Verordnung des UVEK vom 26. September 2002 über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden
Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden 1 vom 26. September 2002 (Stand am 1. April 2018) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
2 gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt,
3 in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung und die dazugehörende Anlage gelten innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden.
Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften
1 Auf der in Artikel 1 bestimmten Rheinstrecke finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
- a. der erste Teil, § 12.01 des zweiten Teils, der dritte Teil und die Anlagen 1, 3, 6, 7, 8 und 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezem-
4 ber 1993 ;
5 ; b. die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994
6 7 c. das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN);
8 9 d. Teil II der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;
10 … e.–g.
- h. die auf Grund der in den Buchstaben a–c genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art;
11 i. …
12 j. …
2 Soweit jedoch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage abweichende Bestimmungen enthält, gehen diese den Regeln der in Absatz 1 genannten Verordnungen vor.
Art. 3 Kleinschifffahrt
1 Die Belange der Kleinschifffahrt werden, soweit sie nicht durch die in Artikel 2 aufgeführten Verordnungen oder durch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage geregelt sind, durch die Kantone wahrgenommen.
2 Als Kleinschifffahrt gilt die Schifffahrt, die mit Kleinfahrzeugen gemäss Paragraph 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember
13 1993 ausgeübt wird.
3 14 Die gegenüber der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.
Art. 4 Fähren
1 Der Betrieb von Fähren ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird in Absprache mit den deutschen Behörden von der örtlich zuständigen kantonalen Behörde erteilt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 5 Behördenfahrzeuge
Behördenfahrzeuge sind von den Vorschriften der in Artikel 2 genannten Verordnungen und der zu dieser Verordnung gehörenden Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.
Art. 6 Anerkennung von Zulassungen
1 Soweit nicht anders bestimmt, gelten ebenfalls nach dieser Verordnung als anerkannt die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten: 1. Schiffsatteste, Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstige Zulassungen, die nach den in Artikel 2 genannten Vorschriften für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel;
15 2. Schiffsausweise nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und Zulassungen nach Artikel 14.01 der Verord-
16 nung vom 17. März 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee.
2 Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.
Art. 7 Zuständige Behörden
1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde.
2 17 Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 gelten insbesondere:
- a. Die von den kantonalen Behörden im Rahmen von § 1.22 Nummern 1 und 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 getroffenen allgemein verbindlichen Anordnungen sind zu veröffentlichen und dem
18 Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bleibt dem Bundesamt für Verkehr vorbehalten.
3 19 Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 gilt insbesondere:
20 a. Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 sind die Schweizerischen Rheinhäfen.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 bleibt dem Bundesamt für
21 Verkehr vorbehalten.
4 22 Für den Vollzug des ADN gelten insbesondere folgende Zuständigkeiten:
- a. Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörde sind die Schweizerischen Rheinhäfen mit dem Vollzug des ADN beauftragt.
- b. Zuständige Behörde im Sinn der folgenden Nummern des ADN ist: – das Bundesamt für Verkehr für die Nummern: 1.5.1 1.8.2 1.8.3.2 1.2.1 (Inspektionsstelle, Klassifikationsgesellschaft)
23 1.8.4 1.8.5.2 1.9 1.15.2.
5 24 …
Art. 8 Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
Die kantonalen Behörden sind berechtigt, durch die Schifffahrt verursachte Hindernisse auf Kosten des Eigentümers oder des Verursachers zu beseitigen, wenn dieser innerhalb einer ihm angesetzten angemessenen Frist das Hindernis nicht beseitigt. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann die Behörde auf Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
25 Die Verordnung vom 2. April 1998 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel–Rheinfelden wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
26 Anlage (Art. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5) Abschnitt 1: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden
Art. 1 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt
1 Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden 110 m Länge und 11.45 m Breite nicht überschreiten. Die höchstzulässige Tauchtiefe der Fahrzeuge beträgt 3.20 m.
2 Abweichend davon beträgt die höchstzulässige Breite auf dem Abschnitt zwischen oberem Schleusenvorhafen Birsfelden und unterem Schleusenvorhafen Augst sowie zwischen oberem Schleusenvorhafen Augst und der Strassenbrücke Rheinfelden 22.90 m.
3 Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften der Artikel 9 a und 9 b , darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugen und Schubverbänden auf dem Abschnitt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst bis zu 135 m betragen.
4 Bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 86 m muss sich das Steuerhaus im hinteren Drittel des Fahrzeugs befinden und das Fahrzeug muss von dort aus gesteuert werden.
