbeiten Vorschläge in ihren Zuständigkeitsbereichen aus.

47 Sie sorgen für die Wirksamkeitsüberprüfung in ihren Zuständigkeitsbereie. chen. Sie unterbreiten den zuständigen Organen der Bundesversammlung entsprechende Anträge oder erteilen dem Bundesrat entsprechende Aufträge.

  • f. Sie berücksichtigen die Resultate von Wirksamkeitsüberprüfungen.

2 Die Kommissionen berichten ihrem Rat über die ihnen zugewiesenen Geschäfte und stellen Antrag.

Art. 45 Allgemeine Rechte

1 Die Kommissionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

  • a. parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Anträge einreichen sowie Berichte erstatten;
  • b. aussenstehende Sachverständige beiziehen;
  • c. Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise anhören;
  • d. Besichtigungen vornehmen.

2 Die Kommissionen können aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. Diese erstatten der Kommission Bericht und stellen Antrag. Mehrere Kommissionen können gemeinsame Subkommissionen einsetzen.

Art. 46 Verfahren in den Kommissionen

1 In den Kommissionen gelten die Verfahrensregeln ihres Rates, sofern das Gesetz oder das Geschäftsreglement nichts anderes vorsieht.

2 Beschlüsse von gemeinsamen Kommissionen beider Räte bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Mitglieder aus jedem Rat, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3 Personen im Dienste des Bundes müssen schriftliche Unterlagen und visuelle Präsentationen zuhanden der Kommissionen in der Regel in zwei Amtssprachen vorlegen. Aussenstehende Sachverständige sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise werden mit der Einladung zu einer Kommissionssitzung darauf aufmerksam gemacht, dass sie der Mehrsprachigkeit der Kommission

48 nach Möglichkeit Rechnung tragen sollten.

Art. 47 Vertraulichkeit

1 Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich; insbesondere wird nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen oder abgestimmt haben.

2 Die Kommissionen können beschliessen, Anhörungen öffentlich durchzuführen.

49 Art. 47 a Klassifizierung der Protokolle und der weiteren Unterlagen

1 Die Protokolle und die weiteren Unterlagen der Kommissionen müssen klassifiziert werden; ausgenommen sind Unterlagen, die bereits vor der Zustellung an die Kommission öffentlich zugänglich sind.

2 Die Kommissionen können ihre Unterlagen, mit Ausnahme der Protokolle ihrer Sitzungen, entklassifizieren und öffentlich zugänglich machen. Die Voraussetzungen für den Zugang zu den Unterlagen regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.

Art. 48 Information der Öffentlichkeit

Die Kommissionen informieren die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen.

Art. 49 Koordination zwischen den Kommissionen

1 Die Kommissionen jedes Rates koordinieren ihre Tätigkeit untereinander sowie mit den Kommissionen des anderen Rates, die dieselben oder ähnliche Fragen bearbeiten.

2 Die Informationsbeschaffung oder die Abklärung einer Frage kann in gemeinsamen Sitzungen erfolgen oder einer Kommission übertragen werden.

3 Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzkommissionen können den Geschäftsbericht und die Rechnung gemeinsam vorberaten.

4 Bei sachübergreifenden Geschäften können andere Kommissionen Berichte an die vorberatenden Kommissionen richten.

5 50

2. Abschnitt: Finanzkommissionen

Art. 50 Aufgaben der Finanzkommissionen

1 Die Finanzkommissionen (FK) befassen sich mit der Haushaltführung des Bundes; sie beraten die finanzielle Planung, den Voranschlag und dessen Nachträge und die Staatsrechnung vor. Sie üben die Oberaufsicht über den gesamten Finanzhaushalt nach Artikel 26 Absatz 2 aus, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

2 Sie können zu Erlassentwürfen von finanzpolitischer Bedeutung Berichte an die vorberatenden Kommissionen richten. Solche Erlassentwürfe können ihnen zum

51 Mitbericht oder zur Vorberatung zugewiesen werden.

3 Die Finanzkommissionen sind zum Mitbericht zu den Entwürfen für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen einzuladen, die ihnen nicht zur Vorberatung zugewiesen werden. Für sie gelten für die Vertretung ihrer Anträge in den Räten

52 dieselben Rechte wie für die vorberatenden Kommissionen.

Art. 51 Finanzdelegation

1 Die Finanzkommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder und für jedes Mitglied eine ständige Stellvertreterin oder einen ständigen Stellvertreter in die

53 Finanzdelegation (FinDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.

2 Der Finanzdelegation obliegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes.

3 Der Verkehr der Finanzdelegation mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle richtet sich nach den Artikeln 14, 15 und 18 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni

54 1967 .

4 Die Finanzdelegation erstattet den Finanzkommissionen Bericht und stellt Antrag.

5 Sie kann sich mit weiteren Beratungsgegenständen befassen und ihre Feststellungen den Finanzkommissionen oder anderen Kommissionen zur Kenntnis bringen.

6 Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.

3. Abschnitt: Geschäftsprüfungskommissionen

Art. 52 Aufgaben der Geschäftsprüfungskommissionen

1 Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben die Oberaufsicht über die Geschäftsführung nach Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 aus.

2 Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit auf die Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit.

Art. 53 Geschäftsprüfungsdelegation

1 Die Geschäftsprüfungskommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder in die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.

