Verordnung vom 26. September 2003 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (PVGer)
(PVGer) 1 vom 26. September 2003 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat,
2 , gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals:
3 a. des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts;
- b. der Verwaltungseinheiten, für die das Bundesstrafgericht administrativ zu-
4 ständig ist.
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bundes-
5 personalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) und das Ausführungsrecht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur BPV sowie die Verordnung vom 3. Juli
6 2001 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung anwendbar.
3 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht regeln die Zuständigkeit innerhalb des Gerichts für die Arbeitgeberentschei-
7 de in einem Reglement.
8 Art. 2 Personalpolitik
1 Die Personalpolitik des Bundesrates und des EFD ist für das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion der Gerichte nicht etwas anderes verlangt.
2 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht koordinieren ihre personalpolitischen Massnahmen mit dem Bundesgericht. An der Human-Resources-Konferenz nehmen die Eidgenössischen Gerichte durch einen gemeinsam bestimmten Vertreter beziehungsweise eine gemeinsam bestimmte Vertreterin teil.
9 Art. 3 Berichterstattung Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht erfassen periodisch die Daten, die über die Erreichung der Ziele des Bundespersonalgesetzes Aufschluss geben. Sie unterbreiten ihren Bericht dem Bundesgericht zuhanden der Bundesversammlung.
Art. 4 Stellenzugang
Das Amt des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin ist Schweizer Staatsangehörigen vorbehalten. Dies gilt auch für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
Art. 5 Probezeit
1 10 Die Probezeit dauert drei Monate.
2 Für den Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Stellvertretung sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beträgt die Probezeit sechs Monate.
3 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten aus einer Verwaltungsein-
11 heit nach Artikel 1 BPV kann die Probezeit verkürzt oder ganz auf sie verzichtet werden.
12 Art. 6 Arbeitsmarktzulage Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesener Personen können das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag gewähren.
13 Art. 7 Funktionsbewertung
1 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht bewerten die Funktionen und weisen jede Funktion einer Lohnklasse zu. Sie
14 wenden dabei die Bewertungskriterien gemäss BPV und die Richtlinien des EFD sinngemäss an. Sie sorgen dafür, dass das Lohngefüge im Vergleich mit der Bundesverwaltung kohärent ist, und koordinieren ihre Funktionsbewertungen mit dem Bundesgericht.
2 Reiht das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundespatentgericht eine Funktion in die Lohnklasse 32 oder in eine höhere Lohnklasse ein, so holt es vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein. Es legt seinem Antrag ein Gutachten des EFD bei.
15 Art. 8 Wohnort Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht können für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
16 Art. 9 Sozialplan Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung eines allfälligen Sozialplans nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes vom 26. September 2003 sind das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht.
Art. 10 Sozialpartnerschaft
Die Mitsprache und Mitwirkung der von Bundesrat und EFD anerkannten Personalverbände in personalrelevanten Angelegenheiten, insbesondere bei Umstrukturierungen, ist durch frühzeitige und umfassende Information und durch Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewährleisten; gegebenenfalls werden Verhandlungen geführt. Die Behandlung grundsätzlicher Fragen ist mit dem EFD zu koordinieren.
17 Art. 11 Begleitausschuss der Sozialpartner
18 Der Begleitausschuss der Sozialpartner nach Artikel 108 BPV ist für das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht nicht zuständig.
19 Art. 12
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
20 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. September 2005 Art. 13 a
1 Bei der erstmaligen Anstellung des Personals des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Stelle nur extern besetzt werden, wenn die Rekrutierung aus dem Kreis der bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste keinen Erfolg zeitigt. Vorbehalten bleiben Stellen, für die es bei den Rekurskommissionen und Beschwerdediensten keine vergleichbare Stelle gibt. Die bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste werden direkt kontaktiert und zur Bewerbung aufgefordert; sie sind in jedem Fall zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen.
2 Nach einem Übertritt aus einer Rekurskommission oder einem Beschwerdedienst kann auf die Probezeit verzichtet werden.
3 Stellt das Bundesverwaltungsgericht einen bisherigen Mitarbeiter oder eine bisherige Mitarbeiterin in einer tiefer bewerteten Funktion an, so finden die Vorschriften
21 über die Lohngarantie gemäss Artikel 52 a Absatz 1 und 2 BPV Anwendung.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Absatz 2, am 1. November 2003 in Kraft.
2 Die Ziffern 6–8 des Anhangs treten am 1. April 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).
[^2]: SR 172.220.1
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4595).
[^5]: SR 172.220.111.3
[^6]: SR 172.220.111.4
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).
[^11]: SR 172.220.111.3
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243). 172.220.117 Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. V
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).
[^14]: SR 172.220.111.3
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).
[^18]: SR 172.220.111.3
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4595).
[^21]: SR 172.220.111.3
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.