Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 2003 (GRN)
1 (ParlG), gestützt auf Artikel 36 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates
2 vom 10. April 2003 , beschliesst:
1. Kapitel: Konstituierung
Art. 1 Konstituierende Sitzung
1 Nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der neu gewählte Rat an dem vom Gesetz festgelegten Tag zu seiner konstituierenden Sitzung.
2 Die Traktanden dieser Sitzung sind in der nachstehenden Reihenfolge:
- a. Rede der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten und des jüngsten der erstmals gewählten designierten Mitglieder des Nationalrates;
- b. Feststellung der Konstituierung des Rates;
- c. Vereidigung der anwesenden Ratsmitglieder, deren Wahl unangefochten geblieben oder für gültig erklärt worden ist;
- d. Feststellung von allfälligen Unvereinbarkeiten;
- e. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten;
- f. Wahl der Ersten Vizepräsidentin oder des Ersten Vizepräsidenten;
- g. Wahl der Zweiten Vizepräsidentin oder des Zweiten Vizepräsidenten;
- h. gesamthafte Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler;
- i. gesamthafte Wahl der Ersatzstimmenzählerinnen und Ersatzstimmenzähler.
Art. 2 Alterspräsidentin oder Alterspräsident
1 Alterspräsidentin oder Alterspräsident im sich konstituierenden Rat ist dasjenige Mitglied des Rates, das die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist. Bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang.
2 Das Büro der ablaufenden Amtsperiode bezeichnet die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten auf der Grundlage des Berichtes des Bundesrates über die Ergebnisse der Nationalratswahlen.
3 Ist die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident verhindert, so übernimmt dasjenige Ratsmitglied das Alterspräsidium, das nach den Regeln von Absatz 1 nachfolgt.
Art. 3 Aufgaben der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten
1 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident:
- a. ernennt unter Berücksichtigung von Artikel 43 Absatz 3 ParlG acht Mitglieder des provisorischen Büros;
- b. präsidiert das provisorische Büro;
- c. führt den Vorsitz im Rat, bis die neue Präsidentin oder der neue Präsident gewählt ist.
2 Die übrigen Präsidialaufgaben werden, bis die neue Präsidentin oder der neue Präsident gewählt ist, durch die Präsidentin oder den Präsidenten der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen.
Art. 4 Aufgaben des provisorischen Büros
1 Das provisorische Büro:
- a. prüft, ob die Wahlen der Mehrheit der Mitglieder des Rates unangefochten geblieben oder für gültig erklärt worden sind, und stellt, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dem Rat Antrag auf Feststellung seiner Konstituierung;
- b. prüft, ob bei den neu gewählten Mitgliedern des Rates Unvereinbarkeiten nach Artikel 14 Buchstaben b–f ParlG vorliegen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit;
- c. ermittelt, bis das neue Büro gewählt ist, das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen im Rat.
2 Die übrigen Aufgaben des Büros werden bis zur Wahl des neuen Büros durch das Büro der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen.
Art. 5 Vereidigung
1 Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal.
2 Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Eidesoder Gelübdeformel durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär vorlesen.
3 Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich schwöre es»; wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es».
2. Kapitel: Organe
1. Abschnitt: Präsidentin oder Präsident und Präsidium
Art. 6 Wahl
1 Der Rat wählt die Mitglieder des Präsidiums sofort nach seiner Konstituierung, in den folgenden Amtsjahren zu Beginn der ersten Sitzung.
2 Er trägt der Stärke der Fraktionen und den Amtssprachen angemessen Rechnung.
3 Wird das Amt eines Mitglieds des Präsidiums während der Amtsdauer frei, so nimmt der Rat für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vor; im Falle der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt er eine Ersatzwahl vor, wenn sie oder er vor Beginn der Sommersession aus dem Amt ausscheidet.