2 Die Delegation überwacht die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste und überprüft das staatliche Handeln in Bereichen, die geheim gehalten werden, weil deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinte-

55 ressen einen schweren Schaden zufügen kann.

3 Sie übernimmt weitere besondere Aufträge, welche ihr eine Geschäftsprüfungskommission überträgt. 3bis Der Bundesrat informiert die Delegation spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wah-

56 rung der inneren oder äusseren Sicherheit.

4 Die Delegation erstattet den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt

57 Antrag.

5 Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.

4. Abschnitt: Berichterstattung im Rat 58

59 Art. 54

60 Art. 55 … Die Finanzund die Geschäftsprüfungskommissionen berichten ihrem Rat einmal jährlich über die Hauptergebnisse ihrer Arbeit.

5. Abschnitt: Redaktionskommission

Art. 56 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Redaktionskommission (RedK) ist eine gemeinsame Kommission beider Räte.

2 Sie besteht aus drei Subkommissionen entsprechend den Amtssprachen des Bundes.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.

Art. 57 Aufgaben und Verfahren

1 Die Redaktionskommission überprüft den Wortlaut der Erlasse und legt deren endgültige Fassung für die Schlussabstimmung fest. 1bis Sie ist zudem zuständig für redaktionelle Berichtigungen in Erlassen, welche

61 nicht der Schlussabstimmung unterstehen.

2 Sie sorgt dafür, dass die Texte verständlich und knapp formuliert sind. Sie prüft, ob sie den Willen der Bundesversammlung wiedergeben, und achtet darauf, dass die Fassungen in den drei Amtssprachen übereinstimmen.

3 Der Redaktionskommission stehen keine materiellen Änderungen zu. Stösst sie auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so benachrichtigt sie die Ratspräsidentinnen oder Ratspräsidenten.

Art. 58 Berichtigungen nach der Schlussabstimmung

1 Werden in einem Erlass nach der Schlussabstimmung formale Fehler oder Formulierungen, die nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wiedergeben, festgestellt, so ordnet die Redaktionskommission bis zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts die gebotenen Berichtigungen an. Diese sind kenntlich zu machen.

2 Nach der Veröffentlichung eines Erlasses in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts kann die Redaktionskommission die Berichtigung offensichtlicher Fehler und Änderungen gesetzestechnischer Art anordnen. Diese sind kenntlich zu machen.

3 Über wesentliche Berichtigungen erfolgt eine Mitteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung.

Art. 59 Ausführungsbestimmungen

Eine Verordnung der Bundesversammlung regelt im Einzelnen die Zusammensetzung und die Aufgaben der Redaktionskommission sowie das Verfahren zur Überprüfung der Erlassentwürfe vor der Schlussabstimmung und zur Anordnung von Berichtigungen nach der Schlussabstimmung und nach der Veröffentlichung. 6. Abschnitt: Delegationen in internationalen Versammlungen und für die Pflege von zwischenstaatlichen Beziehungen

Art. 60

Organisation, Aufgaben und Verfahren von Delegationen, welche die Bundesversammlung in internationalen parlamentarischen Versammlungen oder im bilateralen Verkehr mit Parlamenten von Drittstaaten vertreten, werden in einer Verordnung der Bundesversammlung geregelt.

5. Kapitel: Fraktionen

Art. 61 Bildung

1 Die Fraktionen setzen sich zusammen aus den Ratsmitgliedern gleicher Parteizugehörigkeit.

2 Parteilose und Angehörige unterschiedlicher Parteien können, sofern sie eine ähnliche politische Ausrichtung haben, eine Fraktion bilden.

3 Eine Fraktion kann gebildet werden, wenn ihr aus einem der beiden Räte mindestens fünf Mitglieder beitreten.

4 Die Fraktionen melden der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bundesversammlung ihre Konstituierung, die Mitglieder, den Vorstand und ihre Sekretärin oder ihren Sekretär.

Art. 62 Aufgaben und Rechte

1 Die Fraktionen beraten die Ratsgeschäfte vor.

2 Sie haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Vorstösse, Anträge und Wahlvorschläge einzureichen.

3 Die Geschäftsreglemente können weitere Rechte für Fraktionen vorsehen.

4 Die Fraktionen können Sekretariate einrichten. Diese erhalten dieselben Unterlagen wie die Ratsmitglieder und unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 8.

5 Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate.

62 Näheres regelt das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 1988 .

6. Kapitel: Parlamentarische Gruppen

Art. 63

1 Die Ratsmitglieder, welche sich für einen bestimmten Sachbereich interessieren, können sich zu parlamentarischen Gruppen zusammenschliessen. Die Gruppen müssen allen Ratsmitgliedern offen stehen.

2 Die Gruppen melden ihre Konstituierung und ihre Mitglieder den Parlamentsdiensten. Diese führen ein öffentliches Register der parlamentarischen Gruppen.

