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Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)

Geltender Text a fecha 2004-01-01

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1 und 112 Absatz 6

1 der Bundesverfassung ,

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 2000 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.

2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich ausund fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Art. 2 Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich ausund fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.

3 Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute , einer Anlage , einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.

4 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.

5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Ausund Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:

Art. 3 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für:

3 1. dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 ,

4 2. dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen,

5 , ausgenommen 3. dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 die Skilifte sowie Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit,

6 über die Trolleybusunterneh- 4. dem Bundesgesetz vom 29. März 1950 mungen,

7 über die Binnenschifffahrt, 5. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 oder

8 6. dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 ;

9 g. Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 .

Art. 4 Verhältnis zum kantonalen Recht

Dieses Gesetz steht weitergehenden Bestimmungen der Kantone zu Gunsten der Menschen mit Behinderungen nicht entgegen.

Art. 5 Massnahmen von Bund und Kantonen

1 Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung.

2 Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung dar.

Art. 6 Dienstleistungen Privater

Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren.

2. Abschnitt: Rechtsansprüche und Verfahren

Art. 7 Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen

1 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d:

2 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass die SBB oder ein anderes konzessioniertes Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen

1 Wer durch die SBB, andere konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

2 Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

3 Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.

Art. 9 Beschwerdeund Klagelegitimation von Behindertenorganisationen

1 Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, können Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken, geltend machen.

2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

3 Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu:

10 1958 ,

11 2. Artikel 18 und 18 w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 ,

12 3. Artikel 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen,

13 4. Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt,

14 , 5. Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948

15 6. Artikel 27 der Seilbahnverordnung vom 10. März 1986 ;

16 2. Artikel 14 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 .

17 3. Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen.

4 Die Behörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 3 Buchstaben c und d, die Gegenstand einer Beschwerde von Behindertenorganisationen sein können, den Organisationen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Eine Organisation, die kein Rechtsmittel ergreift, kann sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung so geändert wird, dass Behinderte dadurch benachteiligt werden.

5 Wird vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt, ist das Gesuch nach Absatz 4 mitzuteilen. Eine Organisation ist nur beschwerdebefugt, wenn sie sich am Einspracheverfahren beteiligt hat.

Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens

1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.

2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.

3 Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach

18 über die Organisation der Bundesdem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 rechtspflege. Die Gerichtsgebühr beträgt 200–1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen.

3. Abschnitt: Verhältnismässigkeit

Art. 11 Allgemeine Grundsätze

1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere:

2 Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.

Art. 12 Besondere Fälle

1 Bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung beim Zugang zu Bauten, Anlagen und Wohnungen nach Artikel 3 Buchstaben a, c und d nicht an, wenn der Aufwand für die Anpassung 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwertes der Anlage oder 20 Prozent der Erneuerungskosten übersteigt.

2 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde trägt bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 den Übergangsfristen für Anpassungen im öffentlichen Verkehr (Art. 22) Rechnung; dabei sind auch das Umsetzungskonzept des Bundes für die Ausrichtung der Finanzhilfen (Art. 23 Abs. 3) und die darauf gestützte Betriebsund Investitionsplanung der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu beachten.

3 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet die SBB, das vom Bund konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten, wenn es nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Beseitigung einer Benachteiligung anzuordnen.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den Bund

Art. 13 Massnahmen im Personalbereich

1 Der Bund setzt als Arbeitgeber alles daran, Behinderten gleiche Chancen wie nicht Behinderten anzubieten. Bei allen Arbeitsverhältnissen und auf allen Ebenen, namentlich jedoch bei den Anstellungen, trifft der Bund die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Massnahmen.

2 Absatz 1 gilt für Arbeitgeber nach Artikel 3 des Bundespersonalgesetzes vom

19 . 24. März 2000

Art. 14 Massnahmen für Sprach-, Höroder Sehbehinderte

1 Im Verkehr mit der Bevölkerung nehmen die Behörden Rücksicht auf die besonderen Anliegen der Sprach-, Höroder Sehbehinderten.

2 Soweit sie ihre Dienstleistungen auf Internet anbieten, müssen diese Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein. Der Bundesrat erlässt die nötigen technischen Vorschriften. Er kann technische Normen privater Organisationen für verbindlich erklären.

3 In Ergänzung zu den Leistungen der Invalidenversicherung kann der Bund:

4 Der Bund kann Massnahmen fördern, die Fernsehsendungen Hörund Sehbehinderten zugänglich machen.

Art. 15 Vorschriften über technische Normen

1 Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für die SBB sowie für weitere Unternehmen, die einer bundesrechtlichen Konzession bedürfen, Vorschriften über die Gestaltung:

2 Der Bundesrat erlässt für Bauten und Anlagen, die der Bund erstellt oder mitfinanziert, Vorschriften über Vorkehren zu Gunsten Behinderter.

