Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1 und 112 Absatz 6
1 , der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 2000 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.
2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kon-
3 takte zu pflegen, sich ausund weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Art. 2 Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich ausund wei-
4 terzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3 Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute , einer Anlage , einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Ausund Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
- a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
- b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
Art. 3 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für:
- a. öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
- b. öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
5 1. dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 ,
6 2. dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen,
7 , ausgenommen 3. dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 die Skilifte sowie Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit,
8 4. dem Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen,
9 über die Binnenschifffahrt, 5. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 oder
10 6. dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 ;
- c. Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
- d. Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
11 e. grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisen-
12 bahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März
13 2009 benötigen, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
- f. Ausund Weiterbildung;
14 g. Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 .
Art. 4 Verhältnis zum kantonalen Recht
Dieses Gesetz steht weitergehenden Bestimmungen der Kantone zu Gunsten der Menschen mit Behinderungen nicht entgegen.
Art. 5 Massnahmen von Bund und Kantonen
1 Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung.
2 Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung dar.
Art. 6 Dienstleistungen Privater
Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren.
2. Abschnitt: Rechtsansprüche und Verfahren
Art. 7 Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen
1 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d:
- a. während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird;
- b. nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ausnahmsweise im Zivilverfahren einen Rechtsanspruch auf Beseitigung geltend machen, wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war.
2 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Un-
15 ternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen
1 Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung besei-
16 tigt oder unterlässt.
2 Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3 Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
Art. 9 Beschwerdeund Klagelegitimation von Behindertenorganisationen
1 Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, können Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken, geltend machen.
2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
3 Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu:
- a. bei Zivilverfahren zur Feststellung einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6;
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2001 1715
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
[^5]: SR 742.101
[^6]: SR 742.31
[^7]: SR 744.10
[^8]: SR 744.21
[^9]: SR 747.201
[^10]: SR 748.0
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[^12]: SR 742.101
[^13]: SR 745.1
[^14]: SR 172.220.1
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).