3 Die parlamentarischen Gruppen erhalten, soweit möglich, administrative Arbeitserleichterungen und Sitzungszimmer.

4 Sie können nicht im Namen der Bundesversammlung auftreten.

7. Kapitel: Parlamentsverwaltung

Art. 64 Aufgaben der Parlamentsdienste

1 Die Parlamentsdienste unterstützen die Bundesversammlung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2 Sie erfüllen folgende Aufgaben:

  • a. Sie planen und organisieren die Sessionen und die Sitzungen der Kommissionen.
  • b. Sie besorgen die Sekretariatsgeschäfte, die Übersetzungsarbeiten und die Protokollierung der Beschlüsse und Verhandlungen der Räte, der Vereinigten Bundesversammlung und der Kommissionen.
  • c. Sie führen eine Dokumentation und bieten Dienstleistungen im Bereich der Dokumentation und der Informationstechnologien an. bis 63 c . Sie betreiben Informationssysteme zum Auswerten von Daten für die Aufgabenerfüllung der Bundesversammlung, ihrer Organe und der Ratsmitglieder; diese Datenbearbeitung kann auch besonders schützenswerte Personendaten umfassen; eine Verordnung der Bundesversammlung legt die dafür verwendeten Quellen fest und regelt die Zugriffsberechtigungen und die Bekanntgabe dieser Daten.
  • d. Sie beraten die Ratsmitglieder, insbesondere die Präsidien der Räte und der Kommissionen in Sachund Verfahrensfragen.
  • e. Sie informieren die Öffentlichkeit über die Bundesversammlung und ihre Tätigkeiten.
  • f. Sie unterstützen die Bundesversammlung bei der Pflege ihrer internationalen Beziehungen.
  • g. Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten von Ratsorganen besorgen sie alle übrigen Aufgaben der Parlamentsverwaltung.
Art. 65 Leitung der Parlamentsdienste

1 Die Parlamentsdienste unterstehen der Aufsicht der Verwaltungsdelegation.

2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung führt die Parlamentsdienste.

3 Sind Dienststellen der Parlamentsdienste für Organe der Bundesversammlung tätig, so arbeiten sie nach deren Weisungen.

Art. 66 Anstellung des Personals der Parlamentsdienste

Organe der Bundesversammlung sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung werden durch Verordnung der Bundesversammlung ermächtigt, das Personal der Parlamentsdienste anzustellen.

Art. 67 Informationsrechte

Die Dienststellen der Parlamentsdienste verfügen über dieselben Informationsrechte wie die Organe der Bundesversammlung, in deren Auftrag sie tätig sind.

Art. 68 Beizug der Bundesverwaltung

1 Die Organe der Bundesversammlung und in deren Auftrag die Parlamentsdienste können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.

2 Der Beizug erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei.

3 Bei Differenzen entscheidet die Verwaltungsdelegation nach Anhörung des Bundesrates.

Art. 69 Hausrecht

1 Das Hausrecht in den Ratssälen wird durch die Ratspräsidentinnen und Ratspräsidenten, das Hausrecht in den übrigen Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste durch die Verwaltungsdelegation ausgeübt.

2 Jedes Ratsmitglied kann für je zwei Personen, die für eine bestimmte Dauer Zutritt zu den nichtöffentlichen Teilen des Parlamentsgebäudes wünschen, eine Zutrittskarte ausstellen lassen. Diese Personen und ihre Funktionen sind in ein öffentlich einsehbares Register einzutragen.

Art. 70 Ausführungsbestimmungen

1 Die Bundesversammlung erlässt die rechtsetzenden Ausführungsbestimmungen über die Parlamentsverwaltung in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung.

2 Rechtsetzende Ausführungsbestimmungen des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Dienststellen, die für die Bundesverwaltung gelten, werden im Bereich der Parlamentsverwaltung angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt.

3 Zuständigkeiten, die durch solche Ausführungsbestimmungen dem Bundesrat oder ihm nachgeordneten Dienststellen zugewiesen sind, werden durch die Verwaltungsdelegation oder die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung wahrgenommen.

5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung

1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 71 Beratungsgegenstände

Beratungsgegenstände der Bundesversammlung sind namentlich:

  • a. Entwürfe ihrer Kommissionen oder des Bundesrates zu Erlassen der Bundesversammlung;
  • b. parlamentarische Initiativen und Vorstösse ihrer Mitglieder, Fraktionen und Kommissionen sowie Standesinitiativen;
  • c. Berichte ihrer Kommissionen oder des Bundesrates;
  • d. Vorschläge für Wahlen und für die Bestätigung von Wahlen;
  • e. Anträge ihrer Mitglieder, Fraktionen, Kommissionen oder des Bundesrates zum Verfahren;
  • f. Erklärungen der Räte oder des Bundesrates;
  • g. Petitionen und Eingaben;
  • h. Beschwerden, Gesuche und Einsprachen.
Art. 72 Einbringen von Beratungsgegenständen

1 Von Mitgliedern oder Organen der Räte eingebrachte Beratungsgegenstände werden mit ihrer Einreichung beim Ratssekretariat im Rat anhängig gemacht.

2 Volksinitiativen sowie Begehren der Kantone um Gewährleistung ihrer Verfassung werden mit ihrer Einreichung bei der Bundeskanzlei in den Räten anhängig gemacht.

3 Die übrigen Beratungsgegenstände werden mit Einreichung bei der Bundesversammlung in beiden Räten anhängig gemacht.

Art. 73 Rückzug von Beratungsgegenständen

1 Beratungsgegenstände können von ihren Urheberinnen und Urhebern zurückgezogen werden, bis ein Rat erstmals darüber Beschluss gefasst hat.

2 Eine parlamentarische Initiative oder eine Standesinitiative kann nicht mehr zurückgezogen werden, sobald eine vorberatende Kommission ihr Folge gegeben hat.

