Vereinbarung vom 21. Juni 2001 in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Handel mit Agrarprodukten (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2001-06-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Jawad Hadid

Leiter der jordanischen Delegation

S.E. Pascal Couchepin

Leiter der Schweizer Delegation

Vaduz, 21. Juni 2001

Sehr geehrter Herr Couchepin

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (im Folgenden Jordanien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien[^1] stattgefunden haben.

Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Jordanien gemäss Anhang I zu diesem Brief;

Zollkonzessionen Jordanien gegenüber der Schweiz gemäss Anhang II zu diesem Brief;

Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest;

Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Ferner werden die Schweiz und Jordanien alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.

Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[^2] mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien.

Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien.

Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Jordanien oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung von Jordanien dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.»

Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr Couchepin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für das Haschemitische Königreich Jordanien:

Jawad Hadid

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.314.671

[^2]: SR 0.631.112.514

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