5 Die zuständige Behörde kann unter Festlegung von besonderen Bedingungen Ausnahmebewilligungen erteilen.
Art. 2 Vermeidung von Sogwirkung und Wellenschlag
1 Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden haben die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, unbeschadet des Paragraphen 6.20 der Rheinschifffahrtspolizei-
27 verordnung vom 1. Dezember 1993 zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stromes zu fahren, um schädliche Sogwirkungen und Wellenschlag zu vermeiden.
2 Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft haben ihre Geschwindigkeit insbesondere beim Anund Ablegen so einzurichten, dass niemand unnötig gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.
Art. 3 Fahrverbot bei Hochwasser
1 Auf der Strecke Mittlere Rheinbrücke in Basel bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden ist die Grossund Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 7.90 m verboten.
2 Auf der Strecke oberer Schleusenvorhafen Birsfelden bis Strassenbrücke Rheinfelden ist die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 7.90 m, die Grossschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 8.20 m verboten.
3 Die zuständige Behörde kann für den Bereich von Hafenund Umschlagsanlagen Ausnahmen zulassen.
Art. 4 Besondere Wassersportarten
1 Das Wasserskilaufen, das Wellenbrettfahren, das Fahren mit Wassermotorrädern (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie «Wasserbob», «Wasserscooter», «Jetbike» oder «Jetski» bezeichnet werden oder sonstige gleichartige Fahrzeuge), das Schleppen von Schleppgeräten (z. B. «Bananaboats»), das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie die Verwendung unbemannter Schleppgeräte sind verboten.
2 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Wasserskilaufen auf entsprechend gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit den Tafelzeichen E. 17 der
28 . Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993
3 Das Fahren auf den nach Absatz 2 zugelassenen Wasserflächen ist nur zulässig: 1. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu den Tafelzeichen E. 17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bestimmte Zeiten festgesetzt sind und 2. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1000 m.
4 Fahrzeugführer und Wasserskiläufer dürfen durch ihre Fahrweise oder durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung nicht: 1. die übrige Schifffahrt behindern und andere Verkehrsteilnehmer sowie Badende gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern und belästigen; 2. andere Fahrzeuge, Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen oder die Ufervegetation beschädigen. Die Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im erforderlichen Mass zu verringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Abstand, der
10 m nicht unterschreiten darf, einzuhalten. Wasserskiläufer müssen sich während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Badenden im Kielwasser des schleppenden Fahrzeugs halten.
5 Fahrzeugführer dürfen nur dann einen Wasserskiläufer schleppen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Diese Person hat zur Unterrichtung des Fahrzeugführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu befahrende Strecke zu beobachten.
Art. 5 Mitführen der Verordnung
An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, befinden. Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für die Fahrt auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden
Art. 6 Schleppende Fahrzeuge
1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet werden, wenn sie den §§ 16.05 und 16.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom
29 18. Mai 1994 entsprechen und durch die Schweizerischen Rheinhäfen eine erfolgreiche Probefahrt durchgeführt wurde.
2 Das Schleppen ist nur mit einem Anhang erlaubt.
Art. 7 Längsseits gekuppelte Fahrzeuge
1 Das Fahren längsseits gekuppelt ist verboten.
2 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Art. 8 Überholen
1 Das Überholen, ausser von Kleinfahrzeugen, ist verboten.
2 Kleinfahrzeuge, zu Berg fahrende Fahrgastschiffe, einzeln fahrende Schleppoder Schubboote sowie Behördenfahrzeuge dürfen überholen, sofern dadurch die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Art. 9 Mindestgeschwindigkeit
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schleppund Schubverbände müssen, unbe-
30 schadet des § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 , in der Fahrt zu Berg eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, gegen das Ufer gemessen, erreichen.
Art. 9 a Besondere Vorschriften für Fahrzeuge und Schubverbände
mit einer Länge von mehr als 110 m für die Fahrt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst
1 Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst nur fahren, wenn sie die Bedingungen nach den Absätzen 2–4 erfüllen und von einem von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannten Inhaber des Hochrheinpatentes gesteuert werden.
2 Die Fahrt darf nur bei Tag und guter Sicht durchgeführt werden.
3 Vor jedem Fahrtantritt ist der Lotse durch den Schiffsführer in der Anwendung der Fahrinstrumente zu unterweisen. Dabei sind insbesondere die Notruderanlagen und die Sprechverbindungen zu überprüfen.
