Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-10-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 5 Absatz 2 und 70 Absatz 1

1 (ParlG), des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002

2 nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 16. Mai 2003

3 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juni 2003 , beschliesst:

1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen zum Parlamentsgesetz

1. Abschnitt: Amtliches Bulletin

Art. 1 Inhalt

1 Das Amtliche Bulletin gibt die Verhandlungen und Beschlüsse von Nationalund Ständerat sowie der Vereinigten Bundesversammlung als Wortprotokoll in schriftlicher Form vollständig wieder. Es wird von den Parlamentsdiensten herausgegeben.

2 Das Amtliche Bulletin wird fortlaufend in elektronischer Form veröffentlicht; nach jeder Session erscheint eine gedruckte Fassung.

Art. 2 Korrekturverfahren

1 Die Rednerinnen und Redner erhalten die Niederschrift ihrer Voten zur Überprüfung und können formale Korrekturen vornehmen. Materielle Korrekturen sind unzulässig. In Streitfällen entscheidet das Büro des betreffenden Rates endgültig.

2 Treffen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Textes beim zuständigen Dienst keine Korrekturen ein, so gelten die Texte als genehmigt.

Art. 3 Archivierung

Die für die Erstellung des Amtlichen Bulletins angefertigten Tonaufnahmen werden vom Bundesarchiv archiviert.

2. Abschnitt: Protokolle der Kommissionssitzungen

Art. 4 Kommissionsprotokolle

1 Die Parlamentsdienste protokollieren die Sitzungen der Kommissionen.

2 Die Kommissionsprotokolle dienen:

3 Von den Kommissionsberatungen werden analytische Protokolle erstellt. Artikel 5 bleibt vorbehalten.

4 Die Kommissionsberatungen werden für die Protokollierung aufgezeichnet.

5 Die Aufzeichnung ist zu keinem anderen Zweck zu verwenden und wird drei Monate nach der Sitzung gelöscht. Die Aufsichtskommissionen und -delegationen können die Aufzeichnungen in begründeten Fällen länger als drei Monate aufbewahren.

Art. 5 Beschlussprotokolle

Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann ein Beschlussprotokoll erstellen lassen, wenn die Beratungen für die spätere Auslegung eines Erlasses oder Kommissionsbeschlusses voraussichtlich nicht erheblich sind.

Art. 6 Verteilung der Protokolle

1 Die Kommissionsprotokolle gehen an:

2 Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme.

3 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch.

4 Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf

4 Wunsch an die Mitglieder beider Räte:

5 Die Aufsichtskommissionen und -delegationen regeln die Verteilung der Protokolle im Bereich der Oberaufsicht.

5 Art. 6 a Extranet

1 Kommissionsprotokolle werden auf einem geschützten Informatiksystem (Extranet) elektronisch zugänglich gemacht, soweit dies technisch möglich ist.

2 Zugriff auf die Kommissionsprotokolle im Extranet haben:

6 d. …

3 Die Aufsichtskommissionen und -delegationen regeln die Zugriffsberechtigungen im Bereich der Oberaufsicht.

4 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann ausnahmsweise auf eine elektronische Bereitstellung im Extranet verzichten, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Die Kommissionsmitglieder werden darüber informiert.

7 Art. 6 b Zugriff der Fraktionssekretariate im Extranet

1 8 Die Fraktionssekretariate haben im Extranet Zugriff auf:

9 Protokolle über kommissionseigene Geschäfte der Kommissionen gemäss b. Artikel 10 Ziffern 3–11 des Geschäftsreglementes des Nationalrates vom

10 3. Oktober 2003 und Artikel 7 Ziffern 3–11 des Geschäftsreglementes des

11 Ständerates vom 20. Juni 2003 ;

2 Soweit die Protokolle im Extranet nicht verfügbar sind, werden sie den Fraktionssekretariaten zugestellt.

3 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann auf die Zustellung oder die Bereitstellung von Protokollen über kommissionseigene Geschäfte verzichten, wenn dies durch überwiegende öffentliche oder private Interessen gerechtfertigt ist.

Art. 7 Akteneinsichtsrechte

1 In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren:

2 Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig.

3 Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen.

4 Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an.

5 Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben.

6 Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.

12 Art. 8 Unterlagen

1 Die Bestimmungen über die Verteilung der Kommissionsprotokolle, die elektronische Verfügbarkeit und die Akteneinsichtsrechte gelten sinngemäss für die Unterlagen der Kommissionen.