3 Beratungsgegenstände, die vom Bundesrat eingebracht wurden, können von ihm nicht zurückgezogen werden.

Art. 74 Verfahren bei Erlassentwürfen

1 Jeder Rat berät und beschliesst zunächst, ob er auf einen Erlassentwurf eintreten will (Eintretensdebatte).

2 Hat er Eintreten beschlossen, so berät er anschliessend den Erlassentwurf artikelweise (Detailberatung).

3 Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen, bei der Legislaturpla-

64 nung sowie beim Finanzplan.

4 Nach Schluss der ersten Detailberatung findet im Rat eine Gesamtabstimmung statt. Ist Eintreten obligatorisch, so wird ausser bei Voranschlägen und Rechnungen keine Gesamtabstimmung durchgeführt.

5 Verwirft der Rat einen Erlassentwurf in der Gesamtabstimmung, so kommt dies einem Nichteintreten gleich. Verwirft der Rat Voranschläge oder Rechnungen in der Gesamtabstimmung, so beschliesst er Rückweisung an den Bundesrat.

6 Ist Eintreten auf einen Erlassentwurf beschlossen, so kann dieser auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Bundesrates abgeschrieben werden, wenn er

65 gegenstandslos geworden ist.

Art. 75 Rückweisung

1 Ein Rat kann einen Erlassentwurf, auf den er eingetreten ist, oder einen anderen Beratungsgegenstand an den Bundesrat oder an die vorberatende Kommission zur Überprüfung oder Änderung zurückweisen.

2 Einzelne Abschnitte oder Bestimmungen kann er auch bei der späteren Beratung zurückweisen.

3 Anträge auf Rückweisung geben an, was überprüft, geändert oder ergänzt werden soll.

Art. 76 Anträge

1 Jedes Ratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge im Rat und in der vorberatenden Kommission einreichen. Es kann bei der zuständigen Kommission die Einreichung einer parlamentarischen Initiative oder eines Vorstosses der Kommission beantragen. 1bis Ein Erlassentwurf kann mit einem Antrag nur dann eingereicht werden, wenn damit:

  • a. ein hängiger Erlassentwurf aufgeteilt werden soll;
  • b. einer Volksinitiative ein Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie ge-

66 genübergestellt werden soll (Art. 101).

2 Anträge, die das Verfahren betreffen (Ordnungsanträge), müssen in der Regel sofort behandelt werden.

3 Mit einem Ordnungsantrag kann Rückkommen auf einen Beschluss verlangt wer-

67 den, bis ein Rat seine Beratung eines Beratungsgegenstandes abgeschlossen hat. 3bis Ein Ordnungsantrag, mit dem Rückkommen auf den Eintretensbeschluss ver-

68 langt wird, ist nicht zulässig. 3ter Ein Ordnungsantrag auf Wiederholung einer Abstimmung, mit welcher der Rat seine Beratung eines Beratungsgegenstandes abschliesst, kann nur im unmittelbaren

69 Anschluss an die Abstimmung gestellt werden.

4 Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt worden sind, können als Minderheitsanträge eingereicht werden.

Art. 77 Dringlichkeitsklausel

1 Bei einem Entwurf zu einem Bundesgesetz, das dringlich erklärt werden soll, wird die Dringlichkeitsklausel von der Gesamtabstimmung ausgenommen.

2 Über die Dringlichkeitsklausel wird erst nach erfolgter Differenzbereinigung beschlossen.

3 Wird die Dringlichkeitsklausel verworfen, so bereinigt die Redaktionskommission nach Konsultation der Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen den Wortlaut der Bestimmungen über das Referendum und das Inkrafttre-

70 ten.

Art. 78 Abstimmungsverfahren

1 Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen.

2 Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, so sind sie gegeneinander auszumehren.

3 Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, so sind die Anträge einzeln zur Abstimmung zu bringen.

4 Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.

5 Die Stimmenzahlen sind immer zu ermitteln bei:

  • a. Gesamtabstimmungen;
  • b. Abstimmungen über einen Einigungsantrag;
  • c. Abstimmungen über Bestimmungen, die der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen (Art. 159 Abs. 3 BV);

71 d. Schlussabstimmungen.

Art. 79 Eventualabstimmung

1 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, so sind diese mittels Eventualabstimmung auszumehren, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.

2 Die Abstimmungsreihenfolge der Anträge ist dabei so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen werden kann.

3 Kann nach den Kriterien nach Absatz 2 keine klare Reihenfolge bestimmt werden, so werden mittels Eventualabstimmung nacheinander die Anträge der Ratsmitglieder, dann die Anträge der Kommissionsminderheiten und schliesslich der Antrag des Bundesrates gegeneinander ausgemehrt. Das Resultat aus der letzten Abstimmung wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.

4 Die Abstimmungsreihenfolge kann mit einem Eventualantrag nicht geändert wer-

72 den.

Art. 80 Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten

1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

2 Ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates erforderlich, so stimmt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident mit.

Art. 81 Schlussabstimmung

1 Eine Schlussabstimmung wird durchgeführt über:

  • a. ein Bundesgesetz;
  • b. eine Verordnung der Bundesversammlung;
  • c. einen Bundesbeschluss, der dem obligatorischen oder dem fakultativen Re-

73 ferendum untersteht. 1bis Die Schlussabstimmung wird durchgeführt, sobald die Räte über den Erlassentwurf übereinstimmende Beschlüsse gefasst und den von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut gutgeheissen haben. Die beiden Räte führen die Schluss-

74 abstimmung am selben Tag durch.