Art. 7 Aufgaben
1 Die Präsidentin oder der Präsident erfüllt die Aufgaben, die das Gesetz bezeichnet, und:
- a. leitet die Verhandlungen des Rates;
- b. legt, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse, die Tagesordnung des Rates im Rahmen der Sessionsplanung des Büros fest;
- c. leitet das Präsidium und das Ratsbüro;
- d. vertritt den Rat nach aussen.
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert oder spricht sie oder er ausnahmsweise zur Sache, so übernimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident, allenfalls die Zweite Vizepräsidentin oder der Zweite Vizepräsident die Stellvertretung.
3 Sind beide Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert, so wird die Präsidentin oder der Präsident in nachstehender Reihenfolge im Rat vertreten durch:
- a. eine Vorgängerin oder einen Vorgänger; sind mehrere im Rat, so hat dasjenige Mitglied Vorrang, das das Präsidialamt später angetreten hat;
- b. das amtsälteste Ratsmitglied; bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Ratsmitglied Vorrang.
4 Die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten:
- a. unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten;
- b. nehmen zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die vom Gesetz dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben wahr.
5 Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern.
2. Abschnitt: Büro
Art. 8 Zusammensetzung und Verfahren
1 Das Büro besteht aus:
- a. den drei Mitgliedern des Präsidiums;
- b. den vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern;
- c. den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen.
2 Eine Stimmenzählerin oder ein Stimmenzähler kann sich bei Verhinderung durch eine Ersatzstimmenzählerin oder einen Ersatzstimmenzähler, die Präsidentin oder der Präsident einer Fraktion durch ein Fraktionsmitglied vertreten lassen.
3 Für die Verteilung der Sitze der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie der Ersatzstimmenzählerinnen und Ersatzstimmenzähler auf die Fraktionen gelten die
3 Artikel 40 und 41 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte sinngemäss; für ihre Amtsdauer gilt Artikel 17 Absätze 1 und 4 sinngemäss.
4 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt im Büro mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.
Art. 9 Aufgaben
1 Das Büro hat folgende Aufgaben:
- a. Es plant die Tätigkeiten des Rates und legt das Sessionsprogramm fest, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse über die Beifügung oder Streichung einzelner Beratungsgegenstände.
- b. Es bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen und setzt Spezialkommissionen ein.
- c. Es teilt den Kommissionen die Beratungsgegenstände mit einer Behandlungsfrist zur Vorberatung, zum Mitbericht oder zur abschliessenden Behandlung zu; es kann diese Aufgabe an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen.
- d. Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Kommissionen und entscheidet bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kommissionen.
- e. Es legt den Jahressitzungsplan der Kommissionen fest .
- f. Es bestimmt die Mitgliederzahl der Kommissionen.
- g. Es wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder der Kommissionen.
- h. Es ermittelt das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen; sind Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und ihre Vertretungen verhindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident andere Ratsmitglieder beiziehen.
- i. Es prüft, ob Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 14 ParlG vorliegen oder neu entstehen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit.
- j. Es behandelt weitere Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates.
2 Das Büro hört die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen vor Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e an.
3. Abschnitt: Kommissionen und Delegationen
Art. 10 Ständige Kommissionen
Es bestehen folgende ständige Kommissionen: 1. Finanzkommission (FK); 2. Geschäftsprüfungskommission (GPK); 3. Aussenpolitische Kommission (APK); 4. Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK); 5. Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK); 6. Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK); 7. Sicherheitspolitische Kommission (SiK); 8. Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF); 9. Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK); 10. Staatspolitische Kommission (SPK); 11. Kommission für Rechtsfragen (RK);
4 Immunitätskommission (IK). 12.
Art. 11 Spezialkommissionen
In Ausnahmefällen kann das Büro eine Spezialkommission bestellen. Es hört vorgängig die Präsidentinnen oder Präsidenten derjenigen ständigen Kommissionen an, in deren sachlichen Zuständigkeitsbereich das Geschäft fällt.
