Notenaustausch vom 6./16. Mai 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Erhebung der Mehrwertsteuer im Flughafen Basel-Mülhausen

Typ Andere
Veröffentlichung 2003-05-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 16. Mai 2003

An die Französische Botschaft

Bern

«Die Französische Botschaft bezeugt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich ihm mitzuteilen, dass die französische Regierung den Notenwechsel vom 15. Mai 1965[^2] betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen dahingehend interpretiert, dass dieser Notenwechsel einzig die Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens, unter Ausschluss aller übrigen baugewerblichen Umsätze, zum Gegenstand hat.

Folglich bleiben alle übrigen im Gebiet des Flughafens getätigten baugewerblichen Umsätze, gemäss den im Anhang zu diesem Notenaustausch erwähnten Bedingungen des französischen Rechts, dem französischen Mehrwertsteuerrecht unterstellt.

Die Französische Botschaft wäre dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten für die Bestätigung seines Einverständnisses mit der vorstehenden Interpretation dankbar. In diesem Falle bildet diese Note sowie die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat über die Interpretation des Notenwechsels vom 15. Mai 1965 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen.

Die Französische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Französischen Botschaft bekannt zu geben, dass der Schweizerische Bundesrat seine Zustimmung für die vorstehenden Bestimmungen gegeben hat.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, um die Französische Botschaft seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.748.131.934.923

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