Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo) (mit Anhängen)
1 Übersetzung Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo) (Stand am 14. Januar 2016) Die Parteien dieses Übereinkommens, in Anbetracht der Wechselbeziehung zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten und deren Umweltfolgen, in Bekräftigung der Notwendigkeit, eine umweltgerechte und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu fördern, im Bewusstsein, dass es notwendig und wichtig ist, Vorsorgemassnahmen zu treffen und erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen im Allgemeinen und besonders im grenzüberschreitenden Rahmen zu verhindern, abzuschwächen und zu überwachen, unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Natio-
3 nen vom 26. Juni 1945 , der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und der Schlussdokumente der Madrider und der Wiener Folgekonferenz der KSZE-Staaten, in Anerkennung der laufenden Bemühungen der Staaten, durch innerstaatliche Rechtsund Verwaltungsvorschriften und innerstaatliche Massnahmen die Durchführung der UVP sicherzustellen, im Bewusstsein der Notwendigkeit, Umweltfaktoren ausdrücklich und frühzeitig bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, indem die UVP auf allen zuständigen Verwaltungsebenen als ein notwendiges Mittel genutzt wird, um die den Entscheidungsträgern vorgelegten Informationen zu verbessern, damit umweltverträgliche Entscheidungen getroffen werden können, bei denen sorgfältig darauf geachtet wird, dass erhebliche, nachteilige Auswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, so weit wie möglich reduziert werden, eingedenk der Bemühungen internationaler Organisationen, die Anwendung der UVP auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern, und unter Berücksichtigung der unter Leitung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) durchgeführten Arbeit an der UVP, insbesondere der auf dem Seminar über UVP (September 1987 in Warschau, Polen) erzielten Ergebnisse, sowie in Beachtung der vom Verwaltungsrat des UN-Umweltprogramms (UNEP) verabschiedeten Ziele und Grundsätze für die UVP und der Ministererklärung über nachhaltige Entwicklung
4 (Mai 1990 in Bergen, Norwegen) sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet i) «Parteien» die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, soweit im Text nicht anderweitig definiert; ii) «Ursprungspartei» die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, in deren Zuständigkeitsbereich ein Projekt geplant ist; iii) «betroffene Partei» die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Auswirkung eines Vorhabens betroffen wird bzw. werden;
5 iv) «beteiligte Parteien» die Ursprungspartei und die betroffene Partei einer UVP nach diesem Übereinkommen;
6 v) «Vorhaben» jedes Projekt oder jede grössere Änderung einer Anlage, das oder die der Entscheidung einer zuständigen Behörde nach einem geltenden innerstaatlichen Verfahren unterliegt; vi) «UVP» ein innerstaatliches Verfahren zur Beurteilung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens; vii) «Auswirkungen» jede Wirkung eines Vorhabens auf die Umwelt, u. a. auf die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, auf die Flora und Fauna, auf Boden, Luft und Wasser, auf das Klima, die Landschaft und auf Denkmäler oder sonstige Bauten oder die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren; hierzu gehören auch Wirkungen auf das kulturelle Erbe oder sozioökonomische Gegebenheiten infolge von Veränderungen an diesen Faktoren; viii) «grenzüberschreitende Auswirkungen» jede – nicht nur globale – Auswirkung eines Vorhabens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Partei, deren eigentlicher Ursprung ganz oder teilweise im Zuständigkeitsbereich einer anderen Partei liegt; ix) «zuständige Behörde» die nationale Behörde bzw. Behörden, die von einer Partei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Übereinkommen für zuständig erklärt worden ist bzw. sind, und/oder die Behörde bzw. Behörden, der bzw. denen von einer Partei Befugnisse zur Entscheidung über ein Vorhaben übertragen worden sind;
7 «die Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen x) und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
Die Parteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle zweckmässigen und wirk-