2 Stimmen beide Räte dem Erlassentwurf zu, so ist der Erlass der Bundesversammlung gültig zu Stande gekommen.

3 Verwirft ein Rat oder verwerfen beide Räte den Erlassentwurf, so ist der Erlass nicht zu Stande gekommen.

Art. 82 Veröffentlichung des Stimmverhaltens

Die Ratsreglemente regeln, in welchen Fällen das Abstimmungsergebnis in Form einer Namensliste veröffentlicht wird.

2. Kapitel: Verfahren zwischen den Räten

1. Abschnitt: Zusammenwirken der Räte

Art. 83 Übereinstimmende Beschlüsse der Räte

1 Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

2 Kein übereinstimmender Beschluss ist erforderlich zu Petitionen und zu Berichten, welche zur Kenntnisnahme unterbreitet werden.

Art. 84 Bestimmung des Erstrates

1 Die von beiden Räten getrennt zu behandelnden Beratungsgegenstände werden einem der Räte zur Erstberatung zugewiesen (Erstrat).

2 Die Ratspräsidentinnen oder die Ratspräsidenten verständigen sich über die Zuteilung. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet das Los.

Art. 85 Zeitliche Abfolge der Behandlung in den Räten

1 Entwürfe zu Verfassungsänderungen und nicht dringlichen Bundesgesetzen werden in der Regel nicht in der gleichen Session von beiden Räten erstmals beraten.

2 Die Koordinationskonferenz kann auf Antrag des Bundesrates oder einer Kommission beschliessen, dass ein Beratungsgegenstand nach Absatz 1 ausnahmsweise in beiden Räten in der gleichen Session erstmals beraten wird.

Art. 86 Weiterleitung der Beratungsgegenstände an den anderen Rat

1 Beratungsgegenstände, die von beiden Räten zu beraten sind und über die ein Rat Beschluss gefasst hat, gehen zur Beratung an den andern Rat.

2 Der eine Rat darf die Beratung erst wieder aufnehmen, wenn der andere Rat Beschluss gefasst hat.

3 Werden der Bundesversammlung mit einer Botschaft oder einem Bericht Entwürfe zu mehreren Erlassen unterbreitet, so können diese einzeln nach der jeweiligen Gesamtabstimmung dem andern Rat zugeleitet werden.

4 Ein Bundesbeschluss über den Gegenentwurf zu einer Volksinitiative muss dem anderen Rat zusammen mit dem Bundesbeschluss über die entsprechende Volks-

75 initiative zugeleitet werden.

Art. 87 Rückweisung und Aussetzung des Verfahrens

1 Weist ein Rat einen Beratungsgegenstand gesamthaft an den Bundesrat zurück, so geht der Rückweisungsbeschluss an den anderen Rat.

2 Stimmt der andere Rat dem Rückweisungsbeschluss nicht zu, so wird die Rückweisung wirksam, wenn der erste Rat daran festhält.

3 Das gleiche Verfahren gilt auch für den Beschluss eines Rates, die Behandlung eines Beratungsgegenstandes für voraussichtlich mehr als ein Jahr auszusetzen (Sistierung).

Art. 88 Aufteilung der Beratung eines Erlassentwurfs

1 Ausnahmsweise kann ein umfangreicher Erlassentwurf durch übereinstimmenden Beschluss beider Räte geteilt und dem andern Rat schon vor der Gesamtabstimmung in Teilen zugeleitet werden.

2 Die Ratsmitglieder können bis zur Gesamtabstimmung Rückkommensanträge zu Bestimmungen aus dem ganzen Erlassentwurf stellen.

3 Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Teilung des Erlassentwurfes voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Teilung abgelehnt hat, seinen Beschluss, so wird die Vorlage erst nach erfolgter Gesamtabstimmung dem andern Rat zugeleitet.

2. Abschnitt: Differenzen zwischen den Räten

Art. 89 Verfahren bei Differenzen

1 Bestehen nach Beratung eines Erlassentwurfs Differenzen zwischen den Räten, so gehen die abweichenden Beschlüsse des einen Rates zur Beratung an den anderen Rat zurück, bis eine Einigung erreicht ist.

2 Nach der ersten Beratung in jedem Rat beschränkt sich die weitere Beratung ausschliesslich auf die Fragen, über welche keine Einigung zu Stande gekommen ist.

3 Ein Rat kann nur dann auf andere Fragen zurückkommen, wenn dies als Folge von neuen Beschlüssen nötig wird oder wenn die vorberatenden Kommissionen beider Räte einen gemeinsamen Rückkommensantrag stellen.

76 Art. 90 Abschreibung eines Erlassentwurfs Die Räte können auf gleich lautenden Antrag ihrer vorberatenden Kommissionen einen Erlassentwurf während der Differenzbereinigung oder nach deren Abschluss abschreiben.

Art. 91 Einsetzung einer Einigungskonferenz

1 Bestehen nach drei Detailberatungen in jedem Rat Differenzen, so wird eine Einigungskonferenz eingesetzt. Diese hat eine Verständigungslösung zu suchen.

