Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (BDSV)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (BDSV) vom 15. Oktober 2003 (Stand am 25. November 2003) Der Schweizerische Bundesrat, bis Absätze 4–6 des Umweltschutzgesetzes vom gestützt auf Artikel 35 b
1 7. Oktober 1983 , verordnet:
Art. 1 Grundsatz
1 Wer Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse) einführt oder im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. Als Benzin im Sinne dieser Verordnung gilt Motorenbenzin.
2 2 Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG) und des dazugehörigen Ausführungsrechts über die Erhebung und Rückerstattung der Steuer sowie über das Verfahren gelten sinngemäss auch für die Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl.
3 Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse) darf erst mit Treibstoffen anderer Qualitäten gemischt werden, nachdem die Abgabeforderung entstanden (Art. 4 Abs. 1 MinöStG) oder die Lenkungsabgabe bezahlt worden ist.
Art. 2 Vollzug
1 Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Die Zollverwaltung erhält 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand.
2 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Es untersucht die Wirkung der Abgabe auf die Umweltqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig.
Art. 3 Abgabesatz
Der Abgabesatz für Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse) beträgt 3 Rappen je Liter bei 15 ºC.
Art. 4 Messverfahren
1 Die Probenerhebung erfolgt nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
2 Der Schwefelgehalt wird nach einer der folgenden Analysemethoden ermittelt:
3 ; a. PrEN ISO/DIS 20846:2002
4 b. PrEN ISO/DIS 20884:2002 .
3 Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der Kriterien
5 ausgewertet, die in der Norm ISO 4259:1992 Artikel 9 beschrieben sind.
Art. 5 Verteilung des Abgabeertrages
1 Die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz
6 vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamtes den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr).
2 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den Prämien für die Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr. Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres:
- a. der Versicherungspflicht nach dem KVG unterstehen; und
- b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
3 Die Versicherer melden die Anzahl der Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Sozialversicherung.
4 Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugute kommt.
Art. 6 Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Die Lenkungsabgabe wird erstmals am 1. Januar 2004 erhoben.
Fussnoten
[^1]: SR 814.01
[^2]: SR 641.61
[^3]: Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.
[^4]: Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.
[^5]: Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.
[^6]: SR 832.10