8 von erheblisamen Massnahmen zur Verhütung, Reduzierung und Bewältigung chen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen eines Vorhabens. 2. Jede Partei ergreift die erforderlichen rechtlichen, administrativen oder sonstigen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens; dazu gehört bei den in Anhang I aufgeführten Vorhaben, die wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge haben, die Schaffung eines Verfahrens zur UVP, das eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Ausarbeitung der in Anhang II beschriebenen Dokumentation zur UVP gestattet. 3. Die Ursprungspartei stellt sicher, dass eine UVP entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wird, bevor über die Genehmigung oder Durchführung eines in Anhang I aufgeführten Vorhabens, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, entschieden wird. 4. Die Ursprungspartei stellt entsprechend diesem Übereinkommen sicher, dass die betroffenen Parteien von einem in Anhang I aufgeführten Vorhaben, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, in Kenntnis gesetzt werden. 5. Die beteiligten Parteien nehmen auf Veranlassung einer dieser Parteien Gespräche darüber auf, ob nicht in Anhang I aufgeführte Vorhaben erhebliche, grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten und daher so behandelt werden sollten, als seien sie darin aufgeführt. Falls sich diese Parteien hierauf einigen, sind die Projekte entsprechend zu behandeln. Anhang III enthält eine allgemeine Anleitung zur Festlegung von Kriterien für die Ermittlung erheblicher, nachteiliger Auswirkungen. 6. Entsprechend diesem Übereinkommen gibt die Ursprungspartei der Öffentlichkeit in den voraussichtlich betroffenen Gebieten Gelegenheit, bei den Vorhaben an den jeweiligen Verfahren zur UVP mitzuwirken, und stellt sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei die gleiche Gelegenheit hierzu erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei. 7. Als Mindestforderung sind die nach diesem Übereinkommen geforderten Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Projektplanungsphase durchzuführen. In angemessenem Umfang werden die Parteien bestrebt sein, die Grundsätze der UVP auf Strategien, Pläne und Programme anzuwenden. 8. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, innerstaatliche Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder geltende Rechtspraktiken zum Schutz von Informationen anzuwenden, deren Weitergabe der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder der nationalen Sicherheit abträglich wäre. 9. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht einzelner Parteien, strengere als die in diesem Übereinkommen festgelegten Massnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls durch bioder multilaterale Übereinkünfte. 10. Dieses Übereinkommen berührt nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf Projekte, die grenzüberschreitende Auswirkungen tatsächlich haben oder wahrscheinlich haben werden.
Art. 3 Benachrichtigung
Zur Gewährleistung angemessener und sachdienlicher Beratungen entsprechend Artikel 5 benachrichtigt die Ursprungspartei bei einem in Anhang I aufgeführten Vorhaben, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen hat, jede ihres Erachtens möglicherweise betroffene Partei so bald wie möglich, spätestens aber zum Zeitpunkt der Information ihrer eigenen Öffentlichkeit über das Vorhaben. 2. Die Benachrichtigung hat insbesondere folgendes zu umfassen: a) Angaben über das Vorhaben, einschliesslich aller verfügbaren Informationen über seine möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, b) die Art der möglichen Entscheidung und c) die Angabe einer angemessenen Frist für die Übermittlung einer Antwort gemäss Absatz 3 dieses Artikels unter Berücksichtigung der Art des Vorhabens, und kann die in Absatz 5 dieses Artikels aufgeführten Angaben enthalten. 3. Die betroffene Partei bestätigt der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist den Eingang der Benachrichtigung und gibt an, ob sie am Verfahren der UVP mitwirken will.
9 4. Falls die betroffene Partei mitteilt, dass sie am Verfahren der UVP nicht mitwirken will, oder wenn sie sich nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebe-
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 1996 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. September 1997 AS 2003 4093; BBl 1995 IV 397
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2003 4091
[^3]: SR 0.120
[^4]: Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2015 769).
[^5]: Die Berichtigungen vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 769).
[^6]: Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2015 769).
[^7]: Fassung gemäss Beschluss II/14 vom 27. Febr. 2001, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Aug. 2014 (AS 2014 3167). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.
[^8]: Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 (AS 2015 769).
[^9]: Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 769).
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