2 Die vorberatenden Kommissionen entsenden je 13 Mitglieder in die Einigungskonferenz. Zählt die vorberatende Kommission eines Rates weniger als 13 Mitglieder, so ist sie auf diese Zahl zu ergänzen. Die Zusammensetzung der Delegationen jeder Kommission richtet sich nach Artikel 43 Absatz 3.

3 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident des Erstrates führt den Vorsitz. Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der Einigungskonferenz richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen

77 in den Geschäftsreglementen.

Art. 92 Beschlussfassung in der Einigungskonferenz

1 Die Einigungskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder der beiden Delegationen anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.

2 Die Einigungskonferenz beschliesst mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.

3 Die Einigungskonferenz stellt einen Einigungsantrag, der alle verbliebenen Differenzen gesamthaft bereinigt.

Art. 93 Behandlung des Einigungsantrags in den Räten

1 Der Einigungsantrag geht zunächst an den Erstrat und, sofern dieser dem Einigungsantrag gesamthaft zustimmt, an den andern Rat.

2 Wird der Einigungsantrag in einem Rat verworfen, so wird der Erlassentwurf abgeschrieben.

Art. 94 Differenzregelung beim Voranschlag und bei den Nachtragskrediten

Wird ein Einigungsantrag zum Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes oder über einen Nachtrag verworfen, so gilt der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen.

78 79 Art. 94 a Differenzregelung bei der Legislaturplanung und beim Finanzplan

1 Beim Bundesbeschluss über die Legislaturplanung wird die Einigungskonferenz eingesetzt, wenn nach der ersten Beratung in jedem Rat Differenzen bestehen.

2 Bei den Bundesbeschlüssen über die Legislaturplanung und über den Finanzplan stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden

80 Antrag wird gesondert abgestimmt.

3 Wird ein Antrag abgelehnt, so wird die betreffende Bestimmung gestrichen.

Art. 95 Differenzregelung für besondere Fälle

Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungsgegenstand als Ganzes beziehen, so ist die zweite Ablehnung durch einen Rat endgültig. Dies gilt insbesondere für:

  • a. das Eintreten auf einen Erlassentwurf;
  • b. die Annahme eines Erlassentwurfs in der Gesamtabstimmung;
  • c. die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages;
  • d. die Gewährleistung einer kantonalen Verfassung;
  • e. die Stellungnahme zu einer Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
  • f. die Dringlichkeitsklausel;

81 g. den Entscheid, ob einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll;

  • h. die Genehmigung von Verordnungen des Bundesrates;

82 i. …

  • j. die Aufrechterhaltung eines zur Abschreibung beantragten Beratungsgegenstandes.

3. Kapitel: Verfahren bei Volksinitiativen

1. Abschnitt: Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung

Art. 96

Verlangt eine als zu Stande gekommen erklärte Volksinitiative die Totalrevision der Bundesverfassung, so unterbreitet die Bundesversammlung die Initiative dem Volk zur Abstimmung.

2. Abschnitt: Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung

  • a. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 97 Botschaft und Beschlussentwurf des Bundesrates

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung:

  • a. spätestens ein Jahr nach Einreichen einer zu Stande gekommenen Volksinitiative eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Stellungnahme der Bundesversammlung;
  • b. spätestens ein Jahr nach Zustimmung des Volkes oder der Bundesversammlung zu einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Teilrevision der Bundesverfassung.

2 Beschliesst der Bundesrat, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Gegenentwurf oder den Entwurf zu einem mit der Volksinitiative eng zusammenhän-

83 genden Erlassentwurf auszuarbeiten, so verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.

3 Unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung seine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses nicht fristgerecht, so kann eine zuständige Kom-

84 mission den nötigen Erlassentwurf ausarbeiten.

Art. 98 Gültigkeit von Volksinitiativen

1 Die Bundesversammlung erklärt eine Volksinitiative für ganz oder teilweise ungültig, wenn sie feststellt, dass die Erfordernisse von Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung nicht erfüllt sind.

2 Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Gültigkeit der Volksinitiative oder von Teilen derselben voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Gültigkeit bejaht hat, seinen Beschluss, so ist die Volksinitiative beziehungsweise ihr strittiger Teil gültig.

3 Wird der Einigungsantrag zur Abstimmungsempfehlung abgelehnt, so wird in

85 Abweichung von Artikel 93 Absatz 2 nur die betreffende Bestimmung gestrichen.

Art. 99 Unabänderbarkeit von Volksinitiativen

1 Eine Volksinitiative ist in allen gültigen Teilen, so wie sie lautet, der Volksabstimmung zu unterbreiten.

2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Redaktionskommission, offensichtliche Übersetzungsfehler zu berichtigen und die nötigen formellen Anpassungen vorzunehmen, um die vorgeschlagene Verfassungsänderung in die Verfassung einzuord-

86 nen. Die Kommission gibt dem Initiativkomitee Gelegenheit zur Stellungnahme.

  • b. Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs
Art. 100 Abstimmungsempfehlung

Die Bundesversammlung beschliesst innert 30 Monaten nach Einreichung einer Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs darüber, ob sie die Initiative Volk und Ständen zur Annahme oder Ablehnung empfiehlt.

87 Art. 101 Gegenentwurf

1 Die Bundesversammlung kann Volk und Ständen gleichzeitig mit der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie zur Abstimmung unterbreiten.

2 Der Bundesbeschluss über den Gegenentwurf der Bundesversammlung wird in jedem Rat beraten, bevor der Rat über die Abstimmungsempfehlung im Bundesbeschluss über die Volksinitiative Beschluss fasst.

