Verordnung vom 29. Oktober 2003 über den Militärsport

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-10-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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über den Militärsport 1 vom 29. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 30 Absatz 1

2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 und auf die Artikel 41 Absatz 3, 51 Absatz 4, 62 Absatz 3 und 150 Absatz 1

3 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

5 Art. 1 Militärsport für Angehörige der Armee

1 Der Militärsport soll die körperliche und die militärische Leistungsfähigkeit sowie die Kameradschaft von Angehörigen der Armee fördern.

2 Die Truppe führt hierzu Kurse und Wettkämpfe durch oder nimmt daran teil.

6 Art. 2 Militärdienst für die Leistungsentwicklung im Spitzensport Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern soll der Militärdienst die Möglichkeit bieten, ihre Leistungen zu entwickeln.

Art. 3 Zuständigkeit

1 Die ausserdienstliche Kursund Wettkampftätigkeit der Truppe untersteht der Gruppe Verteidigung.

2 Die Gruppe Verteidigung ist verantwortlich für die Militärdienste für die Leistungsentwicklung im Spitzensport. Das Bundesamt für Sport berät und unterstützt

7 die Gruppe Verteidigung in den sportlichen Belangen.

2. Kapitel: Ausserdienstliche Kursund Wettkampftätigkeit

1.

Abschnitt: Armeemeisterschaften und Armeewettkampf im Schiessen

Art. 4 Durchführung

1 Die Gruppe Verteidigung kann jährlich Armeemeisterschaften durchführen.

2 Der Armeewettkampf im Schiessen findet im Rahmen des Eidgenössischen Schützenfestes statt.

3 Die Gruppe Verteidigung bezeichnet die Kommandanten.

8 Art. 5 Teilnahme

1 Es können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Angehörige des Grenzwachtkorps teilnehmen.

2 Für die einzelnen Teilnehmergruppen können bei der Ausschreibung Kontingente bestimmt werden.

3 9 Die Teilnahme ist längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich.

10 Art. 5 a

Art. 6 Organisationskosten

Die Organisationskosten sind im Rahmen der budgetierten und bewilligten Kredite abzurechnen.

2. Abschnitt: Conseil International du Sport Militaire 11

Art. 7 CISM-Tätigkeiten

1 Die Schweiz nimmt als Mitglied des Conseil International du Sport Militaire

12 (CISM) an dessen Wettkämpfen teil.

2 Zur Vorbereitung auf CISM-Wettkämpfe können Trainingskurse durchgeführt werden.

3 Die Gruppe Verteidigung bezeichnet den Delegationschef und wählt die schweizerischen Delegierten sowie die Vertreterinnen und Vertreter in den verschiedenen Komitees und Kommissionen.

4 13

Art. 8 Durchführung von CISM-Wettkämpfen in der Schweiz

Für die Durchführung von Wettkämpfen des CISM in der Schweiz sind dessen Wettkampfbestimmungen massgebend.

3. Abschnitt: Internationale Wettkampftätigkeit der Armee

Art. 9 Internationale militärsportliche Grossanlässe

Als internationale militärsportliche Grossanlässe gelten:

14 b. …

Art. 10 Durchführung

Die Gruppe Verteidigung bezeichnet die Organisatoren.

Art. 11 Teilnahme

1 Die internationalen militärsportlichen Grossanlässe stehen allen Angehörigen der

15 Armee offen.

2 Die Organisatoren können Gästekategorien für Angehörige ausländischer Armeen, ehemalige Angehörige der Armee, Grenzwachtkorps und Polizeikorps bilden.

3 Für die einzelnen Teilnehmergruppen können bei der Ausschreibung Kontingente

16 bestimmt werden.

4 17 Die Teilnahme ist längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich.

Art. 12 Organisationskosten

Die Organisationskosten sind im Rahmen der budgetierten und bewilligten Kredite abzurechnen.

Art. 13 Teilnahme ausländischer Armeedelegationen

Die Gruppe Verteidigung entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Einladung ausländischer Armeedelegationen zu Wettkämpfen in der Schweiz.

Art. 14 Teilnahme an Meisterschaften ausländischer Armeen

1 Die Gruppe Verteidigung entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Teilnahme von Delegationen der Armee an Meisterschaften ausländischer Armeen.