3 Die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 werden periodisch dem Stand der Technik angepasst. Der Bundesrat kann technische Normen oder andere Festlegungen privater Organisationen für verbindlich erklären.

4 Der Bundesrat hört die interessierten Kreise vor dem Erlass der Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 an.

5 Für bestehende und für neue Bauten, Anlagen, Kommunikationsund Billettausgabesysteme sowie Fahrzeuge können unterschiedliche Vorschriften erlassen werden.

Art. 16 Programme zur Integration Behinderter

1 Der Bund kann Programme durchführen, die der besseren Integration Behinderter in die Gesellschaft dienen.

2 Die Programme können insbesondere folgende Bereiche betreffen:

3 Der Bund kann sich an solchen Programmen gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Organisationen beteiligen, insbesondere mit Finanzhilfen.

Art. 17 Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben

Der Bundesrat kann zeitlich befristete Pilotversuche durchführen oder unterstützen, um Anreizsysteme für die Beschäftigung Behinderter zu erproben. Er kann zu diesem Zwecke Investitionsbeiträge für die Schaffung oder Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze vorsehen.

Art. 18 Information, Beratung und Überprüfung der Wirksamkeit

1 Der Bund kann Informationskampagnen durchführen, um das Verständnis der Bevölkerung für die Probleme der Gleichstellung und für die Integration Behinderter zu erhöhen und um den betroffenen Kreisen die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

2 Er kann Private und Behörden beraten und ihnen Empfehlungen abgeben.

3 Er untersucht regelmässig, wie sich seine Massnahmen auf die Integration auswirken. Er kann auch die Auswirkungen von Massnahmen untersuchen, die andere Gemeinwesen oder Privatpersonen ergreifen.

Art. 19 Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Der Bundesrat schafft ein Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Dieses fördert insbesondere:

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Kantone

Art. 20

1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.

2 Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.

3 Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungsoder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 22 Anpassungsfristen für den öffentlichen Verkehr

1 Bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr müssen spätestens nach 20 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes behindertengerecht sein.

2 Kommunikationssysteme und Billettausgabe müssen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes behindertengerecht angeboten werden.

3 Während der Anpassungsfristen nach Absatz 1 und 2 haben die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs einen Anspruch darauf, dass ihre auf das Umsetzungskonzept des Bundes für die Ausrichtung der Finanzhilfen (Art. 23 Abs. 3) gestützte Betriebsund Investitionsplanung beachtet wird.

Art. 23 Finanzhilfen

1 Der Bund und die Kantone richten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs Finanzhilfen aus für die Massnahmen nach Artikel 22.

2 Der Bund legt einen Zahlungsrahmen für eine Zeitspanne von 20 Jahren fest.

3 Der Bundesrat legt insbesondere die Prioritäten, die Bedingungen und die anwendbaren Sätze für die Finanzhilfen fest.

Art. 24 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang (Art. 21) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 21

Art. 3 Abs. 2 Bst. d

... 2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte 22 Bundessteuer bis Art. 33 Abs. 1 Bst. h und h

1 Von den Einkünften werden abgezogen:

23 stellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 , soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt. 3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung 24 der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden bis Art. 9 Abs. 2 Bst. h und h

2 Allgemeine Abzüge sind:

25 stellungsgsetzes vom 13. Dezember 2002 , soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt; 4. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 26

Art. 3 Abs. 4, erster Satz

...

Art. 8 Abs. 2, zweiter Satz

... 5. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 27 bis Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Abs. 1

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2001 1715

[^3]: SR 742.101

[^4]: SR 742.31

[^5]: SR 744.10

[^6]: SR 744.21

[^7]: SR 747.201

[^8]: SR 748.0

[^9]: SR 172.220.1

[^10]: SR 741.01

[^11]: SR 742.101

[^12]: SR 744.21

[^13]: SR 747.201

[^14]: SR 748.0

[^15]: SR 743.12

[^16]: SR 784.10

[^17]: SR 784.40

[^18]: SR 173.110

[^19]: SR 172.220.1

[^20]: Datum des Inkrafttretens: Anhang Ziff. 2 und 3: 1. Jan. 2005 alle übrigen Bestimmungen: 1. Jan. 2004

[^20]: BRB vom 25. Juni 2003 (AS 2003 4496)

[^21]: SR 431.01 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^22]: SR 642.11

[^23]: SR 151.3

[^24]: SR 642.14

[^25]: SR 151.3

[^26]: SR 741.01 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^27]: SR 784.10 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.