3 Die Schlussabstimmung über den Bundesbeschluss über den Gegenentwurf findet spätestens acht Tage vor dem Abschluss der Session vor Ablauf der Behandlungsfrist der Volksinitiative statt. Wird der Bundesbeschluss in der Schlussabstimmung von einem Rat verworfen, so stellt die Einigungskonferenz Antrag zur Abstimmungsempfehlung im Bundesbeschluss über die Volksinitiative. Ein Antrag auf einen Gegenentwurf ist nicht mehr zulässig.

88 Art. 102 Beschlussfassung über Abstimmungsempfehlung und Gegenentwurf

1 Unterbreitet die Bundesversammlung Volk und Ständen neben der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur Abstimmung, so kann sie:

  • a. die Volksinitiative zur Ablehnung und den Gegenentwurf zur Annahme empfehlen; oder
  • b. beide Vorlagen zur Annahme empfehlen.

2 Empfiehlt sie beide Vorlagen zur Annahme, so empfiehlt sie den Stimmberechtigten, bei der Stichfrage den Gegenentwurf anzunehmen.

  • c. Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung
Art. 103 Stellungnahme und Volksabstimmung

1 Die Bundesversammlung fasst innert zwei Jahren nach Einreichung einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung darüber Beschluss, ob sie der Initiative zustimmt.

2 Lehnt die Bundesversammlung die Volksinitiative ab, so unterbreitet sie die Initiative dem Volk zur Abstimmung.

Art. 104 Ausarbeitung einer Verfassungsänderung durch die

Bundesversammlung

1 Ist die Bundesversammlung mit der Volksinitiative einverstanden oder stimmt das Volk der Initiative zu, so arbeitet die Bundesversammlung innert zwei Jahren eine Teilrevision der Bundesverfassung aus.

2 Die Bundesversammlung hält sich bei der Ausarbeitung an den Inhalt und die Ziele der Volksinitiative.

3 Können sich die Räte bei der Ausarbeitung der Teilrevision über den Entwurf nicht einigen oder wird der Entwurf von einem oder beiden Räten verworfen, so sind die Beschlüsse der Räte aus der letzten Beratung Volk und Ständen als Varianten zur Abstimmung vorzulegen.

  • d. Fristverlängerung und Fristablauf
Art. 105 Fristverlängerung

1 Fasst ein Rat über einen Gegenentwurf oder über einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf Beschluss, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein Jahr verlängern. 1bis 89

2 Stimmen die Beschlüsse der Räte betreffend Fristverlängerung nicht überein, so ist die Verlängerung nicht zu Stande gekommen.

Art. 106 Fristablauf

Kommt innert der gesetzlichen Frist kein übereinstimmender Beschluss der Räte zu Stande, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung an.

4. Kapitel: Verfahren bei parlamentarischen Initiativen

90 Art. 107 Gegenstand und Form

1 Mit einer parlamentarischen Initiative kann vorgeschlagen werden, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet.

2 Die parlamentarische Initiative muss begründet werden. Die Begründung muss insbesondere die Zielsetzungen des Erlasses enthalten.

3 Eine Kommission kann mit einer parlamentarischen Initiative ihrem Rat einen Erlassentwurf unterbreiten.

Art. 108 Unzulässigkeit

Die parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion ist unzulässig, wenn ihr Anliegen als Antrag zu einem bei der Bundesversammlung hängigen Erlassentwurf eingebracht werden kann. Über Ausnahmen entscheidet das Büro des Rates.

Art. 109 Verfahren der Vorprüfung

1 Parlamentarische Initiativen eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion sowie in einer Kommission eingereichte Anträge für die Ausarbeitung einer Initiative der Kommission unterliegen einer Vorprüfung.

2 Die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung der Initiative, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Initiative sei keine Folge zu geben.

91 Folgt der Rat dem Antrag der Kommission, so ist die Initiative erledigt.

3 Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben oder eine Initiative der Kommission auszuarbeiten, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommission des anderen Rates. Diese Kommission lädt die erstberatende Kommission ein, ihren Beschluss durch eine Abordnung zu vertreten. Stimmt sie nicht zu, so wird der Initiative nur Folge gegeben, wenn beide Räte zustimmen. Stimmt der Zweitrat nicht zu, so ist die

92 Initiative endgültig abgelehnt. 3bis Die Kommission des anderen Rates sowie im Falle einer Nichtübereinstimmung die zuständigen Kommissionen der Räte fällen ihren Beschluss nach Absatz 3 oder stellen ihren Antrag an ihren Rat jeweils spätestens ein Jahr nach dem vorangehen-

93 den Kommissionsoder Ratsbeschluss über die Initiative.

4 Wer eine Initiative oder den Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative eingereicht hat, kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Vorprüfung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission des eigenen

94 Rates teilnehmen.

5 Scheidet die Urheberin oder der Urheber einer Initiative aus dem Rat aus und nimmt kein anderes Ratsmitglied die Initiative während der ersten Woche der folgenden Session auf, so wird die Initiative ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, ausser

95 wenn die Kommission der Initiative bereits Folge gegeben hat.