Art. 12 Delegationen
Für die ständigen und die nicht ständigen Delegationen gelten die Bestimmungen über die Kommissionen des Parlamentsgesetzes und dieses Reglementes sinngemäss, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt.
5 Art. 13 Legislaturplanungskommission Die Legislaturplanungskommission wird in der ersten Session einer Legislaturperiode als Spezialkommission zur Vorberatung der Botschaft des Bundesrates über die Legislaturplanung bestellt.
6 Art. 13 a Immunitätskommission
1 Die Immunitätskommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen.
2 Für jedes Kommissionsmitglied wird eine ständige Stellvertreterin oder ein ständiger Stellvertreter gewählt.
Art. 14 Subkommissionen
1 Jede Kommission kann mit Zustimmung des Büros aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen.
2 Die Kommission erteilt ihrer Subkommission einen Auftrag, der ihre Aufgabe umschreibt und ihr eine Frist für die Berichterstattung an die Kommission setzt.
3 Die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission können ständige Subkommissionen einsetzen, welche im Auftrag der Kommission einzelne Aufgabenbereiche betreuen.
Art. 15 Verteilung der Sitze
1 Folgende Sitze werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 40 und 41 des
7 Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte auf die Fraktionen verteilt:
8 a. die Gesamtzahl der Sitze in den ständigen Kommissionen nach Artikel 10 Ziffern 1–11; bis 9 a . die Sitze in einzelnen weiteren Kommissionen;
- b. die dem Nationalrat zustehenden Sitze in einer Kommission der Vereinigten Bundesversammlung oder in einer gemeinsamen Kommission beider Räte;
- c. die Präsidentensitze der ständigen Kommissionen.
2 10 …
3 Ein Ratsmitglied darf in der Regel gleichzeitig nicht mehr als zwei Kommissionen
11 nach Artikel 10 angehören.
Art. 16 Leitung
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission:
- a. plant die Kommissionsarbeiten;
- b. legt die Tagesordnung der Kommissionssitzungen fest, unter Vorbehalt anders lautender Kommissionsbeschlüsse;
- c. leitet die Verhandlungen der Kommission;
- d. vertritt die Kommission nach aussen.
2 Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 7 Absätze 2 und 3.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt in der Kommission mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.
Art. 17 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt. Sie endet spätestens mit der Gesamterneuerung der Kommissionen in der ersten Session einer neuen Legislaturperiode. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten und der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre. Sie endet spätestens mit der Gesamterneuerung der Kommissionen in der ersten Session einer neuen Legislaturperiode. Eine direkte Wiederwahl in dasselbe Amt ist nicht möglich.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder einer Spezialkommission entspricht der Dauer der Tätigkeit der Kommission.
4 Wird das Amt eines Kommissionsmitglieds frei, so wird es für den Rest der Amtsdauer neu besetzt.
5 Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen für den Rest der Amtsdauer findet statt, wenn:
- a. eine Änderung der Mitgliederzahl einer Fraktion dazu führt, dass eine Fraktion in einer ständigen Kommission gemäss Artikel 10 mit mehr als einem Mitglied überoder untervertreten ist;
12 b. eine neue Fraktion gebildet wird.
Art. 18 Stellvertretung
1 Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung in der Kommission oder in einer Subkommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt, wer es an der Sitzung vertritt.
2 Scheidet ein Kommissionsmitglied aus dem Rat aus, so kann seine Fraktion eine Vertretung bestimmen, solange das Büro den Kommissionssitz nicht neu besetzt hat.
3 Die Fraktion meldet in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Vertretung ohne Verzug dem Kommissionssekretariat. 3bis Ein Mitglied einer Subkommission kann sich, ausser in der Finanzkommission,
13 nur durch ein anderes Mitglied der Gesamtkommission vertreten lassen.
4 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und einer parlamentarischen Untersuchungskommission sowie von deren Subkommissionen können sich nicht vertreten lassen.