2 18

4. Abschnitt: Freiwillige Militärsportkurse

Art. 15 Durchführung

1 Die Gruppe Verteidigung kann freiwillige Sommerund Wintermilitärsportkurse durchführen. Die Daten der Kurse werden jährlich im Kurstableau veröffentlicht.

2 Diese Kurse dienen der Verbesserung der allgemeinen Kondition und der Vermittlung aktueller sporttechnischer Kenntnisse. Die Ausbildung hat in praktischer und theoretischer Form zu erfolgen.

3 Die Kurse dauern höchstens fünf Tage, die Kadervorkurse höchstens zwei Tage.

19 Art. 16 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer

1 Die Militärsportkurse stehen allen Angehörigen der Armee offen.

2 Wenn freie Plätze zur Verfügung stehen, können auch ehemalige Angehörige der Armee, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben, gegen Kostenbeteiligung

20 teilnehmen.

3 21

4 Pro Jahr dürfen ein Sommerund ein Wintermilitärsportkurs, höchstens jedoch zwei freiwillige Kurse nach den Artikeln 15 und 17 besucht werden.

5. Abschnitt: Freiwillige Gebirgskurse

Art. 17 Durchführung

1 Das Kompetenzzentrum Gebirgsdienst der Armee kann freiwillige Sommerund Wintergebirgskurse durchführen. Die Daten der Kurse werden jährlich im Kurstableau veröffentlicht.

2 Es vermittelt in diesen Kursen Teile der Gebirgsausbildung. Die Ausbildung hat in praktischer und theoretischer Form zu erfolgen.

3 Die Kurse dauern höchstens fünf Tage, die Kadervorkurse höchstens zwei Tage.

Art. 18 Teilnahme

1 Die Kurse stehen allen Angehörigen der Armee offen, die über eine entsprechende militärische Ausbildung verfügen.

2 Wenn freie Plätze zur Verfügung stehen, können auch ehemalige Angehörige der Armee, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben, gegen Kostenbeteiligung

22 teilnehmen.

3 23

4 Pro Jahr dürfen ein Sommerund ein Wintergebirgskurs, höchstens jedoch zwei freiwillige Kurse nach den Artikeln 15 und 17 besucht werden.

6. Abschnitt: Militärwettkämpfe an kantonalen Schützenfesten

Art. 19 Durchführung

Im Rahmen von kantonalen Schützenfesten können Militärwettkämpfe durchgeführt werden.

24 Art. 20 Teilnahme Die Teilnahme ist längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich.

Art. 21 Beitrag des Bundes

Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite pro teilnehmenden Angehörigen der Armee zehn Franken an die Kosten der Verpflegung aus. 7. Abschnitt: Personal für die Organisation der Kurse und Wettkämpfe

Art. 22 Rekrutierung der Funktionärinnen und Funktionäre sowie

des Dienstpersonals

1 Für Kurse und Wettkämpfe sind als Funktionärinnen und Funktionäre sowie als Dienstpersonal Angehörige der Armee einzusetzen. Diese können den Dienst auch freiwillig leisten.

2 Ehemalige Angehörige der Armee können längstens bis zur Vollendung des 65. Altersjahres nach Bedarf als freiwillige Funktionärinnen oder Funktionäre sowie

25 als Dienstpersonal beigezogen werden.

Art. 23 Rahmenbedingungen für Funktionärinnen und Funktionäre

sowie Dienstpersonal

1 Werden für die Organisation Funktionärinnen und Funktionäre sowie Dienstpersonal aus einer im Dienst stehenden Truppe eingesetzt und von dieser verpflegt, so kann die reduzierte Pensionsverpflegungsentschädigung für höchstens vier Tage verrechnet werden.

2 Werden für die Organisation ganze Truppeneinheiten, Truppenkörper oder Schulen eingesetzt, so sind die betreffenden Angehörigen der Armee von der truppeneigenen Küche zu verpflegen.

8. Abschnitt: Sold, Anrechnung, Material und Versicherung 26

27 Art. 23 a Sold und Anrechnung

1 Angehörige der Armee, die im Rahmen eines Grundausbildungsdienstes oder eines Fortbildungsdienstes der Truppe an Tätigkeiten nach diesem Kapitel teilnehmen, erhalten für die entsprechenden Tage Sold.