Art. 110 Gegenstand der Vorprüfung

1 Einer Initiative wird Folge gegeben, oder einem Antrag auf Ausarbeitung einer Initiative wird zugestimmt, wenn der Regelungsbedarf im Grundsatz bejaht und das weitere Vorgehen auf dem Wege der parlamentarischen Initiative als zweckmässig beurteilt wird.

2 Als zweckmässig ist der Weg der parlamentarischen Initiative insbesondere dann zu beurteilen, wenn:

  • a. die Initiative einen Erlassentwurf im Bereich des Parlamentsrechts vorschlägt;
  • b. die von überwiesenen Motionen verlangte Ausarbeitung eines Erlassentwurfs nicht rechtzeitig erfolgt ist; oder

96 die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs auf diesem Wege voraussichtlich c. zeitgerechter erreicht werden kann als auf dem Weg über die Motion.

3 Die Kommission prüft, wie die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs durch eine Kommission mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zeitund sachgerecht ausgeführt werden kann.

Art. 111 Ausarbeitung eines Erlassentwurfs

1 Wird einer Initiative Folge gegeben, so arbeitet die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, innert zwei Jahren eine Vorlage aus.

2 Wer eine Initiative oder den Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative eingereicht hat, kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Ausarbeitung des Entwurfs mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommissi-

97 on des eigenen Rates teilnehmen.

3 Der Bericht, der den Kommissionsentwurf für einen Erlass der Bundesversammlung erläutert, entspricht den Anforderungen an eine Botschaft des Bundesrates (Art. 141).

Art. 112 Zusammenarbeit mit Bundesrat und Bundesverwaltung

1 Die Kommission kann das zuständige Departement beiziehen, um alle für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs notwendigen Rechtsund Sachauskünfte zu erhalten.

2 Sie gibt den Vorentwurf samt erläuterndem Bericht nach den Bestimmungen des

98 99 Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 in die Vernehmlassung.

3 Sie überweist ihren dem Rat unterbreiteten Bericht und Erlassentwurf gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme und setzt ihm eine angemessene Frist; ausgenommen sind Bestimmungen über die Organisation oder das Verfahren der Bundesversammlung, die nicht im Gesetz festgelegt sind und die den Bundesrat nicht un- 100 mittelbar betreffen.

4 Beantragt der Bundesrat eine Änderung, so berät die Kommission die Stellungnahme des Bundesrates vor der Beratung des Erlassentwurfes im Erstrat.

Art. 113 Fristverlängerung und Abschreibung

1 Unterbreitet die Kommission ihren Erlassentwurf nicht innert zwei Jahren, so entscheidet der Rat auf Antrag der Kommission oder des Büros, ob die Frist verlängert oder die Initiative abgeschrieben wird.

2 Die Kommission kann dem Rat die Abschreibung der Initiative beantragen, wenn:

  • a. sie durch einen anderen Erlassentwurf erfüllt ist; oder
  • b. der Auftrag an die Kommission nicht aufrechterhalten werden soll.
Art. 114 Behandlung des Erlassentwurfes in den Räten

1 Nimmt der Rat den Erlassentwurf seiner Kommission in der Gesamtabstimmung an, so geht die Initiative an den anderen Rat und wird nach dem ordentlichen Ver- 101 fahren für Erlassentwürfe weiterbehandelt. 1bis Tritt der Rat auf den Erlassentwurf seiner Kommission nicht ein oder lehnt er ihn 102 in der Gesamtabstimmung ab, so ist die Initiative erledigt.

2 In der Kommission des Zweitrates wird der Entwurf des Erstrates durch ein Mitglied der Kommission vertreten, welche ihn ausgearbeitet hat.

5. Kapitel: Verfahren bei Standesinitiativen

103 Art. 115 Gegenstand und Form

1 Jeder Kanton kann mit einer Standesinitiative vorschlagen, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet.

2 Die Standesinitiative muss begründet werden. Die Begründung muss insbesondere die Zielsetzungen des Erlasses enthalten.

Art. 116 Verfahren der Vorprüfung

1 Standesinitiativen unterliegen einer Vorprüfung.

2 Für die Vorprüfung gilt Artikel 110 sinngemäss.

3 Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommissionen beider Räte. Stimmt eine Kommission nicht zu, so entscheidet der Rat. Stimmt der Rat nicht zu, so geht die Initiative an den anderen Rat. Die zweite Ablehnung durch einen Rat ist endgültig. 3bis bis 104 Für die Kommissionen gelten die Fristen nach Artikel 109 Absätze 2 und 3 .

4 Die Kommission des Erstrates hört bei der Vorprüfung eine Vertretung des Kantons an.

Art. 117 Ausarbeitung eines Erlassentwurfs

1 Wird einer Initiative Folge gegeben, so wird diese gemäss Artikel 84 einem der Räte zur Erstbehandlung erneut zugewiesen.

2 Für das weitere Verfahren gelten die Artikel 111–114 sinngemäss. Die Abschreibung einer Initiative bedarf der Zustimmung des anderen Rates. Beschliesst der Erstrat, auf den Entwurf der Kommission nicht einzutreten, oder lehnt er diesen in der Gesamtabstimmung ab, so kommt dies einer Abschreibung gleich.

6. Kapitel: Verfahren bei Vorstössen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 118 Arten von Vorstössen

1 Parlamentarische Vorstösse sind:

  • a. Motion;
  • b. Postulat;
  • c. Interpellation;
  • d. Anfrage.

2 Sie richten sich in der Regel an den Bundesrat.

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