Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 in Ausführung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu:

2 Die Massnahmen im öffentlichen Verkehr sind in der Verordnung vom 12. No-

2 vember 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs geregelt.

Art. 2 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

Art. 3 Aufgaben

(Art. 19 BehiG)

1 Das EBGB ist für Bundesaufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen zuständig, soweit sie nicht von anderen besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung wahrgenommen werden müssen.

2 Es fördert die Gleichstellung von behinderten mit nicht behinderten Menschen im öffentlichen Raum und setzt sich für die Beseitigung der rechtlichen oder tatsächlichen Benachteiligungen ein.

3 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Art. 4 Organisation

(Art. 19 BehiG) Das EBGB ist dem Generalsekretariat des EDI unterstellt. 3. Abschnitt: Geltendmachung von Rechtsansprüchen und Verhältnismässigkeitsprinzip

Art. 5 Beschwerdeund klageberechtigte Organisationen

(Art. 9 BehiG)

1 Beschwerdeund klageberechtigt nach Artikel 9 Absatz 2 BehiG sind Behindertenorganisationen:

2 Gesuche um Anerkennung als beschwerdeund klageberechtigte Organisation sind dem EBGB einzureichen. Den Gesuchen sind alle Dokumente, die zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c notwendig sind, beizulegen.

3 Ändern beschwerdeund klageberechtigte Organisationen ihren statutarischen Zweck, ihre Rechtsform oder ihre Bezeichnung, so teilen sie dies dem EBGB unverzüglich mit.

4 Das EBGB kontrolliert periodisch, ob die beschwerdeund klageberechtigten Organisationen die Voraussetzungen für das Beschwerdeund Klagerecht erfüllen. Stellt es fest, dass eine Organisation diesen nicht mehr genügt, so beantragt das EDI dem Bundesrat, den Anhang 1 entsprechend zu ändern.

Art. 6 Abwägung der Interessen

(Art. 11 Abs. 1 BehiG)

1 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden:

2 Sind die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BehiG), so sind zusätzlich zu berücksichtigen:

Art. 7 Massgebliche Kosten

(Art. 12 Abs. 1 BehiG)

1 Der maximale Wert von 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BehiG muss auf der Grundlage des Versicherungswertes des Gebäudes vor der Erneuerung berechnet werden.

2 Als Erneuerungskosten im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BehiG gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte.

4. Abschnitt: Bauvorschriften des Bundes

(Art. 15 Abs. 2 BehiG)

Art. 8

1 3 Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» ist massgeblich für:

4 die Verwaltungseinheiten, die nach Artikel 8 der Verordnung vom 5. Dea.

5 zember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes für das Immobilienmanagement zuständig sind;

6 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 ausrichten.

2 Diese Verwaltungseinheiten erarbeiten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Konzept zur Umsetzung der Anliegen der Behinderten bezüglich der Bauten und Anlagen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

3 7 Die Bestimmungen der Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs bleiben vorbehalten.

5. Abschnitt: Dienstleistungen des Bundes

Art. 9 Dienstleistungen mit Publikumsverkehr

1 Die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, die Organisationen und die Unternehmen nach Artikel 2 des Regierungsund Verwal-

8 tungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) sowie die Organisationen und Unternehmen, die gestützt auf eine Konzession des Bundes tätig sind, ergreifen die notwendigen baulichen und technischen Massnahmen, um ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen.

2 Sie rüsten insbesondere ihre Automaten so aus, dass Behinderte sie benutzen können.

3 Sie stellen sicher, dass behinderte Personen, die auf Grund ihrer Behinderung technische Hilfsmittel nicht selbstständig bedienen können, die notwendige Hilfestellung erhalten.

4 9 Die Bestimmungen der Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs bleiben vorbehalten.

Art. 10 Dienstleistungen im Internet

1 Die Information sowie die Kommunikations-und Transaktionsdienstleistungen über das Internet müssen für Sprach-, Hörund Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den internationalen Informatikstandards, insbesondere den Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) über den Zugang von Internetseiten, und, subsidiär, entsprechend den nationalen Informatikstandards eingerichtet sein.

2 Die folgenden Verwaltungseinheiten und Organe erlassen die dazu notwendigen Richtlinien:

10 a. für die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 RVOG : der in Arti-

11 kel 11 der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003 vorgesehene Informatikrat und die Bundeskanzlei;

3 Die Richtlinien werden in Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen und professionellen Organisationen, die auf die Bereiche Informatik und Kommunikation spezialisiert sind, erarbeitet. Sie werden regelmässig dem neusten technischen Stand angepasst.

