Zusatzprotokoll vom 13. Oktober 1995 zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können. Protokoll über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV)

Typ Andere
Veröffentlichung 1995-10-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Stand am 6. Januar 2015)

Art. 1 Zusatzprotokoll

3 Das folgende Protokoll wird dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können («Übereinkommen») als Protokoll IV angefügt: «Protokoll über Blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV)

Art. 1

Es ist verboten, Laserwaffen einzusetzen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, d.h. des blossen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen. Die Hohen Vertragsparteien geben solche Waffen weder an einen Staat noch an eine nichtstaatliche Einrichtung weiter.

Art. 2

Beim Einsatz von Lasersystemen treffen die Hohen Vertragsparteien alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen, um eine dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu vermeiden. Zu solchen Vorsichtsmassnahmen gehören die Ausbildung ihrer Streitkräfte und andere praktische Massnahmen.

Art. 3

Erblindung als Nebenoder Begleitwirkung des rechtmässigen militärischen Einsatzes von Lasersystemen einschliesslich der Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstung eingesetzt werden, ist vom Verbot dieses Protokolls nicht erfasst.

Art. 4

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «dauerhafte Erblindung» den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt vor bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen.»

Art. 2 Inkrafttreten

4 Dieses Protokoll tritt nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft. (Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 1997 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. März 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. September 1998 AS 2003 4087; BBl 1997 IV 1

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Art. 2 Abs. 1 des BB vom 8. Dez. 1997 (AS 2003 4085)

[^3]: SR 0.515.091

[^4]: SR 0.515.091

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