2 Umfangreiche Unterlagen werden sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu Verfügung gestellt.

Art. 9 Protokolle und Unterlagen der Büros und Delegationen

Die Artikel 4–8 gelten sinngemäss auch für die Protokollierung der Sitzungen der Büros und Delegationen.

3. Abschnitt: Parlamentarische Verwaltungskontrolle

Art. 10

1 Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) erfüllt im Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen folgende Aufgaben:

2 Sie kann mit Zustimmung der Geschäftsprüfungskommissionen im Auftrag anderer parlamentarischer Kommissionen Evaluationen in deren Zuständigkeitsbereich durchführen und von der Bundesverwaltung durchgeführte Evaluationen und ihre

13 Verwendung in Entscheidungsprozessen überprüfen.

3 Sie verfügt über dieselben Informationsrechte wie das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen. Sie kann externe Sachverständige beiziehen und ihnen die notwendigen Rechte einräumen.

4 Sie verfügt selbständig über einen Expertenkredit, über dessen Verwendung sie den Geschäftsprüfungskommissionen jährlich Bericht erstattet.

5 Sie ist in der Bearbeitung ihrer Aufträge unabhängig. Sie koordiniert ihre Aktivitäten mit den Tätigkeiten der anderen Kontrollorgane des Bundes.

6 Die Berichte der PVK werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. Die Entscheidung liegt bei den Kommissionen, welche die Untersuchung veranlasst haben.

4. Abschnitt: Akkreditierung von Medienschaffenden

Art. 11

1 Die von der Bundeskanzlei ausgestellten Akkreditierungen für Medienschaffende gelten auch für die Bundesversammlung.

2 Die Parlamentsdienste können für Medienschaffende Tagesakkreditierungen ausstellen.

3 14 Die Akkreditierungs-Verordnung vom 21. Dezember 1990 ist sinngemäss anwendbar.

4 Die Verwaltungsdelegation kann Medienschaffenden die durch die Akkreditierung gewährten Vergünstigungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesversammlung entziehen, falls sie das ihnen gewährte Hausrecht in schwerwiegender Weise missbrauchen. Die betroffene Person ist vor dem Entscheid anzuhören.

5. Abschnitt: Aufzeichnung und Verbreitung der Ratsdebatten 15

Art. 12 Audiovisuelle Aufzeichnung der Ratsdebatten

Die Parlamentsdienste sorgen für die Produktion eines protokollähnlichen audiovisuellen Signals der Beratungen der eidgenössischen Räte.

Art. 13 Verwendung des audiovisuellen Signals

Die Parlamentsdienste stellen das audiovisuelle Signal Radiound Fernsehanstalten zur Verfügung.

16 Art. 14 Direktübertragung Die Beratungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung werden für die Öffentlichkeit direkt übertragen. Die Aufnahmen werden zur Verfügung gestellt und können für Direktübertragungen verwendet werden.

Art. 15 Andere Aufzeichnungen

Personen, welche in den Räten selber Aufzeichnungen machen wollen, bedürfen einer Bewilligung des Büros des jeweiligen Rates.

6. Abschnitt: Biografische Publikationen

Art. 16

1 Die Parlamentsdienste erstellen Kurzbiografien der Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates. Die Kurzbiografie enthält insbesondere folgende Daten:

2 Folgende Daten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht werden:

3 Die Kurzbiografien werden in einem Handbuch veröffentlicht; sie können namentlich auch im Internet veröffentlicht werden.

7. Abschnitt: Hausrecht 17

Art. 16 a Zutrittsausweise

1 Wer das Parlamentsgebäude betreten will, braucht einen Zutrittsausweis.

2 Es gibt folgende Zutrittsausweise:

3 Dauerausweise müssen bei der Autorisierungsstelle des Departementes, der Bundeskanzlei oder der Parlamentsdienste beantragt werden. Sie werden von dem für die Sicherheit zuständigen Dienst der Parlamentsdienste ausgestellt.

4 Tagesausweise müssen bei dem für die Sicherheit zuständigen Dienst der Parlamentsdienste beantragt werden. Dieser Dienst stellt die Ausweise aus.