Art. 11 Besondere Massnahmen für Sprach-, Höroder Sehbehinderte

(Art. 14 Abs. 1 BehiG) Die Verwaltungseinheiten, Organisationen und Unternehmungen nach Artikel 2

12 RVOG treffen auf Verlangen einer sprach-, höroder sehbehinderten Person die nötigen Vorkehren, damit diese die zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behörden aufsuchen und mit ihnen kommunizieren kann. Diese Vorkehren sind innert einer Frist zu treffen, die der Dringlichkeit und den Umständen Rechnung trägt.

6. Abschnitt: Massnahmen im Bereich des Bundespersonals

(Art. 13 BehiG)

Art. 12 Anpassung des beruflichen Umfelds

1 Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, um das berufliche Umfeld entsprechend den Bedürfnissen seiner behinderten Angestellten zu gestalten, insbesondere durch Anpassung der folgenden Bereiche:

2 Er ergreift die notwendigen Massnahmen zur Anpassung des internen Informatiknetzwerkes (Intranet) gemäss den in Artikel 10 Absatz 1 aufgestellten Grundsätzen.

Art. 13 Integrationsbeauftragte

Der Arbeitgeber bezeichnet eine Person aus dem Personal, die ihn und die angestellten behinderten Personen in Fragen der Integration der Menschen mit Behinderungen im beruflichen Umfeld berät.

Art. 14 Begründung einer Nichtanstellung

Hat eine behinderte Person begründeten Verdacht, dass sie wegen ihrer Behinderung nicht angestellt wurde, so kann sie vom Arbeitgeber verlangen, dass er die Gründe der Nichtanstellung schriftlich darlegt.

Art. 15 Koordination

Das eidgenössische Personalamt koordiniert die Umsetzung der betrieblichen Gleichstellung der Behinderten in der zentralen Bundesverwaltung.

7. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 16 Besondere Programme für Sprach-, Höroder Sehbehinderte

(Art. 14 Abs. 3 BehiG)

1 Der Bund kann Finanzhilfen an Kantone ausrichten, welche im Rahmen der Grundschulausbildung:

2 Er kann Finanzhilfen an nicht gewinnorientierte Organisationen und Einrichtungen von nationaler Bedeutung ausrichten, die:

3 Die Finanzhilfen werden nur für befristete Programme ausgerichtet.

Art. 17 Beiträge für Programme zur Integration Behinderter

(Art. 16 Abs. 3 BehiG)

1 Beiträge können insbesondere geleistet werden für befristete Programme, die:

2 Ebenfalls mit Beiträgen unterstützt werden können:

Art. 18 Beiträge für Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben

(Art. 17 BehiG)

1 Beiträge können insbesondere geleistet werden für befristete Versuche, die:

2 Beiträge werden nur geleistet, wenn die Versuche:

Art. 19 Eigenleistung

Finanzhilfen nach dieser Verordnung werden nur ausgerichtet, wenn die verantwortlichen Kantone, Gemeinwesen oder Organisationen eine zumutbare Eigenleistung für das Projekt erbringen.

Art. 20 Einreichung der Gesuche

1 Gesuche um Finanzhilfen nach dieser Verordnung sind beim EBGB einzureichen.

2 13 Das EBGB legt die jährlichen Eingabetermine fest.

3 Dem Gesuch müssen beigelegt werden:

Art. 21 Prüfung der Gesuche

1 Das EBGB prüft die Gesuche um Finanzhilfen. Es kann Fachleute beiziehen.

2 Es trägt dabei den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung.

3 Es kann verlangen, dass Projekte überarbeitet oder mit anderen Projekten koordiniert werden.

Art. 22 Festsetzung der Beiträge

1 Die Höhe der Finanzhilfen wird, im Rahmen der bewilligten Kredite, pauschal oder nach Aufwand festgesetzt. Bei Finanzhilfen, die sich nach Aufwand bemessen, wird im Voraus ein Höchstbeitrag festgesetzt.

2 Die Finanzhilfen können als einmalige oder als periodische Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 23 Entscheid

Das EDI entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen. Es kann diese Kompetenz ans EBGB delegieren.

Art. 24 Überwachung und Berichterstattung

1 Das EBGB überwacht die Durchführung der Projekte.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller berichtet dem EBGB regelmässig über den Verlauf des Projekts und reicht ihm spätestens drei Monate nach dessen Abschluss einen Schlussbericht ein.

3 Das EBGB erlässt Weisungen über die Berichterstattung.

Art. 25 Evaluation

1 Das EBGB überprüft die Evaluation der Projekte durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller.

2 Es kann Fachleute beiziehen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 151.3

[^2]: SR 151.34

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2010 1737).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2010 1737).

[^5]: SR 172.010.21

[^6]: SR 616.1

[^7]: SR 151.34

[^8]: SR 172.010

[^9]: SR 151.34

[^10]: SR 172.010

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