Art. 19 Berichterstattung
1 Die Kommission bestimmt zu jedem Beratungsgegenstand ein Mitglied, das im Rat Bericht erstattet und die Anträge der Kommission vertritt. Sie kann weitere, anderssprachige Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestimmen. In der Regel berichtet die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident nicht selber.
2 Die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter teilen ihre Erläuterungen nach Themen untereinander auf. Ausser bei besonders wichtigen oder komplexen Fragen verzichten sie auf Wiederholungen in einer anderen Amtssprache. Das Eintretensreferat beschränkt sich auf Grundsatzfragen.
3 Die Kommission kann dem Rat einen schriftlichen Bericht unterbreiten. Ein schriftlicher Bericht ist notwendig, wenn kein anderes erläuterndes amtliches Dokument vorliegt sowie wenn für den Beratungsgegenstand die Beratungsform des schriftlichen Verfahrens (Art. 49) vorgesehen ist.
Art. 20 Information der Öffentlichkeit
1 Die Präsidentin oder der Präsident oder von der Kommission beauftragte Mitglieder unterrichten die Medien schriftlich oder mündlich über die wesentlichen Ergebnisse der Kommissionsberatungen.
2 Informiert wird in der Regel über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis sowie über die hauptsächlichen, in den Beratungen vertretenen Argumente.
3 Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer greifen der Kommissionsmitteilung nicht vor.
4 Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben, soweit diese nicht ihrem Rat einen Minderheitsantrag unterbreiten.
3. Kapitel: Verfahren
Abschnitt: Vorberatung, Zuweisung und Überprüfung von Beratungsgegenständen
Art. 21 Vorberatung
1 Die Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG werden von den zuständigen Kommissionen vorberaten; ausgenommen sind:
- a. Vorstösse der Ratsmitglieder und Fraktionen;
- b. Wahlvorschläge;
- c. Ordnungsanträge;
- d. Erklärungen des Bundesrates;
- e. weitere vom Gesetz oder von diesem Reglement bestimmte Beratungsgegenstände.
2 Ein Vorstoss kann vorberaten werden, wenn die zuständige Kommission oder der Rat dies beschliesst.
3 14 …
Art. 22 Zuweisung
1 Neue Beratungsgegenstände werden in der Regel zu Beginn jeder Session einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen.
2 Hat der Beschluss eines Rates zur Folge, dass ein Beratungsgegenstand einer Kommission zugewiesen werden muss, so erfolgt die Zuweisung am Ende der Session.
3 Ein Bericht des Bundesrates kann der zuständigen Kommission zur direkten Erledigung zugewiesen werden. Die Kommission kann dem Büro beantragen, die Behandlung des Berichtes in das Sessionsprogramm aufzunehmen.
Art. 23 Überprüfung auf formale Rechtmässigkeit
1 Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird bei der Einreichung von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die formale Rechtmässigkeit hin überprüft.
2 Bei der Einreichung der übrigen Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG überprüft die Präsidentin oder der Präsident die formale Rechtmässigkeit auf Antrag. Wird der Beratungsgegenstand in der Bundesversammlung anhängig gemacht, so wird die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates angehört.
3 Erklärt die Präsidentin oder der Präsident einen Beratungsgegenstand als unzulässig, so kann die Urheberin oder der Urheber das Büro anrufen. Dieses entscheidet endgültig.
Art. 24 Versand der Ergebnisse der Vorberatung an den Rat
1 Der Erlassentwurf einer Kommission sowie die Anträge der vorberatenden Kommission zu einem Erlassentwurf des Bundesrates müssen für die erste Beratung im Rat spätestens vierzehn Tage vor der Behandlung an die Ratsmitglieder zugestellt werden; ausgenommen sind Erlassentwürfe, die von beiden Räten in der gleichen Session behandelt werden (Art. 85 ParlG).
2 Wurden die Unterlagen nicht rechtzeitig zugestellt, so prüft das Büro, ob der Beratungsgegenstand aus dem Sessionsprogramm gestrichen wird.
15 Art. 24 a Ratsunterlagen
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