Art. 16 b Daten und Datenschutz

1 Wer einen Dauerausweis beantragen will, hat der Autorisierungsstelle folgende Daten zu liefern:

2 Diese Daten werden von den entsprechenden Autorisierungsstellen auf ihre Richtigkeit überprüft.

3 Wer einen Tagesausweis beantragen will, hat dem für die Sicherheit zuständigen Dienst folgende Daten zu liefern:

4 Die Daten nach den Absätzen 1 und 3 werden vom für die Sicherheit zuständigen Dienst aufbewahrt:

5 Zugang zu den Datensammlungen hat nur der für die Sicherheit zuständige Dienst.

6 Die Daten über Personenbewegungen im Parlamentsgebäude werden nicht ausgewertet, es sei denn im Falle einer Notsituation. Sie werden spätestens 30 Tage nach ihrer Erhebung gelöscht.

7 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung kann für das Personal der Parlamentsdienste eine anderweitige Nutzung des Dauerausweises gestatten, insbesondere für die Erfassung der Arbeitszeit.

8. Abschnitt: 18

Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen

Art. 16 c Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

1 19 Die Verordnung vom 22. Februar 2012 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, gilt sinngemäss auch für die Mitglieder der Bundesversammlung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

2 Erklärt die Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, die nach dem Datenschutzkonzept eines Bundesorgans vorgesehene Stelle als zuständig, so ist dies für die Bundesversammlung und die Fraktionssekretariate die oder der Sicherheitsbeauftragte der Bundesversammlung.

Art. 16 d Namentliche personenbezogene Auswertung wegen Missbrauchs

oder Missbrauchsverdachts

1 Erhält die oder der Sicherheitsbeauftragte der Bundesversammlung einen Antrag auf eine namentliche personenbezogene Auswertung wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts, so informiert sie oder er die betroffene Person schriftlich und holt ihre Zustimmung zu der Auswertung ein.

2 Die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation prüft vor der Auswertung, ob:

3 Stimmt die betroffene Person nicht zu, so muss die Auswertung bewilligen:

4 Die oder der Sicherheitsbeauftragte der Bundesversammlung erteilt den Parlamentsdiensten (Betreiberin) den Auftrag, eine namentliche personenbezogene Auswertung bewirtschafteter oder nicht bewirtschafteter Daten einer betroffenen Person durchzuführen.

5 Die Parlamentsdienste übergeben das Ergebnis der Auswertung der oder dem Sicherheitsbeauftragten der Bundesversammlung. Diese oder dieser informiert die betroffene Person und entweder die Verwaltungsdelegation oder die Fraktionspräsidentin oder den Fraktionspräsidenten.

9. Abschnitt: 20

Informationssysteme und Auswertungen

Art. 16 e Informationssysteme

1 Die Parlamentsdienste betreiben Informationssysteme zum Auswerten von Daten für die Aufgabenerfüllung der Bundesversammlung, ihrer Organe, der Ratsmitglieder und der Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate und der Parlamentsdienste.

2 In den Informationssystemen nach Absatz 1 werden insbesondere Daten aus den Informationssystemen zu den parlamentarischen Beratungsgegenständen, zu den Verhandlungen, zu den Abstimmungen in den Räten und zu den Kommissionsberatungen bearbeitet und verknüpft.

3 In den Informationssystemen nach Absatz 1 können folgende Daten aus weiteren Informationsquellen verknüpft werden:

4 Werden klassifizierte Informationen wie Protokolle und weitere Unterlagen der Kommissionen bearbeitet, so sind die Zugriffsrechte auf diese Informationen nach den Artikeln 6 a und 6 b beschränkt.

Art. 16 f Auswertungen und Datenbekanntgabe sowie Zugang

der Bundesverwaltung

1 Die Koordinationskonferenz legt den Umfang und die Empfängerinnen und Empfänger der Auswertungen fest.

2 Sie kann der Bundesverwaltung für die Abwicklung von Geschäftsprozessen Zugang zu den Informationssystemen und den Auswertungen gewähren. Sie legt den Umfang des Zugangs fest.

2. Kapitel: Parlamentsverwaltung

1. Abschnitt: Aufgaben der Parlamentsdienste und Zusammenarbeit

Art. 17 Aufgaben

1 Die Parlamentsdienste sind die Stabsstelle der Bundesversammlung und unterstützen sie und ihre Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2 Sie nehmen die Aufgaben nach Artikel 64 ParlG wahr.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.