Verordnung vom 26. November 2003 über die Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999[^1] über die Währung und die Zahlungsmittel,

verordnet:

Art. 1 Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen

1 Die Fünffrankenstücke mit vertiefter Randschrift sowie die Zehn- und Zwanzigrappenstücke aus Reinnickel werden auf den 1. Januar 2004 ausser Kurs gesetzt.

2 Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2006 zum Nennwert zurückgenommen.

Art. 2 Änderung bisherigen Rechts

Die Münzverordnung vom 12. April 2000[^2] wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

...

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.10

[^2]: SR 941.101. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

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