2 Die übrigen Angehörigen der Armee erhalten für jährlich insgesamt höchstens zehn Tage der Teilnahme an Tätigkeiten nach diesem Kapitel Sold. Die Teilnahme am Armeewettkampf im Schiessen und an Militärwettkämpfen an kantonalen Schützenfesten wird nicht besoldet.

3 Angehörigen der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, werden die besoldeten Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, soweit sie diese nicht im Rahmen von freiwilligen Diensten leisten.

4 Keinen Anspruch auf Sold haben:

Art. 24 Armeematerial

1 Die Armee stellt das Armeematerial, das für die Kursoder Wettkampforganisation benötigt wird, kostenlos zur Verfügung.

2 Für internationale militärsportliche Grossanlässe entscheidet die Gruppe Verteidigung über die Materialabgabe.

Art. 25 Privatmaterial

1 Für an Kursen oder Wettkämpfen verwendetes privates Material wird keine Entschädigung ausgerichtet.

2 Verlust, Ersatz und Reparatur von privaten Sportund Wettkampfausrüstungsgegenständen sowie von weiterem Privatmaterial gehen zu Lasten der Eigentümerin oder des Eigentümers.

Art. 26 Militärversicherung

Wer als Angehöriger der Armee oder als ehemaliger Angehöriger der Armee an den ausserdienstlichen Tätigkeiten nach dieser Verordnung teilnimmt oder mitwirkt, ist

28 im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung versichert.

Art. 27 Unfallversicherung

Die Gruppe Verteidigung schliesst im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung eine Unfallversicherung ab für nicht militärversicherte Personen, die an ausserdienstlichen Tätigkeiten nach dieser Verordnung teilnehmen dürfen.

2 a . Kapitel: Spitzensport im Militärdienst 29

Art. 27 a Selektion

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die sportlichen Kriterien für die Selektion als Sportsoldat oder CISM-Soldat fest. Es konsultiert dazu vorgängig den Dachverband des Schweizer Sports und die jeweiligen nationalen Sportverbände.

2 Die Gruppe Verteidigung entscheidet auf Antrag der jeweiligen nationalen Sportverbände über die Selektion der Sportsoldaten und der CISM-Soldaten.

Art. 27 b Militärdienste

1 Sportsoldaten können die Spitzensport-Rekrutenschule absolvieren.

2 Sportsoldaten und CISM-Soldaten sowie Angehörige der Armee, die als deren Trainer, Trainerinnen, Betreuer, Betreuerinnen, Funktionäre oder Funktionärinnen

30 eingesetzt werden, können jährlich:

3 Auf Sportsoldaten und CISM-Soldaten, die als Zeitmilitär angestellt sind, sind die Absätze 1 und 2 nicht anwendbar.

4 Angehörige der Armee, die im Stab Kompetenzzentrum Sport der Armee oder im Fachstab Sport eingeteilt sind, können zur tageweisen Leistung der Wiederholungs-

31 kurse aufgeboten werden.

5 32 Der Militärdienst wird waffenlos geleistet.

Art. 27 c Training und Wettkämpfe

Im Rahmen der Militärdienste nach Artikel 27 b oder der Anstellung als Zeitmilitär können:

33 Art. 27 d Zuteilung oder Zuweisung

1 Auf Gesuch hin können der Armee Personen als Trainer, Trainerinnen, Betreuer, Betreuerinnen, Funktionäre oder Funktionärinnen von Sportsoldaten oder CISM- Soldaten zugeteilt oder zugewiesen werden, wenn sie:

2 Nach Absatz 1 zugeteilte und zugewiesene Personen:

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

34 Art. 28

Art. 29 Vollzug

1 Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen. Sie legt insbesondere die Einzelheiten fest über:

35 e. …

2 Sie bezeichnet eine zentrale Stelle, die verantwortlich ist für:

36 tätigkeiten der Truppe.

3 Sie erstattet dem Chef der Armee jährlich Bericht über die ausserdienstlichen Kursund Wettkampftätigkeiten der Truppe und beurteilt darin deren weiteren

37 Bedarf und Nutzen für die Armee.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

38 Die Verordnung vom 28. Februar 1996 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe wird aufgehoben.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^2]: SR 415.0

[^3]: SR 510.10

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7493).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2667).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 2667). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^28]: SR 833.1

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 2761).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7493).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7493).

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7493).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7493).

[^34]: Aufgehoben durch Ziff. II 38 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

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