4 Die zur Führung des Schiffes notwendigen Anzeige-, Überwachungsund Bedienungseinrichtungen müssen während der Fahrt durch den Rudergänger jederzeit überwacht und bedient werden können.
5 Die Fahrzeuge und Schubverbände nach Absatz 1 müssen in der Bergfahrt aus eigener Kraft eine Mindestgeschwindigkeit von 6 km/h, gegen das Ufer gemessen, erreichen. Die Zuhilfenahme von Hilfsantrieben wie Bugstrahleinrichtungen zur Erreichung der Mindestgeschwindigkeit ist nicht zulässig. Kann diese Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so muss Schlepphilfe in Anspruch genommen werden.
6 In der Talfahrt müssen Propellertunnel und Ruderblätter jederzeit vollständig unter Wasser sein.
Art. 9 b Zulässige Fahrzeugund Schubverbandlängen für Fahrzeuge und
Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m in Abhängigkeit des Pegelstandes bei Basel-Rheinhalle
1 Fahrzeugen und Schubverbänden nach Artikel 9 a Absatz 1 ist die Fahrt ab einem Wasserstand von 6.70 m am Pegel Basel-Rheinhalle sowohl zu Berg als auch zu Tal verboten.
2 Für Fahrzeuge gilt bis zu einem Wasserstand von 6.70 m am Pegel Basel- Rheinhalle sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal grundsätzlich eine höchstzulässige Länge von 125 m.
3 Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 125 m und bis höchstens 135 m ist die Fahrt bis zu einem Wasserstand von 6.00 m am Pegel Basel-Rheinhalle nur mit einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet. Diese Bewilligung ist auf maximal 5 Jahre befristet und wird auf Antrag unter folgenden Bedingungen erteilt:
- a. Es wurde durch die Schweizerischen Rheinhäfen erfolgreich eine Probefahrt durchgeführt.
- b. Es werden keine gefährlichen Güter nach dem Europäischen Übereinkom-
31 men vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) befördert.
4 Für Schubverbände gilt bis zu einem Wasserstand von 6.20 m am Pegel Basel- Rheinhalle eine höchstzulässige Länge in der Fahrt zu Berg von 185 m. Ab einem Wasserstand von 6.20 m am Pegel Basel-Rheinhalle beträgt die höchstzulässige Länge in der Fahrt zu Berg 125 m.
5 Schubverbänden mit einer höchstzulässigen Länge von 185 m, die Schlepphilfe in Anspruch nehmen, ist die Fahrt zu Berg bis zu einem Wasserstand von 6.50 m am Pegel Basel Rheinhalle gestattet.
6 Schubverbände dürfen in der Fahrt zu Tal eine höchstzulässige Länge von 125 m nicht überschreiten.
Art. 10 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke
bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
1 Zu Berg fahrende Fahrzeuge, die die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Num-
32 führen mer 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 müssen, dürfen die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Ausgenommen davon sind unbeladene Fahrzeuge und Doppelhüllenschiffe nach den Nummern 9.1.0.80–9.1.0.99
33 und 9.3.2–9.3.2.99 des ADN .
2 Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 7.00 m, dürfen Fahrzeuge mit einmotorigem Antrieb sowie Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Das zur Schlepphilfe verwendete Fahrzeug muss über einen mehrmotorigen Antrieb verfügen.
3 Von der Schlepphilfepflicht nach Absatz 2 sind befreit: unbeladene Fahrzeuge, einmotorige Güterund Tankmotorschiffe sowie Schubverbände, sofern pro geladene Tonne eine Antriebsleistung von 1.47 kW vorhanden ist. bis Zusätzliche Vorschriften auf der Strecke von der Mittleren Art. 10 Rheinbrücke bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden
1 34 Auf Fahrzeugen, für die nach Teil II der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein eine Mindestbesatzung von zwei Personen vorgeschrieben ist, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal die zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
2 Auf Fahrzeugen, für die nach Teil II der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Personen vorgeschrieben ist, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal eine zweite Person im Steuerhaus und eine dritte Person bei der Ankerwinde auf dem Vorschiff aufzuhalten; die dritte Person dient als Ausguck und ist mittels Sprechverbindung mit dem Schiffsoder Verbandsführer verbunden.
3 Von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannte Inhaber des Hochrheinpatents zählen in diesem Fall nicht als Mitglied der Mindestbesatzung.
Art. 11 Fahrbeschränkungen
1 Die Fahrt zu Berg ist nur von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.
2 Die Fahrt zu Tal ist von 05.00–22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 6.50 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
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